Genehmigung Anfechtung Testament durch Betreuer

August 14, 2017

Genehmigung Anfechtung Testament durch Betreuer

OLG Frankfurt 20 W 380/13

Beschluss vom 17. Februar 2015

Inhaltsirrtum des Erblassers

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Die Erblasserin hatte in einem notariellen Testament ihren Sohn zu 55% und eine Stiftung zu 45% als Erben eingesetzt.

Für den Sohn wurde Vor- und Nacherbschaft angeordnet, Nacherbin sollte die Stiftung sein.

Der Sohn stand unter Betreuung.

Genehmigung Anfechtung Testament durch Betreuer

Seine Betreuerin focht das Testament wegen Irrtums der Erblasserin an und beantragte einen Erbschein, der den Sohn als Alleinerben ausweisen sollte.

Das Nachlassgericht gab dem Antrag statt.

Entscheidung des OLG Frankfurt:

Das OLG Frankfurt wies die Beschwerde der Stiftung zurück und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts.

Begründung:

  1. Kein Verstoß gegen rechtliches Gehör:

Das Nachlassgericht hatte das rechtliche Gehör der Stiftung nicht verletzt, indem es ihr bestimmte Schreiben nicht zugänglich gemacht hatte.

Diese Schreiben spielten für die Entscheidung keine wesentliche Rolle.

Genehmigung Anfechtung Testament durch Betreuer

  1. Anfechtung durch Betreuer:
  • Die Betreuerin des Sohnes war berechtigt, das Testament anzufechten.
  • Zur Vermögenssorge gehört auch die Anfechtung eines Testaments, wenn dies im Interesse des Betreuten ist.
  • Eine Genehmigung des Betreuungsgerichts war nicht erforderlich, da die Anfechtung eines Testaments nicht zu den in § 1908i Abs. 1 BGB genannten genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften gehört.
  1. Inhaltsirrtum der Erblasserin:
  • Das Nachlassgericht hatte zu Recht einen Inhaltsirrtum der Erblasserin im Sinne des § 2078 Abs. 1 BGB angenommen.
  • Die Erblasserin hatte die Bedeutung ihrer testamentarischen Verfügungen verkannt.
  • Sie hatte nicht die intellektuellen Fähigkeiten, um die komplexen Regelungen des Testaments zu verstehen.
  • Ihr Wille war, dass ihr Sohn ihr gesamtes Vermögen erbt.
  • Die im Testament angeordnete Vor- und Nacherbschaft sowie die Testamentsvollstreckung entsprachen nicht ihrem Willen.
  1. Anfechtung des gesamten Testaments:
  • Der Irrtum der Erblasserin betraf das gesamte Testament.
  • Ihr Wille konnte nicht durch einzelne Verfügungen des Testaments isoliert erreicht werden.
  • Eine teilweise Anfechtung des Testaments war nicht möglich.
  1. Gesetzliche Erbfolge:
  • Die Anfechtung führte zur Gesamtnichtigkeit des Testaments und zum Eintritt der gesetzlichen Erbfolge.
  • Der Sohn war somit Alleinerbe.

Fazit:

Das OLG Frankfurt entschied, dass die Anfechtung des Testaments durch die Betreuerin des Sohnes wirksam war,

da die Erblasserin die Bedeutung ihrer testamentarischen Verfügungen verkannt hatte.

Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Testierfähigkeit und die Voraussetzungen einer erfolgreichen Anfechtung wegen Irrtums.

Zusätzliche Hinweise:

  • Die Entscheidung des OLG Frankfurt zeigt, dass Betreuer im Rahmen der Vermögenssorge auch ein Testament anfechten können, wenn dies im Interesse des Betreuten ist.
  • Die Entscheidung stellt klar, dass ein Inhaltsirrtum auch dann vorliegen kann, wenn der Erblasser die Rechtsfolgen seiner Erklärungen nicht versteht.
  • Die Entscheidung betont die Bedeutung der Ermittlung des wahren Willens des Erblassers bei der Anfechtung eines Testaments.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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