gemischte Schenkung Rückforderung Sozialhilfe
BGH X ZR 5/11
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 15. Mai 2012 entschieden, dass bei der Beurteilung, ob eine gemischte Schenkung vorliegt,
nicht erforderlich ist, dass der Wert der Zuwendung mindestens das Doppelte der Gegenleistung beträgt.
Sachverhalt
Der Kläger war Sozialhilfeträger und hatte der Schwiegermutter des Beklagten Sozialhilfe gewährt.
Die Schwiegermutter hatte dem Beklagten zuvor zwei Miteigentumsanteile an einem Grundstück übertragen.
Der Kläger leitete die Ansprüche der Schwiegermutter gegen den Beklagten auf Herausgabe der Schenkung auf sich über.
Das Landgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht wies sie ab.
Entscheidung des BGH
Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zurück. Das Berufungsgericht habe die Voraussetzungen für eine gemischte Schenkung zu Unrecht verneint.
Gemischte Schenkung
Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn der Beschenkte durch einen Überschuss des Werts der Zuwendungen im Vergleich zu seinen
Gegenleistungen objektiv bereichert wird und die Vertragsparteien sich dieses Überschusses bewusst sind und ihn unentgeltlich zuwenden wollen.
Kein doppelter Wert erforderlich
Es ist nicht erforderlich, dass der Wert der Zuwendung mindestens das Doppelte der Gegenleistung beträgt. Es reicht aus, dass eine Wertdifferenz zugunsten des Beschenkten besteht.
Subjektiver Tatbestand
Auch der subjektive Tatbestand der Schenkung erfordert nicht, dass der unentgeltliche Charakter überwiegt.
Es reicht aus, dass die Parteien den überschießenden Teil der Zuwendung unentgeltlich zuwenden wollen.
Beweislast
Die Beweislast für das Vorliegen einer gemischten Schenkung trägt derjenige, der sich auf die Schenkung beruft.
Vermutung
Besteht eine auffällige Diskrepanz zwischen dem Wert der Zuwendung und dem Wert der Gegenleistung, begründet dies die widerlegbare Vermutung für einen Schenkungswillen.
Fazit
Das Urteil des BGH präzisiert die Anforderungen an eine gemischte Schenkung.
Es ist nicht erforderlich, dass der Wert der Zuwendung mindestens das Doppelte der Gegenleistung beträgt.
Es reicht aus, dass eine Wertdifferenz zugunsten des Beschenkten besteht und die Parteien den überschießenden Teil der Zuwendung unentgeltlich zuwenden wollen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.