Genehmigungsverfahren bei der Ausschlagung einer Erbschaft
Guten Tag! Als Notar und Rechtsanwalt Krau möchte ich Ihnen heute ein komplexes juristisches Thema näherbringen: das Genehmigungsverfahren bei der Ausschlagung einer Erbschaft. Vielleicht fragen Sie sich, was das überhaupt ist und warum es Sie betreffen könnte. Kurz gesagt: Wenn ein minderjähriges Kind oder eine Person unter Betreuung eine Erbschaft ausschlagen soll, ist dafür in vielen Fällen die Genehmigung eines Gerichts nötig. Das Gericht prüft dabei, ob diese Entscheidung wirklich im besten Interesse der betroffenen Person ist.
In diesem Blogbeitrag erkläre ich Ihnen Schritt für Schritt, wie dieses Verfahren abläuft und welche wichtigen Punkte Sie beachten sollten.
Für die Genehmigung einer Erbausschlagung ist das Amtsgericht zuständig, genauer gesagt, die Abteilung für Familienangelegenheiten (wenn es um Kinder geht) oder die Abteilung für Betreuungsangelegenheiten (wenn es um Betreute geht). Innerhalb dieser Abteilungen ist in der Regel der Rechtspfleger die erste Ansprechperson. Das ist ein speziell ausgebildeter Gerichtsmitarbeiter, der viele richterliche Aufgaben übernehmen darf.
Die Frage, welches Gericht genau zuständig ist, hängt davon ab, wo das Kind oder der Betreute seinen Wohnsitz hat. Wenn es um ein Kind geht, für das die Eltern handeln, können auch europäische Regeln eine Rolle spielen.
Das Gericht wird in der Regel nicht von selbst aktiv. Meistens wird das Verfahren angestoßen, indem der gesetzliche Vertreter – also die Eltern, der Vormund oder der Betreuer – einen Antrag stellt.
Sollte das Nachlassgericht, das sich mit der Erbschaft befasst, erfahren, dass eine genehmigungspflichtige Ausschlagung vorliegt, ist es sogar verpflichtet, das Familien- oder Betreuungsgericht darüber zu informieren. So kann das Genehmigungsverfahren eingeleitet werden.
Wichtig zu wissen: Die gerichtliche Genehmigung kann sowohl vor als auch nach der eigentlichen Erbausschlagung erfolgen. Wenn die Ausschlagung bereits erklärt wurde, aber die Genehmigung noch aussteht, ist die Ausschlagung „schwebend unwirksam“. Das bedeutet, sie wird erst dann gültig, wenn das Gericht die Genehmigung erteilt und diese Entscheidung rechtskräftig wird.
An einem solchen Verfahren sind immer die hauptsächlich Betroffenen dabei:
Wenn das Kind oder der Betreute selbst nicht in der Lage ist, am Verfahren teilzunehmen – beispielsweise, weil sie noch zu jung sind oder aufgrund ihrer Situation – werden sie von ihren gesetzlichen Vertretern vertreten. Manchmal kann das Gericht auch einen sogenannten Verfahrenspfleger bestellen. Das ist eine unabhängige Person, die die Interessen des Kindes oder Betreuten im Verfahren vertritt.
Das Gericht hat die Aufgabe, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Das bedeutet, es muss aktiv alle notwendigen Informationen zusammentragen, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können. Es reicht nicht aus, sich nur auf die Aussagen der Beteiligten zu verlassen.
Das Gericht wird zum Beispiel:
Das Gericht trifft seine Entscheidung nach freier Überzeugung. Der wichtigste Maßstab ist dabei immer das Wohl des Kindes beziehungsweise die Wünsche des Betreuten.
Dabei werden alle Vor- und Nachteile sorgfältig abgewogen, nicht nur finanzielle, sondern auch persönliche Aspekte.
Die Entscheidung des Gerichts wird in Form eines Beschlusses bekannt gegeben. Dieser Beschluss wird aber erst dann rechtskräftig und damit wirksam, wenn die Frist für einen Widerspruch abgelaufen ist oder alle Beteiligten auf einen solchen verzichtet haben. Das Gericht stellt dafür ein Rechtskraftzeugnis aus.
Seit dem 1. Januar 2023 gibt es eine wichtige Neuerung, die das Verfahren vereinfacht:
Die Ausschlagung wird nun automatisch wirksam, sobald der gerichtliche Genehmigungsbeschluss rechtskräftig ist. Der gesetzliche Vertreter muss die Genehmigung also nicht mehr selbst dem Nachlassgericht mitteilen. Stattdessen übermittelt das Familien- oder Betreuungsgericht die Genehmigung direkt an das zuständige Nachlassgericht. Das ist eine große Erleichterung und vermeidet Fehler, die früher häufiger passiert sind.
Sollte der Minderjährige während des Genehmigungsverfahrens volljährig werden, geht die Verantwortung für die Genehmigung auf ihn selbst über. Er muss dann die ursprünglich durch seine gesetzlichen Vertreter erklärte Ausschlagung noch einmal bestätigen.
Wenn Sie mit der Entscheidung des Gerichts nicht einverstanden sind, gibt es die Möglichkeit der Beschwerde.
Wenn das Gericht bei seiner Entscheidung seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt hat, kann die Angelegenheit zur erneuten Prüfung an das Amtsgericht zurückverwiesen werden. In solchen Fällen fallen dann auch keine Gerichtskosten an.
Ich hoffe, dieser Überblick hat Ihnen geholfen, das komplexe Thema der Genehmigungsverfahren bei Erbschaftsausschlagungen besser zu verstehen. Wenn Sie Fragen zu Ihrem speziellen Fall haben, stehe ich Ihnen als RA und Notar Krau gerne beratend zur Seite.