Gerichtliche Außerkraftsetzung einer Anordnung des Erblassers

März 15, 2025

Gerichtliche Außerkraftsetzung einer Anordnung des Erblassers

OLG Schleswig, Beschluss vom 13.6.2024 – 3 Wx 54/23 (AG Neumünster), 

RA und Notar Krau

In einem aktuellen Beschluss des Oberlandesgerichts Schleswig (OLG) wurde die Möglichkeit der gerichtlichen Außerkraftsetzung

einer Verwaltungsanordnung des Erblassers im Kontext einer testamentarisch verfügten Stiftungserrichtung erörtert.

Sachverhalt

Ein Erblasser hatte in seinem Testament eine Stiftung als Erbin eingesetzt und die Errichtung dieser Stiftung durch einen Testamentsvollstrecker angeordnet.

Die Stiftung sollte gemeinnützigen Zwecken dienen.

Das Testament enthielt eine Satzung, die bestimmte Grundstücke als Teil des Stiftungsvermögens vorsah, darunter die Immobilie M, deren Verkauf ausdrücklich untersagt war.

Der Testamentsvollstrecker beantragte die Außerkraftsetzung dieser Verkaufsbeschränkung, da der Verkauf der Immobilie M für die

Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten und die Renovierung anderer Stiftungsgebäude notwendig sei.

Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, da es keine erhebliche Gefährdung des Nachlasses sah.

Das OLG entschied jedoch im Sinne des Testamentsvollstreckers.

Gerichtliche Außerkraftsetzung einer Anordnung des Erblassers

Entscheidung des OLG Schleswig

Das OLG gab der Beschwerde des Testamentsvollstreckers statt und hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf.

Es stellte fest, dass gemäß § 2216 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine Anordnung des Erblassers außer Kraft gesetzt werden kann,

wenn deren Befolgung den Nachlass erheblich gefährden würde.

Wesentliche Punkte der Entscheidung

Gefährdung des Nachlasses:

Das OLG war der Ansicht, dass die Beibehaltung der Immobilie M die Gründung der Stiftung und damit die Umsetzung des gesamten Testaments gefährden würde.

Die wirtschaftliche Unrentabilität der Immobilie M würde dazu führen, dass die Stiftungsbehörde die Anerkennung der Stiftung verweigert (§ 82 BGB),

was die testamentarische Erbfolge zunichte machen würde.

Erblasserwille:

Das Gericht betonte, dass der Hauptzweck des Erblassers, die Errichtung der Stiftung, Vorrang vor einzelnen Verwaltungsanordnungen habe.

Die gesetzliche Erbfolge, die bei Scheitern der Stiftung eintreten würde, widerspräche dem Willen des Erblassers.

Gerichtliche Außerkraftsetzung einer Anordnung des Erblassers

Anpassung der Satzung:

Der Testamentsvollstrecker sei befugt, die Satzung anzupassen, um den Erblasserwillen zu verwirklichen, auch ohne ausdrückliche Ermächtigung.

Anerkennungsfähigkeit der Stiftung:

Die Anordnung gemäß § 2216 II S. 2 BGB setze voraus, dass eine Anerkennungsfähigkeit der Stiftung und somit eine Verwirklichung des Erblasserwillens

durch die Außerkraftsetzung einer seiner Anordnungen wahrscheinlich ist.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des OLG Schleswig verdeutlicht, dass eine erhebliche Gefährdung des Nachlasses im Sinne des § 2216 Abs. 2 Satz 2 BGB

nicht nur bei direkten wirtschaftlichen Beeinträchtigungen, sondern auch bei Gefährdung des übergeordneten Zwecks der Testamentsvollstreckung vorliegen kann.

Entscheidend ist, dass die Verwirklichung des Erblasserwillens durch die Außerkraftsetzung der Anordnung überwiegend wahrscheinlich ist.

RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein konstenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Tax Steuern

Grundstücksschenkung: rückwirkendes Entfallen der Steuer

Januar 31, 2026
Grundstücksschenkung: rückwirkendes Entfallen der SteuerGericht: Bundesfinanzhof Urteil verkündet am 26.10.2005 Aktenzeichen: II R 53/02Dies…
taxes, tax office, tax return, form, income tax return, income tax, wealth, finance, tax evasion, money, accounting, income, invoice, taxes, taxes, taxes, taxes, taxes, income tax, income tax, income tax, income tax, accounting

Verfassungsmäßigkeit der Schenkungsteuerpflicht des Schenkers neben der des Beschenkten

Januar 31, 2026
Verfassungsmäßigkeit der Schenkungsteuerpflicht des Schenkers neben der des BeschenktenBVerfG, Beschluss vom 18.12.2012 – 1 BvR 1509/10In di…
Tax Steuern

Auswahlermessen bei Inanspruchnahme von Schenker oder Beschenktem als Gesamtschuldner der Schenkungsteuer + übliche Gelegenheitsgeschenke

Januar 31, 2026
Auswahlermessen bei Inanspruchnahme von Schenker oder Beschenktem als Gesamtschuldner der Schenkungsteuer + übliche GelegenheitsgeschenkeFinanzg…