Genehmigung der Übertragung eines Geschäftsanteils auf in USA lebenden Minderjährigen

März 23, 2025

Genehmigung der Übertragung eines Geschäftsanteils auf in USA lebenden Minderjährigen

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hat in einem Beschluss vom 26. September 2022 (7 UF 165/22) entschieden, dass das Amtsgericht (AG) Schweinfurt

für die Genehmigung der Übertragung eines Geschäftsanteils auf einen in den USA lebenden Minderjährigen zuständig ist.

Der Fall betraf einen Minderjährigen (E), der sowohl die deutsche als auch die US-amerikanische Staatsbürgerschaft besitzt

und dessen Großvater beabsichtigte, ihm einen Kommanditanteil an einer GmbH & Co. KG zu schenken.

Zusammenfassung der Entscheidung:

Zulässigkeit der Beschwerde:

Das OLG stellte fest, dass die Beschwerde zulässig ist, da sie sich gegen eine Endentscheidung des AG richtet (§ 58 I FamFG).

Eine Endentscheidung liegt vor, wenn das Gericht den Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt hat (§ 38 I FamFG).

Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 63 II Nr. 2 FamFG) wurde zwar versäumt, jedoch war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,

da die Rechtsbehelfsbelehrung des AG fehlerhaft war (§ 18 III 3 FamFG).

Die schenkweise Übertragung von Gesellschaftsanteilen fällt unter das Genehmigungsbedürfnis des § 1643 I in Verbindung mit § 1822 Nr. 3, 3. Variante BGB.

Genehmigung der Übertragung eines Geschäftsanteils auf in USA lebenden Minderjährigen

Zuständigkeit:

Die deutschen Gerichte sind gemäß § 99 I 1 Nr. 1 FamFG zuständig, da der Minderjährige die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Die örtliche Zuständigkeit des AG Schweinfurt ergibt sich aus § 152 III FamFG, da in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird.

Dies ist der Fall, weil der Sitz der GmbH & Co. KG, deren Anteil übertragen werden soll, dort liegt.

§ 152 III FamFG greift, da der gewöhnliche Aufenthaltsort des Kindes die USA sind und somit § 152 II FamFG keine Anwendung findet. § 152 III FamFG schließt Zuständigkeitslücken.

Rückverweisung:

Das OLG hob den Beschluss des AG auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück,

da das AG sich nur mit der Zuständigkeitsfrage befasst und noch keine Entscheidung in der Sache getroffen hatte.

Kernpunkte der Begründung:

Die schenkweise Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf einen Minderjährigen bedarf der familiengerichtlichen Genehmigung.

Die deutsche Staatsangehörigkeit des Minderjährigen begründet die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte.

Der Sitz der Gesellschaft ist ausschlaggebend für die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts, da dort das Bedürfnis des Minderjährigen nach gerichtlicher Fürsorge besteht.

Bei einer Fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung, ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Genehmigung der Übertragung eines Geschäftsanteils auf in USA lebenden Minderjährigen

Bei der Zuständigkeit für die Genehmigung eines Rechtsgeschäftes, ist § 63 II nr. 2 FamFG anzuwenden, auch wenn das erstinstanzliche Gericht seine Unzuständigkeit ausspricht.

Diese Entscheidung des OLG Bamberg stellt klar, dass bei der Übertragung von Geschäftsanteilen auf im Ausland lebende deutsche Minderjährige die deutschen Familiengerichte zuständig sind,

wenn die Voraussetzungen des § 99 I 1 Nr. 1 FamFG erfüllt sind und das Bedürfnis der Fürsorge im Inland bekannt wird.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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