Genehmigung eines Wiederkaufs von Grundstücken
BGH, Urteil vom 15.5.2020 – V ZR 18/19
Hier ist eine leicht verständliche Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. Mai 2020. In diesem Fall ging es um die Frage, welche Dokumente man bei einer Behörde einreichen muss, wenn man ein Grundstück zurückkaufen möchte.
Stellen Sie sich vor, Sie besitzen landwirtschaftliche Flächen und verkaufen diese. Im Vertrag lassen Sie sich aber ein Recht eintragen: das Wiederkaufsrecht. Das bedeutet, unter bestimmten Bedingungen können Sie das Land später wieder zurückkaufen.
Genau das passierte in diesem Fall. Ein Mann (der Kläger) hatte Flächen verkauft. Später wollte er sein Recht nutzen und das Land zurückhaben. Doch bei Verkäufen von Agrarflächen redet der Staat mit. Man braucht eine offizielle Genehmigung nach dem sogenannten Grundstücksverkehrsgesetz.
Der Kläger stellte einen Antrag auf Genehmigung bei der Behörde. Er schickte aber nur einen neuen Entwurf für einen „Rückkaufvertrag“ mit. Das war im Grunde nur ein Dokument, das den Vollzug regeln sollte. Die Behörde sagte: „Das reicht uns nicht, wir brauchen den unterschriebenen Vertrag.“ Da der Kläger nichts weiter unternahm, dachte er später, die Genehmigung gelte automatisch als erteilt, weil die Behörde zu lange geschwiegen habe.
Der BGH musste nun klären: Wann gilt ein Antrag als „vollständig“? Und wann beginnt die Zeit zu laufen, nach der eine Genehmigung als automatisch erteilt gilt?
Der BGH stellte klar: Wenn Sie ein Grundstück wiederkaufen wollen, müssen Sie der Behörde den ursprünglichen Vertrag vorlegen. Damit ist der Vertrag gemeint, in dem das Wiederkaufsrecht damals vereinbart wurde.
Warum ist das so? In diesem alten Vertrag stehen die wichtigen Details:
Die Behörde muss prüfen können, ob der Verkauf der Landwirtschaft schadet (zum Beispiel durch Spekulation). Das kann sie nur, wenn sie das Originaldokument sieht. Ein neuer Entwurf, der nur den Rückkauf abwickelt, reicht nicht aus.
Interessanterweise sagte das Gericht auch: Sie müssen nicht beweisen, dass Sie dem Käufer schon gesagt haben: „Ich kaufe jetzt zurück.“ Es reicht, wenn Sie der Behörde im Antrag einfach mitteilen, dass Sie Ihr Recht nutzen. Ein extra Dokument darüber ist nicht nötig.
Im Gesetz gibt es eine Regel: Wenn die Behörde einen Antrag bekommt und einen Monat lang nichts tut, gilt das Geschäft als erlaubt (Genehmigungsfiktion).
Der Kläger in diesem Fall dachte, er hätte gewonnen, weil die Behörde die Frist verstreichen ließ. Doch der BGH entschied gegen ihn:
Wenn Sie ein Wiederkaufsrecht ausüben, ist das rechtlich kompliziert. Es reicht nicht, nur zu sagen: „Ich will mein Land zurück.“ Sie müssen den bürokratischen Weg genau einhalten.
Im vorliegenden Fall waren die Grundstücke sogar schon an andere Personen weiterverkauft worden. Das Gericht erklärte jedoch, dass der ursprüngliche Verkäufer trotzdem eine Chance hat. Wenn im Grundbuch eine sogenannte Vormerkung steht, ist der Anspruch geschützt. Der Käufer muss das Land dann unter Umständen wieder herausgeben, selbst wenn er es schon weitergegeben hat.
Rechtliche Fragen rund um Immobilien, Grundstücke und das Agrarrecht sind oft sehr komplex. Kleine Fehler bei der Antragstellung können dazu führen, dass Sie wertvolle Ansprüche verlieren.
Wenn Sie Fragen zum Grundstücksrecht, zu Wiederkaufsrechten oder zu Notarverträgen haben, sollten Sie sich professionell beraten lassen. Nehmen Sie für eine rechtssichere Beratung Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr auf. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte korrekt durchzusetzen und bürokratische Hürden sicher zu nehmen.
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