Gerichtlich festgestellt – Kaufvertrag wegen Wucher unwirksam
Kammergericht Berlin Urt. v. 15.06.2012, Az. 11 U 18/11
Stellen Sie sich vor, Sie kaufen eine Eigentumswohnung. Sie freuen sich auf Ihr neues Zuhause. Doch dann stellt sich heraus: Sie haben viel zu viel bezahlt!
Genau das ist einer Käuferin in Berlin passiert. Im Jahr 2006 erwarb sie eine Wohnung in Friedrichshain. Der Preis? Stolze 76.200 Euro.
Ein Gutachter prüfte den Wert der Wohnung. Sein Ergebnis: Die Wohnung war nur 29.000 Euro wert. Das ist ein riesiger Unterschied zum Kaufpreis! Die Wohnung war knapp 33 Quadratmeter groß.
Die Käuferin wollte ihr Geld zurück. Sie klagte vor Gericht. Das Gericht gab ihr Recht. Der Kaufvertrag ist unwirksam. Warum? Weil der Preis viel zu hoch war.
Das Gericht sprach von einer „verwerflichen Gesinnung“ der Verkäuferin.
Das Gericht nannte den überhöhten Preis „sittenwidrig“. Das bedeutet: Der Preis war so unfair, dass er gegen die guten Sitten verstößt. Es gab ein klares Missverhältnis zwischen Kaufpreis und echtem Wert.
Die Verkäuferin versuchte, sich zu verteidigen. Sie legte einen alten Bericht vor. Dieser sollte einen höheren Wert belegen.
Doch das Gericht sah: Der Bericht war nicht aktuell. Er ging von umfangreichen Renovierungen aus. Diese wurden aber nie gemacht.
Die Verkäuferin muss den Kaufpreis zurückzahlen. Doch auch die Käuferin muss sich etwas anrechnen lassen. Sie muss Mieteinnahmen zurückgeben.
Auch Vorteile aus eigener Nutzung der Wohnung werden abgezogen.
Dieser Fall zeigt Ihnen: Ein unfairer Kaufpreis kann einen Vertrag unwirksam machen. Bei Fragen rund um Immobilienverträge helfen wir Ihnen gerne.
Ihr RA und Notar Krau
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