Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 12.02.2014 (Az. XII ZB 592/12) entschieden,
dass bei der gerichtlichen Genehmigung einer für ein minderjähriges Kind erklärten Erbausschlagung nicht grundsätzlich ein Ergänzungspfleger bestellt werden muss.
Sachverhalt:
Das Jugendamt hatte als Vormund für ein minderjähriges Kind die Ausschlagung einer Erbschaft erklärt.
Das Familiengericht hatte die Ausschlagung genehmigt und einen Ergänzungspfleger für das Kind bestellt,
um den Genehmigungsbeschluss entgegenzunehmen und gegebenenfalls Rechtsmittel einzulegen.
Das Jugendamt legte gegen die Bestellung des Ergänzungspflegers Beschwerde ein.
Entscheidung:
Der BGH gab der Beschwerde statt und hob die Bestellung des Ergänzungspflegers auf.
Begründung:
Grundsatz: Nach § 1822 Nr. 2 BGB bedarf der Vormund zur Ausschlagung einer Erbschaft der Genehmigung des Familiengerichts. Nach § 41 Abs. 3 FamFG ist der Genehmigungsbeschluss auch demjenigen bekanntzugeben, für den das Rechtsgeschäft genehmigt wird.
Vertretung durch den Vormund: Bei einer angeordneten Vormundschaft wird der Minderjährige vom Vormund vertreten (§ 1793 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Entziehung der Vertretungsmacht: Das Familiengericht kann dem Vormund die Vertretungsmacht für einzelne Angelegenheiten entziehen, wenn das Interesse des Mündels zu dem Interesse des Vormunds in erheblichem Gegensatz steht (§ 1796 BGB).
Kein genereller Vertretungsausschluss: Im vorliegenden Fall lag kein erheblicher Interessengegensatz zwischen dem Jugendamt als Vormund und dem Kind vor. Daher war die Bestellung eines Ergänzungspflegers nicht erforderlich.
Keine Notwendigkeit eines Ergänzungspflegers: Es besteht keine Notwendigkeit für die generelle Bestellung eines Ergänzungspflegers in Fällen der Genehmigung einer Erbausschlagung. Das Familiengericht prüft im Genehmigungsverfahren ohnehin die Umstände des Einzelfalls und kann bei Bedarf einen Ergänzungspfleger bestellen.
Verfahrensrechtliche Besonderheiten: Die Bestellung eines Ergänzungspflegers ist auch nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen erforderlich. Der vom Bundesverfassungsgericht entschiedene Fall betraf die Genehmigung eines Erbauseinandersetzungsvertrags, an dem der Vormund aktiv beteiligt war. Im vorliegenden Fall ging es hingegen um die Genehmigung einer einseitigen Erklärung.
Fazit:
Der Beschluss des BGH verdeutlicht, dass bei der gerichtlichen Genehmigung einer für ein minderjähriges Kind
erklärten Erbausschlagung nicht grundsätzlich ein Ergänzungspfleger bestellt werden muss.
Ein Ergänzungspfleger ist nur dann erforderlich, wenn ein erheblicher Interessengegensatz zwischen dem Vormund und dem Kind besteht.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.