Gerichtliche Feststellung des Fiskalerbrechts
Beschwerdebefugnis des Erbprätendenten bei unterlassener Aufforderung zur Erbrechtsanmeldung
KG Berlin 1 W 471/10
Unterlässt es das Nachlassgericht, vor Feststellung des Fiskuserbrechts ein Verfahren nach § 1965 BGB durchzuführen,
ist ein Erbprätendent befugt, gegen den Feststellungsbeschluss Beschwerde zu erheben
Sachverhalt:
Ein Erblasser hatte in seinem Testament seine Ehefrau als Erbin eingesetzt und alle anderen Verwandten vom Erbe ausgeschlossen.
Für den Fall des gleichzeitigen Todes mit seiner Frau setzte er die E. Kirchengemeinde als Erbin ein.
Die Ehefrau errichtete ein wortgleiches Testament.
Nach dem Tod der Ehefrau wurde für den Erblasser ein Betreuer bestellt.
Dieser teilte dem Nachlassgericht mit, dass ihm keine Verwandten des Erblassers bekannt seien.
Das Nachlassgericht stellte daraufhin das Fiskalerbrecht fest, ohne ein Verfahren nach § 1965 BGB durchzuführen.
Die Kirchengemeinde legte Beschwerde ein.
Zentrale Streitpunkte:
Entscheidung des Gerichts:
Das Kammergericht Berlin (KG Berlin) hob den Beschluss des Amtsgerichts auf.
Begründung:
Das KG Berlin entschied, dass die Kirchengemeinde als Erbprätendentin beschwerdebefugt ist.
Zwar seien Erbprätendenten, die ihre Rechte nicht im Verfahren nach § 1965 BGB angemeldet haben,
grundsätzlich von der Anfechtung eines das Fiskalerbrecht feststellenden Beschlusses ausgeschlossen.
Dies gelte jedoch nicht, wenn das Nachlassgericht ein Verfahren nach § 1965 BGB überhaupt nicht durchgeführt hat.
Das KG Berlin stellte fest, dass das Nachlassgericht verpflichtet war, vor Feststellung des Fiskalerbrechts ein Verfahren nach § 1965 BGB durchzuführen.
Dieses Verfahren diene dazu, potenziellen Erben die Möglichkeit zu geben, ihre Rechte anzumelden.
Das Nachlassgericht dürfe nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass keine Erben vorhanden sind.
Fazit:
Das KG Berlin hob den Beschluss des Amtsgerichts auf, da dieses vor Feststellung des Fiskalerbrechts kein Verfahren nach § 1965 BGB durchgeführt hatte.
Der Fall verdeutlicht die Bedeutung des Verfahrens nach § 1965 BGB für die Sicherung der Rechte potenzieller Erben.
Zusätzliche Anmerkungen:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.