
Genehmigung erbrechtliche Abschichtung Eltern für Kind
KG Beschluss 23.07.2018 – 13 UF 105/18
Der Beschluss des Kammergerichts (KG) Berlin vom 23.07.2018 befasst sich mit der Frage, ob eine von einem Elternteil im Rahmen eines erbrechtlichen Abschichtungsverfahrens
für ein minderjähriges Kind abgegebene Erklärung einer familiengerichtlichen Genehmigung bedarf.
In diesem Fall ging es um drei minderjährige Kinder, die zusammen mit ihrer Mutter als Erben in eine Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Großvater nachgerückt waren.
Die Mutter handelte sowohl im eigenen Namen als auch als gesetzliche Vertreterin der Kinder, als eine Abschichtungsvereinbarung getroffen wurde.
Diese Vereinbarung sah vor, dass die Erben des verstorbenen Vaters (einschließlich der Mutter und der Kinder) aus der Erbengemeinschaft ausscheiden sollten,
wobei der Erbanteil der verbleibenden Erben im Verhältnis ihrer Erbteile anwachsen würde.
Das Familiengericht hatte ursprünglich entschieden, dass ein Ergänzungspfleger für die Kinder bestellt werden sollte, um ihre Verfahrensrechte zu wahren,
insbesondere das Beschwerderecht gegen eine familiengerichtliche Genehmigung der Abschichtungsvereinbarung.
Die Kinder legten gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, da sie der Ansicht waren, dass ein Ergänzungspfleger nicht notwendig sei.
Sie argumentierten, dass die Interessen ihrer Mutter und ihre eigenen Interessen gleichgerichtet seien und daher kein Interessenkonflikt bestehe,
der die Bestellung eines Ergänzungspflegers rechtfertigen würde.
Das Kammergericht gab der Beschwerde der Kinder statt.
Es stellte fest, dass die Mutter nicht daran gehindert war, die Kinder bei der Abschichtungsvereinbarung zu vertreten,
und dass keine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Ergänzungspflegers vorlagen.
Insbesondere lag kein erheblicher Interessengegensatz zwischen den Kindern und ihrer Mutter vor, der eine solche Maßnahme rechtfertigen würde.
Das Gericht stellte fest, dass die Mutter und die Kinder in der Erbengemeinschaft gemeinsam als Erbeserben auftraten und keine „gegnerschaftliche Stellung“ im Sinne des Paragraf 181 BGB vorlag.
Da auch keine Verfügungen über die Erbschaft nach dem verstorbenen Vater in der Abschichtungsvereinbarung enthalten waren,
war die Genehmigungsbedürftigkeit der Vereinbarung ebenfalls nicht gegeben.
Zusammenfassend kam das Kammergericht zu dem Schluss, dass die Bestellung eines Ergänzungspflegers und die Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung
für die Abschichtungsvereinbarung nicht erforderlich waren.
Die Entscheidung des Familiengerichts wurde daher aufgehoben.
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