Genehmigung eines Erbauseinandersetzungsvertrages – LG Coburg Urteil 10/02/2003 – 11 O 822/02
Der Rechtsstreit betrifft die Genehmigung eines Erbauseinandersetzungsvertrages und hilfsweise die Zahlung von 8.724,41 EUR.
Am 15.10.1999 verstarb der Ehemann der Klägerin.
Die Erben sind die Klägerin und die drei gemeinsamen Kinder, darunter der Beklagte.
Der Nachlass umfasst einen hälftigen Miteigentumsanteil an einem Anwesen, das der Beklagte im Verfahren K 116/02 beim Amtsgericht Coburg teilungsversteigern lässt.
Das Amtsgericht Coburg setzte den Verkehrswert des Grundstücks auf 128.000 EUR fest, ein Zwangsversteigerungstermin fand noch nicht statt.
Die Parteien streiten um den Umfang und Wert des Nachlasses und der Nachlassverbindlichkeiten. Die Klägerin behauptet, der Nachlass sei überschuldet.
Sie habe Verbindlichkeiten des Nachlasses teils durch Auflösung eines Bundesschatzbriefes, teils durch eigene Zahlungen getilgt.
Daher beansprucht sie, dass die vorhandenen Nachlasswerte, insbesondere der Miteigentumsanteil am Hausgrundstück, gegen Übernahme der Verbindlichkeiten auf sie übertragen werden.
Zusätzlich fordert sie von jedem Kind 622,70 EUR.
Die Klägerin ließ einen notariellen Vertrag vom 6.9.2002 (Anlage K 13) erstellen, den sie und die beiden Geschwister des Beklagten bereits unterzeichnet haben.
Sie handelt dabei als vollmachtlose Vertreterin des Beklagten und begehrt dessen Genehmigung des Vertrages durch Klage.
Hilfsweise fordert sie vom Beklagten 8.724,41 EUR aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Der Beklagte widerspricht der Erbauseinandersetzung, da sie nicht den gesetzlichen Regelungen der Paragrafen 752, 753 BGB entspreche und der Nachlass wegen des laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens nicht teilungsreif sei.
Zudem bestreitet er die Berechnung der Nachlassverbindlichkeiten und die Höhe einzelner Positionen.
Die Klage ist weder im Hauptantrag noch im Hilfsantrag begründet.
I. Hauptantrag:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Genehmigung des notariellen Vertrages.
Eine Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft nach den Regelungen des notariellen Vertrages ist nicht möglich, da keine vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Miterben existieren und auch keine Teilungsanordnungen des Erblassers vorliegen.
Die gesetzliche Auseinandersetzung sieht eine Versilberung der Nachlassgegenstände und Aufteilung des Erlöses vor.
Der notarielle Vertrag widerspricht dem, daher ist der Hauptantrag abzuweisen.
II. Hilfsantrag:
Der Hilfsantrag ist unbegründet, da dem Beklagten derzeit kein Bereicherungsanspruch zusteht.
Der Beklagte betreibt die Teilversteigerung des Hausgrundstückes, ein Versteigerungstermin hat jedoch noch nicht stattgefunden.
Somit steht der Erlös aus der Zwangsversteigerung nicht fest, und ein Bereicherungsanspruch der Klägerin kann nicht abschließend berechnet werden.
III. Kostenentscheidung:
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin gemäß Paragraf 91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus Paragraf 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Das Landgericht Coburg hat die Klage der Klägerin abgewiesen.
Weder der Hauptantrag auf Genehmigung des Erbauseinandersetzungsvertrages noch der Hilfsantrag auf Zahlung von 8.724,41 EUR aus ungerechtfertigter Bereicherung waren begründet.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
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