Genehmigungspflicht beim Verkauf von Erbanteilen nach dem Grundstücksverkehrsgesetz

Dezember 1, 2025
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Genehmigungspflicht beim Verkauf von Erbanteilen nach dem Grundstücksverkehrsgesetz

Gericht:BGH Senat für Landwirtschaftssachen
Entscheidungsdatum:09.05.2025
Aktenzeichen:BLw 2/24
ECLI:ECLI:DE:BGH:2025:090525BBLW2.24.0
Dokumenttyp:Beschluss

Verfahrensgang

vorgehend OLG Rostock, 23. Januar 2024, Az: 14 W XV 1/20
vorgehend AG Neubrandenburg, 3. April 2020, Az: 111 XV 4/19

Zusammenfassung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs (BGH) – Aktenzeichen BLw 2/24

Einleitung und Hintergrund des Falls

Am 9. Mai 2025 fällte der Bundesgerichtshof, genauer gesagt der Senat für Landwirtschaftssachen, eine wichtige Entscheidung. Es ging um die Frage, ob der Verkauf eines Anteils an einem Erbe staatlich genehmigt werden muss, wenn landwirtschaftliche Flächen betroffen sind.

In diesem Fall kaufte ein Mann, der selbst kein Landwirt ist (Beteiligter zu 1), einen Anteil an einer sogenannten Erbengemeinschaft. Er kaufte diesen Anteil von einer Frau (Beteiligte zu 2). Der Anteil entsprach einem Fünftel des gesamten Nachlasses. Zu diesem Nachlass gehörten keine Gebäude und kein kompletter Bauernhof, sondern ausschließlich landwirtschaftliche Flächen. Es handelte sich um etwa 10 Hektar Acker, Grünland und Wald.

Das Problem: Die Behörden schalten sich ein

In Deutschland gibt es ein Gesetz zum Schutz der Landwirtschaft, das Grundstückverkehrsgesetz. Dieses Gesetz soll verhindern, dass wertvolles Ackerland an Nicht-Landwirte verkauft wird, wenn Landwirte das Land dringender benötigen. Wenn Ackerland verkauft wird, muss das Amt zustimmen. Oft hat dann eine staatliche Stelle oder ein Landwirt ein Vorkaufsrecht.

In diesem Fall beantragte die Notarin eine Genehmigung für den Verkauf. Die zuständige Behörde und ein sogenanntes Siedlungsunternehmen (Beteiligte zu 4) wollten den Verkauf an den Nicht-Landwirt verhindern. Sie übten ein Vorkaufsrecht aus. Sie waren der Meinung, dass der Verkauf genehmigt werden müsse und sie somit eingreifen dürften. Der Käufer wehrte sich dagegen. Er wollte feststellen lassen, dass er gar keine Genehmigung braucht und das Vorkaufsrecht der Behörde deshalb ungültig ist.

Der Streit ging durch mehrere Instanzen. Das Amtsgericht gab zunächst der Behörde recht. Das Oberlandesgericht Rostock sah das jedoch anders und entschied zugunsten des Käufers. Schließlich landete der Fall beim Bundesgerichtshof.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock. Das bedeutet: Der Käufer bekommt recht. Der Verkauf des Erbanteils muss nicht genehmigt werden. Die Behörde und das Siedlungsunternehmen dürfen das Vorkaufsrecht nicht ausüben. Der Vertrag ist wirksam, auch ohne staatliche Erlaubnis.

