Generalvollmacht berechtigt nicht zur Übernahme Nachlass – Nachlasspflegschaft

April 7, 2019

Generalvollmacht berechtigt nicht zur Übernahme Nachlass – Nachlasspflegschaft

OLG Frankfurt a M 20 W 155/15 vom 11.06.2015

RA und Notar Krau

Die Erblasserin verfasste am 16.03.2003 handschriftliche Erklärungen, darunter eine Generalvollmacht für ihre langjährige Freundin (Beteiligte zu 1) und eine Betreuungsverfügung.

Nach dem Tod der Erblasserin beantragte die Freundin die Übernahme des Nachlasses und bestellte ihren Sohn (Beteiligten zu 2) zu ihrem Vertreter.

Das Nachlassgericht ordnete jedoch Nachlasspflegschaft an und bestellte eine Nachlasspflegerin (Beteiligte zu 3).

Gegen diese Entscheidung legten die Freundin und ihr Sohn Beschwerde ein.

Kernaussagen des Beschlusses:

Das OLG Frankfurt verwarf die Beschwerden als unzulässig.

1. Keine Beschwerdebefugnis:

  • Die Beschwerdeführer sind nicht beschwerdebefugt, da sie durch die Anordnung der Nachlasspflegschaft nicht in ihren Rechten beeinträchtigt werden.

Generalvollmacht berechtigt nicht zur Übernahme Nachlass – Nachlasspflegschaft

  • Die Generalvollmacht und die Betreuungsverfügung stellen kein Testament dar, da die Erblasserin keinen Testierwillen äußerte.
  • Die Beschwerdeführer sind nicht Erben der Erblasserin und haben auch kein subjektives Recht auf die Bestellung zum Nachlasspfleger.
  • Die erteilte Generalvollmacht begründet kein subjektives Recht, das zur Beschwerde berechtigen würde.

2. Keine Testamente:

  • Die von der Erblasserin verfassten Schriftstücke sind keine Testamente, da ihnen der Testierwillen fehlt.
  • Die Erklärungen sind als Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung zu verstehen, nicht als Verfügungen von Todes wegen.
  • Auch die Äußerung der Erblasserin gegenüber einer Freundin, dass die Beteiligte zu 1 ihre Erbin sein solle, ändert nichts an der fehlenden Testierfähigkeit der Schriftstücke.

3. Keine Erbenstellung:

  • Die Beschwerdeführer sind nicht Erben der Erblasserin, da die Bestimmung des Erben durch einen Dritten gesetzlich ausgeschlossen ist.
  • Die von der Beteiligten zu 1 abgegebenen Willenserklärungen können nicht als Erbeinsetzung gewertet werden.

Generalvollmacht berechtigt nicht zur Übernahme Nachlass – Nachlasspflegschaft

4. Keine Beschwerde gegen Widerruf der Vollmacht:

  • Die Beschwerde gegen den Widerruf der Generalvollmacht ist unzulässig, da Maßnahmen der Nachlasspflegerin nicht mit der Beschwerde angegriffen werden können.

5. Keine Beschwerde gegen Nichtabhilfebeschluss:

  • Die Beschwerde gegen den Nichtabhilfebeschluss ist unzulässig, da dieser keine selbständig anfechtbare Endentscheidung darstellt.

Fazit:

Das OLG Frankfurt stellt klar, dass die Beschwerdeführer weder Erben der Erblasserin sind noch durch die Anordnung der Nachlasspflegschaft in ihren Rechten beeinträchtigt werden.

Die von der Erblasserin verfassten Schriftstücke stellen keine Testamente dar, da ihnen der Testierwille fehlt. Die Beschwerden wurden daher als unzulässig verworfen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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