Gerichtliche Genehmigung bei Verwaltungshandeln der Erbengemeinschaft

März 14, 2025

Gerichtliche Genehmigung bei Verwaltungshandeln der Erbengemeinschaft – Ein Fall der Begriffsjurisprudenz

Aufsatz von Prof. Dr. Jürgen Damrau, ZEV 2025, 148 ff.

Zusammengefasst von RA und Notar Krau

Prof. Dr. Jürgen Damrau argumentiert, dass die gängige Praxis der gerichtlichen Genehmigung von Rechtsgeschäften einer Erbengemeinschaft, an der Minderjährige beteiligt sind, überdacht werden muss.

Diese Praxis, die sich auf die Begriffsjurisprudenz stützt, ist seiner Meinung nach besonders im Hinblick auf Verwaltungshandeln der Erbengemeinschaft fehlerhaft.

Einführung anhand eines Beispiels

Damrau verdeutlicht seine These anhand eines Beispiels:

Eine Erbengemeinschaft besteht aus zwei minderjährigen Geschwistern (X und Y) mit jeweils einem Achtel Anteil am Nachlass sowie den volljährigen Miterben A und B mit jeweils drei Achtel Anteilen.

Die Mehrheit der Miterben beschließt, eine Nachlassimmobilie zu verkaufen, wobei die Minderjährigen durch ihre Eltern vertreten werden.

Die Frage ist, ob dieser Beschluss der familiengerichtlichen Genehmigung bedarf.

Rechtliche Aspekte der Beschlussfassung

Damrau analysiert die rechtlichen Aspekte der Beschlussfassung und kommt zu dem Schluss, dass die Vertretung der Minderjährigen durch ihre Eltern zulässig ist, solange kein Interessenkonflikt besteht.

Auch die Stimmabgabe der Minderjährigen bedarf keiner familiengerichtlichen Genehmigung.

Für ordentliche Verwaltungsmaßnahmen, zu denen der Verkauf eines Nachlassgrundstücks gehören kann, reicht ein Mehrheitsbeschluss aus, der sich nach der Größe der Anteile richtet.

Gerichtliche Genehmigung bei Verwaltungshandeln der Erbengemeinschaft

Die Rolle der gerichtlichen Genehmigung

Die gängige Meinung verlangt jedoch für den Verkauf und die Übereignung des Grundstücks die familiengerichtliche Genehmigung nach §§ 1643 Abs. 1, 1850 Nr. 1 und 5 BGB,

da minderjährige Miterben beteiligt sind.

Damrau kritisiert diese Auffassung und führt eine Reihe von älteren Gerichtsentscheidungen an, die diese Praxis stützen.

Kritik an der traditionellen Auffassung

Damrau wendet gegen diese Rechtsprechung ein, dass sie die unterschiedlichen Verfügungsbefugnisse bei Miteigentum und Gesamthandseigentum verkennt.

Während beim Miteigentum jeder Miteigentümer über seinen Anteil verfügen kann, ist dies bei der Erbengemeinschaft als Gesamthand nicht möglich.

Zudem bezweifelt er, dass § 1850 BGB den Schutz der Erbengemeinschaft bezweckt.

Vielmehr diene diese Norm dem Schutz des Minderjährigen.

Praktische Probleme der Genehmigungspflicht

Damrau weist auf die praktischen Probleme hin, die mit der Genehmigungspflicht verbunden sind.

So könnten die gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen das Genehmigungsverfahren scheitern lassen, indem sie keinen Antrag stellen oder die Mitteilung der Genehmigung verweigern.

Dies würde die Mehrheitsentscheidung der Miterben untergraben und dem Familiengericht eine unangemessene Kontrollfunktion über die Verwaltung der Erbengemeinschaft geben.

Genehmigungspflichten bei weiteren Verwaltungshandlungen

Damrau erörtert weitere Beispiele für ordentliche und außerordentliche Verwaltungshandlungen und kommt zu dem Schluss, dass die Genehmigungspflicht auch in diesen Fällen nicht sachgerecht ist.

Das Familiengericht sei nicht berufen, die Entscheidung der Erbengemeinschaft zu überprüfen und dem Minderjährigen eine Sperrminorität zu gewähren.

Gerichtliche Genehmigung bei Verwaltungshandeln der Erbengemeinschaft

Notverwaltung und Genehmigungsfreiheit

Auch bei der Notverwaltung nach § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB, bei der ein Miterbe in dringenden Fällen handeln muss, erweist sich die Genehmigungspflicht als hinderlich.

Damrau schlägt vor, die Genehmigungsfreiheit bei Verwaltungshandeln der Erbengemeinschaft durch eine restriktive Auslegung des § 1850 BGB zu begründen.

Fazit

Damrau plädiert dafür, die traditionelle Begriffsjurisprudenz zu überwinden und die §§ 1850 ff. BGB bei ordentlichem und außerordentlichem Verwaltungshandeln der Erbengemeinschaft nicht anzuwenden.

Dies entspreche dem Willen des Gesetzgebers und vermeide unnötige Komplikationen und Eingriffe in die Selbstverwaltung der Erbengemeinschaft.

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