Genehmigung Ausschlagung Erbschaft Minderjährig
OLG Brandenburg 13 WF 194/22
Beschluss vom 14.12.2022
Verfahrenswert bei familiengerichtlicher Genehmigung der Ausschlagung einer Erbschaft
Hintergrund
Wenn ein Minderjähriger ein Erbe ausschlägt, benötigt er dafür die Genehmigung des Familiengerichts.
Diese Genehmigung ist notwendig, um die Interessen des Minderjährigen zu schützen, da er die Tragweite seiner Entscheidung möglicherweise nicht vollumfänglich überblicken kann.
Festlegung des Verfahrenswerts
Der Verfahrenswert bestimmt die Höhe der Gerichtskosten in einem Verfahren. Im Fall der familiengerichtlichen Genehmigung
der Ausschlagung einer Erbschaft ist die Berechnung des Verfahrenswerts nicht immer eindeutig.
Grundsatz:
Überschuldeter Nachlass:
Entscheidung des OLG Brandenburg:
Das OLG Brandenburg hatte in einem Beschluss vom 14.12.2022 über die Festsetzung des Verfahrenswerts
bei der familiengerichtlichen Genehmigung der Ausschlagung einer Erbschaft zu entscheiden.
Im konkreten Fall war der Nachlass überschuldet.
Das Familiengericht hatte den Verfahrenswert auf 500 EUR festgesetzt.
Der Verfahrensbevollmächtigte der Kinder legte Beschwerde ein und beantragte die Festsetzung des Verfahrenswerts auf die Höhe der Nachlassverbindlichkeiten.
Das OLG Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Familiengerichts.
Der Verfahrenswert sei korrekt mit 500 EUR angesetzt worden.
Da der Nachlass überschuldet sei, sei der Wert grundsätzlich mit Null anzusetzen.
Es könne dahinstehen, ob mit Rücksicht auf eine ggf. vorzunehmende Wertaddition bei mehreren Ausschlagungserklärungen der
Verfahrenswert trotz Fehlens eines wirtschaftlichen Wertes mit 500 EUR zu bemessen sei.
Denn auch der Verfahrenswert 0 löse die Gebühren der niedrigsten Wertstufe aus.
Fazit:
Der Verfahrenswert bei der familiengerichtlichen Genehmigung der Ausschlagung einer Erbschaft richtet sich nach dem Wert des Nachlasses abzüglich der Verbindlichkeiten.
Ist der Nachlass überschuldet, ist der Wert grundsätzlich mit Null anzusetzen.
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