gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrates der GmbH § 104 II AktG
OLG Frankfurt am Main 20 W 335/13 – 19.11.2013
Kernaussage:
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrats einer GmbH nach § 104 Abs. 2 AktG nicht möglich ist,
wenn die GmbH nur einen fakultativen Aufsichtsrat hat.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer beantragte die gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrats einer GmbH.
Der Aufsichtsrat war im Gesellschaftsvertrag vorgesehen und sollte aus Gesellschafter- und Arbeitnehmervertretern bestehen.
Die Arbeitnehmervertreter konnten noch nicht gewählt werden.
Das Amtsgericht lehnte den Antrag auf gerichtliche Ergänzung ab.
Entscheidungsgründe:
Das OLG Frankfurt bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts.
Analoge Anwendung von § 104 AktG:
§ 104 AktG regele die gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft.
Diese Vorschrift sei auf die GmbH nicht anwendbar, da § 52 GmbHG nicht auf § 104 AktG verweist.
Fakultativer Aufsichtsrat:
Die GmbH habe einen fakultativen Aufsichtsrat, da die Bildung eines Aufsichtsrats im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sei.
In diesem Fall sei eine analoge Anwendung von § 104 AktG nicht möglich.
Rückfallkompetenz:
Die Aufgaben des Aufsichtsrats fallen bei einer GmbH mit fakultativem Aufsichtsrat an die Gesellschafterversammlung zurück, wenn der Aufsichtsrat nicht besteht oder handlungsunfähig ist.
Daher bestehe kein Bedürfnis für eine analoge Anwendung von § 104 AktG.
Keine Handlungsunfähigkeit:
Die GmbH sei auch ohne vollständig besetzten Aufsichtsrat handlungsfähig.
Daher sei die gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrats nicht erforderlich.
Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:
Praxisrelevanz:
Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main ist von Bedeutung für die Praxis von GmbHs mit fakultativem Aufsichtsrat.
Sie verdeutlicht, dass eine gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrats in diesen Fällen nicht möglich ist.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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