Genehmigungspflicht Erwerb Grundstücks durch Testamentsvollstrecker für minderjährigen Alleinerben – OLG Karlsruhe 11 Wx 29/15
In dem vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob der Erwerb eines Grundstücks durch einen Testamentsvollstrecker, der den Nachlass für einen minderjährigen Alleinerben verwaltet, der familiengerichtlichen Genehmigung bedarf.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist.
Der Fall dreht sich um einen Grundstückskaufvertrag, bei dem der Testamentsvollstrecker im Namen des minderjährigen Erben handelte.
Das Grundbuchamt Mannheim hatte die Eintragung des Erwerbs von einer familiengerichtlichen Genehmigung abhängig gemacht, da es der Ansicht war, dass der Abschluss des Kaufvertrages eine solche Genehmigung nach den §§ 1626, 1629, 1643 in Verbindung mit § 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB erfordere.
Das Grundbuchamt argumentierte, dass die Verbindlichkeit zur Zahlung des Kaufpreises nur mit Zustimmung des minderjährigen Erben eingegangen werden dürfe, um zu verhindern, dass dieser mit Schulden belastet in die Volljährigkeit tritt.
Der Urkundsnotar legte im Namen des Testamentsvollstreckers Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.
Der Testamentsvollstrecker argumentierte, dass er nicht unter den Anwendungsbereich des § 1821 BGB falle und dass der Kaufpreis vollständig aus dem Nachlass beglichen werde, weshalb der Erwerb der Wohnung der Testamentsvollstreckung unterliege.
Das OLG Karlsruhe hob die Entscheidung des Grundbuchamtes auf und stellte fest, dass der Vollzug des Kaufvertrages nicht von einer familiengerichtlichen Genehmigung abhängig gemacht werden kann.
Der Testamentsvollstrecker handelte nicht als gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Erben, sondern in seiner Funktion als Testamentsvollstrecker, der gemäß § 2206 BGB befugt ist, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, ohne dass eine Genehmigung erforderlich wäre.
Das Gericht betonte, dass der Minderjährigenschutz nicht verletzt werde, da der Testamentsvollstrecker nur im Rahmen des Nachlasses handelt und der Erbe nur für rechtmäßige Verbindlichkeiten haftet.
Somit entschied das Gericht, dass das Grundbuchamt den Eintragungsantrag nicht aus den genannten Gründen zurückweisen darf. Gerichtskosten fielen im Beschwerdeverfahren nicht an.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.