Genehmigung für einen Minderjährigen zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts

April 6, 2025

Genehmigung für einen Minderjährigen zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat in einem Beschluss vom 11. August 2022 (5 WF 72/22) entschieden, dass einem Minderjährigen die Genehmigung zum selbstständigen Betrieb eines

Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verweigert werden kann, wenn dieser nicht die erforderliche Reife und Kenntnisse für eine solche Tätigkeit besitzt.

Sachverhalt

Ein 2007 geborener Minderjähriger verdiente durch das Programmieren von Levels in einem Computerspiel erhebliche Einkünfte.

Er beantragte mit seinen Eltern die familiengerichtliche Genehmigung zur Führung eines selbstständigen Erwerbsgeschäfts.

Das Amtsgericht (AG) Freiburg lehnte den Antrag ab, woraufhin die Beteiligten Beschwerde einlegten.

Entscheidungsgründe

Das OLG Karlsruhe wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die wesentlichen Gründe hierfür waren:

Kindeswohl als Maßstab:

Gemäß § 1697a BGB ist das Kindeswohl der entscheidende Faktor bei der Beurteilung, ob einem Minderjährigen die Führung eines Erwerbsgeschäfts gestattet werden kann.

Erforderliche Reife und Kenntnisse:

Der Minderjährige muss die für die Führung des Gewerbes notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen.

Genehmigung für einen Minderjährigen zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts

Dazu gehört eine psychische und charakterliche Reife, die der eines Volljährigen entspricht.

Zusätzlich muss der Minderjährige in der Lage sein, sich im Geschäftsleben angemessen zu verhalten und die sich aus dem Erwerbsgeschäft ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen.

Indizien für diese Reife können schulische Leistungen, Kenntnisse in Unternehmensbereichen wie Finanzen und Steuern oder bisherige Erfahrungen in einem Erwerbsgeschäft sein.

Besondere Reife:

Die erforderliche Reife geht über technische Fertigkeiten hinaus und erfordert ein Verhalten im Rechts- und Erwerbsleben, das dem eines Volljährigen nahekommt.

Diese Reife kann durch die Teilnahme an Kursen der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder durch praktische Erfahrungen erworben werden.

Mangelnde Reife im vorliegenden Fall:

Im konkreten Fall fehlten jegliche Anhaltspunkte für eine solche Reife.

Der Minderjährige hatte sich laut eigenen Angaben bisher nicht mit rechtlichen, steuerrechtlichen und buchhalterischen Fragen auseinandergesetzt.

Das Gericht wies darauf hin das der Minderjährige nicht wusste, wie er mit den Nutzungsbedingungen des Zahlungsdienstes P, der für den Betrieb der Tätigkeit benötigt wird, umgehen muss.

Der Minderjährige erkannte somit nicht, dass er gegen die Nutzungsbedinungen des Zahlungsdienstes verstoßen würde.

Die Eltern übernahmen die rechtliche Verantwortung, was darauf hindeutet, dass der Minderjährige die erforderliche Reife noch nicht besaß.

Genehmigung für einen Minderjährigen zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts

Wirtschaftliches Risiko irrelevant:

Das Argument, dass ein geringes wirtschaftliches Risiko bestehe, wurde vom Gericht als irrelevant zurückgewiesen.

Fazit

Der Beschluss des OLG Karlsruhe verdeutlicht, dass die Genehmigung zur Führung eines Erwerbsgeschäfts durch Minderjährige an hohe Anforderungen geknüpft ist.

Neben technischem Verständnis sind vor allem Reife und Kenntnisse in rechtlichen und wirtschaftlichen Belangen entscheidend.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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