Genehmigungspflicht beim Verkauf von Erbanteilen nach dem Grundstücksverkehrsgesetz

Die Begründung der Richter in einfacher Sprache

Die Richter haben ihre Entscheidung sehr ausführlich begründet. Hier sind die wichtigsten Punkte, warum keine Genehmigung nötig ist:

  1. Kein ganzer Betrieb: Laut Gesetz muss der Verkauf eines Erbanteils nur dann genehmigt werden, wenn das Erbe im Wesentlichen aus einem ganzen landwirtschaftlichen Betrieb besteht. In diesem Fall ging es aber nur um einzelne Grundstücke (Acker und Wald), nicht um einen funktionierenden Hof mit Gebäuden und Inventar. Deshalb greift diese spezielle Regel hier nicht.
  2. Kein direkter Grundstückskauf: Wenn man nur einen Anteil an einer Erbengemeinschaft kauft, kauft man nicht direkt das Grundstück. Man wird nicht alleiniger Eigentümer der Wiese oder des Ackers. Man wird stattdessen Mitglied einer Gruppe von Erben. Alle Entscheidungen über das Land müssen die Erben gemeinsam treffen. Da der Käufer nicht alleiniger Eigentümer wird, besteht nicht die gleiche Gefahr wie beim direkten Verkauf von Land.
  3. Kein Umgehungsgeschäft: Die Behörden hatten argumentiert, der Kauf sei ein Trick (ein Umgehungsgeschäft), um das Gesetz zu umgehen. Sie befürchteten, der Käufer wolle sich Stück für Stück alle Erbanteile sichern, um am Ende doch das ganze Land zu besitzen. Der BGH entschied jedoch: Nur weil jemand einen Anteil kauft und vielleicht plant, später mehr zu kaufen, ist das noch kein illegaler Trick.
  4. Die Bedingungen für eine Umgehung: Ein verbotenes Umgehungsgeschäft läge nur vor, wenn der Käufer sofort alle Anteile auf einmal kauft oder Verträge schließt, die ihm sicher alle Anteile verschaffen. Das war hier nicht der Fall. Er hat nur ein Fünftel gekauft. Damit hat er noch keine Macht über das Grundstück. Er tritt nur an die Stelle des veräußernden Erben.
  5. Keine Gefahr durch Zwangsversteigerung: Die Behörde argumentierte auch, der Käufer könnte später eine sogenannte Teilungsversteigerung erzwingen, um das Land zu bekommen. Das Gericht sagte dazu: Das ist reine Spekulation. In einer Versteigerung könnte jeder das Land kaufen, auch das Siedlungsunternehmen. Der Kauf des Erbanteils führt nicht automatisch dazu, dass der Käufer das Land bekommt.

Das Fazit des Gerichts

Das Gericht stellte klar, dass man als Richter das Gesetz nicht einfach erweitern darf. Der Gesetzgeber hat entschieden, dass der Verkauf von einzelnen Erbanteilen in der Regel frei ist. Das soll Streit in Erbengemeinschaften vermeiden und die Abwicklung von Erbschaften erleichtern. Auch wenn das Ergebnis (ein Nicht-Landwirt ist an Ackerland beteiligt) den Behörden nicht gefällt, müssen sie sich an den genauen Wortlaut des Gesetzes halten.

Eine Genehmigungspflicht „durch die Hintertür“ einzuführen, indem man dem Käufer böse Absichten unterstellt, ist nicht erlaubt. Solange der Käufer nicht alle Anteile gleichzeitig kauft, ist der Vorgang legal und genehmigungsfrei.

Das Ergebnis für die Beteiligten

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock bleibt bestehen.

  • Der Kaufvertrag vom 13. Februar 2019 ist wirksam.
  • Es bedarf keiner Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz.
  • Das Siedlungsunternehmen hat das Vorkaufsrecht nicht wirksam ausgeübt.
  • Die Behörden (Beteiligte 4 und 5) müssen die Kosten für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof tragen.

Damit ist der Streit endgültig entschieden. Der Nicht-Landwirt darf seinen Anteil an der Erbengemeinschaft behalten. Dies ist ein wichtiges Urteil für alle Erbengemeinschaften, die landwirtschaftliche Flächen besitzen, da es den Verkauf einzelner Anteile erleichtert, ohne dass Landwirtschaftsämter sofort eingreifen können.

RA und Notar Krau

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