gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrates der GmbH § 104 II AktG

April 19, 2019

gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrates der GmbH § 104 II AktG

OLG Frankfurt am Main 20 W 335/13 – 19.11.2013

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Kernaussage:

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrats einer GmbH nach § 104 Abs. 2 AktG nicht möglich ist,

wenn die GmbH nur einen fakultativen Aufsichtsrat hat.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer beantragte die gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrats einer GmbH.

Der Aufsichtsrat war im Gesellschaftsvertrag vorgesehen und sollte aus Gesellschafter- und Arbeitnehmervertretern bestehen.

Die Arbeitnehmervertreter konnten noch nicht gewählt werden.

Das Amtsgericht lehnte den Antrag auf gerichtliche Ergänzung ab.

Entscheidungsgründe:

Das OLG Frankfurt bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts.

Analoge Anwendung von § 104 AktG:

§ 104 AktG regele die gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft.

gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrates der GmbH § 104 II AktG

Diese Vorschrift sei auf die GmbH nicht anwendbar, da § 52 GmbHG nicht auf § 104 AktG verweist.

Fakultativer Aufsichtsrat:

Die GmbH habe einen fakultativen Aufsichtsrat, da die Bildung eines Aufsichtsrats im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sei.

In diesem Fall sei eine analoge Anwendung von § 104 AktG nicht möglich.

Rückfallkompetenz:

Die Aufgaben des Aufsichtsrats fallen bei einer GmbH mit fakultativem Aufsichtsrat an die Gesellschafterversammlung zurück, wenn der Aufsichtsrat nicht besteht oder handlungsunfähig ist.

Daher bestehe kein Bedürfnis für eine analoge Anwendung von § 104 AktG.

Keine Handlungsunfähigkeit:

Die GmbH sei auch ohne vollständig besetzten Aufsichtsrat handlungsfähig.

Daher sei die gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrats nicht erforderlich.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

  • § 104 AktG: Diese Vorschrift regelt die gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft.
  • § 52 GmbHG: Diese Vorschrift regelt die Bildung eines Aufsichtsrats bei einer GmbH.
  • Analoge Anwendung: Eine analoge Anwendung von § 104 AktG auf die GmbH ist nicht möglich.
  • Fakultativer Aufsichtsrat: Bei einer GmbH mit fakultativem Aufsichtsrat ist die gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrats nicht möglich.
  • Rückfallkompetenz: Die Aufgaben des Aufsichtsrats fallen an die Gesellschafterversammlung zurück, wenn der Aufsichtsrat nicht besteht oder handlungsunfähig ist.

Praxisrelevanz:

Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main ist von Bedeutung für die Praxis von GmbHs mit fakultativem Aufsichtsrat.

Sie verdeutlicht, dass eine gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrats in diesen Fällen nicht möglich ist.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Aufklärungspflicht des Immobilienverkäufers – Verweis auf Datenraum

Aufklärungspflicht des Immobilienverkäufers – Verweis auf Datenraum

April 25, 2025
Aufklärungspflicht des Immobilienverkäufers – Verweis auf DatenraumRA und Notar KrauDas Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. Septem…
Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Geschäftsführerabberufung trotz Stimmrechtsvereinbarung

Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Geschäftsführerabberufung trotz Stimmrechtsvereinbarung

April 24, 2025
Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Geschäftsführerabberufung trotz StimmrechtsvereinbarungRA und Notar KrauDas Landgericht München I wi…
Firmenbestattung - Auch der faktische Geschäftsführer im Hintergrund ist Täter

Firmenbestattung – Auch der faktische Geschäftsführer im Hintergrund ist Täter

April 24, 2025
Firmenbestattung – Auch der faktische Geschäftsführer im Hintergrund ist TäterBGH 5 StR 287/24, Beschluss vom 27.02.2025RA und Notar Krau …