Gerichtliche Feststellung des Fiskalerbrechts

September 13, 2017

Gerichtliche Feststellung des Fiskalerbrechts

Beschwerdebefugnis des Erbprätendenten bei unterlassener Aufforderung zur Erbrechtsanmeldung

KG Berlin 1 W 471/10

RA und Notar Krau

Unterlässt es das Nachlassgericht, vor Feststellung des Fiskuserbrechts ein Verfahren nach Paragraf 1965 BGB durchzuführen,

ist ein Erbprätendent befugt, gegen den Feststellungsbeschluss Beschwerde zu erheben

Sachverhalt:

Ein Erblasser hatte in seinem Testament seine Ehefrau als Erbin eingesetzt und alle anderen Verwandten vom Erbe ausgeschlossen.

Für den Fall des gleichzeitigen Todes mit seiner Frau setzte er die E. Kirchengemeinde als Erbin ein.

Die Ehefrau errichtete ein wortgleiches Testament.

Nach dem Tod der Ehefrau wurde für den Erblasser ein Betreuer bestellt.

Dieser teilte dem Nachlassgericht mit, dass ihm keine Verwandten des Erblassers bekannt seien.

Das Nachlassgericht stellte daraufhin das Fiskalerbrecht fest, ohne ein Verfahren nach Paragraf 1965 BGB durchzuführen.

Gerichtliche Feststellung des Fiskalerbrechts

Die Kirchengemeinde legte Beschwerde ein.

Zentrale Streitpunkte:

  • Beschwerdebefugnis: Ist die Kirchengemeinde als Erbprätendentin beschwerdebefugt, obwohl sie ihre Rechte nicht im Verfahren nach Paragraf 1965 BGB angemeldet hat?
  • Verfahren nach Paragraf 1965 BGB: War das Nachlassgericht verpflichtet, vor Feststellung des Fiskalerbrechts ein Verfahren nach Paragraf 1965 BGB durchzuführen?

Entscheidung des Gerichts:

Das Kammergericht Berlin (KG Berlin) hob den Beschluss des Amtsgerichts auf.

Begründung:

  1. Beschwerdebefugnis:

Das KG Berlin entschied, dass die Kirchengemeinde als Erbprätendentin beschwerdebefugt ist.

Zwar seien Erbprätendenten, die ihre Rechte nicht im Verfahren nach Paragraf 1965 BGB angemeldet haben,

grundsätzlich von der Anfechtung eines das Fiskalerbrecht feststellenden Beschlusses ausgeschlossen.

Gerichtliche Feststellung des Fiskalerbrechts

Dies gelte jedoch nicht, wenn das Nachlassgericht ein Verfahren nach Paragraf 1965 BGB überhaupt nicht durchgeführt hat.

  1. Verfahren nach Paragraf 1965 BGB:

Das KG Berlin stellte fest, dass das Nachlassgericht verpflichtet war, vor Feststellung des Fiskalerbrechts ein Verfahren nach Paragraf 1965 BGB durchzuführen.

Dieses Verfahren diene dazu, potenziellen Erben die Möglichkeit zu geben, ihre Rechte anzumelden.

Das Nachlassgericht dürfe nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass keine Erben vorhanden sind.

Fazit:

Das KG Berlin hob den Beschluss des Amtsgerichts auf, da dieses vor Feststellung des Fiskalerbrechts kein Verfahren nach Paragraf 1965 BGB durchgeführt hatte.

Der Fall verdeutlicht die Bedeutung des Verfahrens nach Paragraf 1965 BGB für die Sicherung der Rechte potenzieller Erben.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Die Entscheidung des KG Berlin stellt klar, dass auch Erbprätendenten, die im Testament nicht als Erben eingesetzt sind, beschwerdebefugt sein können.
  • Das Verfahren nach Paragraf 1965 BGB ist zwingend vorgeschrieben und dient dem Schutz der Rechte potenzieller Erben.
  • Nachlassgerichte dürfen nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass keine Erben vorhanden sind.
RA und Notar Krau

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