gemischte Schenkung Rücktritt vom Vertrag

September 2, 2017

gemischte Schenkung Rücktritt vom Vertrag

FG Berlin-Brandenburg 14 V 14016/08

Verfahren der Aussetzung der Vollziehung –

Keine Rückgängigmachung schenkungssteuerlicher Folgen gem. § 29 ErbStG bei freiwilligem Rücktritt vom zu einer gemischten Schenkung führendem Grundstückskaufvertrag

Anfall von Schenkungssteuer keine Geschäftsgrundlage bei diesbezüglicher Gedankenlosigkeit

Grundsätzliche schenkungssteuerrechtliche Unbeachtlichkeit eines groben Missverhältnisses zwischen Grundstückskaufpreis und Verkehrswert

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernthema:

Das Urteil befasst sich mit der Frage, ob die Schenkungsteuerpflicht nachträglich entfällt, wenn ein Grundstückskaufvertrag,

der aufgrund eines erheblichen Preisunterschieds als gemischte Schenkung zu werten war, freiwillig rückabgewickelt wird.

Hintergrund:

gemischte Schenkung Rücktritt vom Vertrag

  • Ein Vater verkaufte seinem Sohn ein Grundstück weit unter Wert.
  • Das Finanzamt forderte daraufhin eine Schenkungsteuererklärung an, da Anhaltspunkte für eine gemischte Schenkung vorlagen.
  • Vater und Sohn wickelten den Kaufvertrag rückab, nachdem der Sohn als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen worden war.
  • Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest, da die erste Übertragung bereits ausgeführt und steuerpflichtig war.
  • Der Sohn beantragte Aussetzung der Vollziehung des Schenkungsteuerbescheids, argumentierend, dass die Rückabwicklung die Schenkungsteuerpflicht rückwirkend entfallen lasse.

Tenor des Gerichts:

  • Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab.
  • Es bestätigte die Rechtmäßigkeit des Schenkungsteuerbescheids.

Gründe:

gemischte Schenkung Rücktritt vom Vertrag

  • Gemischte Schenkung: Das Gericht stellte fest, dass der ursprüngliche Kaufvertrag aufgrund des erheblichen Preisunterschieds als gemischte Schenkung zu qualifizieren war und somit der Schenkungsteuer unterlag.
  • Ausgeführte Schenkung: Die Schenkung war bereits ausgeführt, da die Auflassung beurkundet und die Eintragung ins Grundbuch bewilligt war.
  • Kein Erlöschen der Schenkungsteuer: Die freiwillige Rückabwicklung des Kaufvertrags führte nicht zum rückwirkenden Erlöschen der Schenkungsteuerpflicht.
  • Kein Rückforderungsrecht: Es bestand kein gesetzliches Rückforderungsrecht des Vaters, da weder ein Notbedarf (§ 528 BGB) noch grober Undank des Sohnes (§ 530 BGB) vorlagen.
  • Kein Anspruch auf Rückübertragung: Der Vater hatte auch keinen Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB), da der ursprüngliche Vertrag wirksam war.
  • Keine Nichtigkeit des Vertrags: Der Vertrag war weder wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) noch wegen Verstoßes gegen § 1365 BGB (Verkauf eines wesentlichen Teils des Vermögens) nichtig.
  • Kein Wegfall der Geschäftsgrundlage: Die nachträgliche Erkenntnis über die Schenkungsteuerpflicht stellte keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage dar, da diese bei Vertragsschluss keine Rolle gespielt hatte.
  • Höhe der Schenkungsteuer: Die vom Finanzamt geschätzte Höhe der Schenkungsteuer wurde bestätigt, da der angesetzte Verkehrswert des Grundstücks nicht überhöht erschien und ein bindender Grundlagenbescheid vorlag.

gemischte Schenkung Rücktritt vom Vertrag

Fazit:

  • Das Urteil verdeutlicht, dass eine freiwillige Rückabwicklung einer gemischten Schenkung nach Eintritt des Bewusstseins über die Schenkungsteuerpflicht nicht zu einem rückwirkenden Erlöschen der Steuerpflicht führt.
  • Die Schenkungsteuerpflicht entsteht bereits mit Ausführung der Schenkung und bleibt grundsätzlich bestehen, auch wenn die Schenkung später rückgängig gemacht wird.
  • Nur in gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen, wie z.B. bei Notbedarf des Schenkers oder grobem Undank des Beschenkten, kann die Schenkungsteuer erlöschen.
RA und Notar Krau

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