Genehmigung Ausschlagung Erbschaft Minderjährig

Januar 1, 2025

Genehmigung Ausschlagung Erbschaft Minderjährig

OLG Brandenburg 13 WF 194/22

Beschluss vom 14.12.2022

Verfahrenswert bei familiengerichtlicher Genehmigung der Ausschlagung einer Erbschaft

RA und Notar Krau

Hintergrund

Wenn ein Minderjähriger ein Erbe ausschlägt, benötigt er dafür die Genehmigung des Familiengerichts.

Diese Genehmigung ist notwendig, um die Interessen des Minderjährigen zu schützen, da er die Tragweite seiner Entscheidung möglicherweise nicht vollumfänglich überblicken kann.

Festlegung des Verfahrenswerts

Der Verfahrenswert bestimmt die Höhe der Gerichtskosten in einem Verfahren. Im Fall der familiengerichtlichen Genehmigung

der Ausschlagung einer Erbschaft ist die Berechnung des Verfahrenswerts nicht immer eindeutig.

Genehmigung Ausschlagung Erbschaft Minderjährig

Grundsatz:

  • Der Verfahrenswert richtet sich in diesen Fällen grundsätzlich nach dem Wert des zugrundeliegenden Geschäfts (§ 36 FamGKG).
  • Die Bewertung erfolgt anhand der Vorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG).
  • Nach § 103 Abs. 1 GNotKG ist der Wert einer Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, wie beispielsweise die Ausschlagung einer Erbschaft, ausgehend vom betroffenen Vermögen oder Bruchteil nach Abzug der Verbindlichkeiten zu bemessen.

Überschuldeter Nachlass:

  • Ist der Nachlass überschuldet, also die Verbindlichkeiten höher als das Vermögen, ist der Wert grundsätzlich mit Null anzusetzen.
  • Dies gilt auch für die Genehmigung der Ausschlagung einer Erbschaft zu Gunsten eines Minderjährigen.

Entscheidung des OLG Brandenburg:

Das OLG Brandenburg hatte in einem Beschluss vom 14.12.2022 über die Festsetzung des Verfahrenswerts

Genehmigung Ausschlagung Erbschaft Minderjährig

bei der familiengerichtlichen Genehmigung der Ausschlagung einer Erbschaft zu entscheiden.

Im konkreten Fall war der Nachlass überschuldet.

Das Familiengericht hatte den Verfahrenswert auf 500 EUR festgesetzt.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Kinder legte Beschwerde ein und beantragte die Festsetzung des Verfahrenswerts auf die Höhe der Nachlassverbindlichkeiten.

Das OLG Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Familiengerichts.

Der Verfahrenswert sei korrekt mit 500 EUR angesetzt worden.

Da der Nachlass überschuldet sei, sei der Wert grundsätzlich mit Null anzusetzen.

Es könne dahinstehen, ob mit Rücksicht auf eine ggf. vorzunehmende Wertaddition bei mehreren Ausschlagungserklärungen der

Verfahrenswert trotz Fehlens eines wirtschaftlichen Wertes mit 500 EUR zu bemessen sei.

Denn auch der Verfahrenswert 0 löse die Gebühren der niedrigsten Wertstufe aus.

Genehmigung Ausschlagung Erbschaft Minderjährig

Fazit:

Der Verfahrenswert bei der familiengerichtlichen Genehmigung der Ausschlagung einer Erbschaft richtet sich nach dem Wert des Nachlasses abzüglich der Verbindlichkeiten.

Ist der Nachlass überschuldet, ist der Wert grundsätzlich mit Null anzusetzen.

RA und Notar Krau

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