Gerichtliche Genehmigung der Ausschlagung des Erbes

Juni 6, 2025

Gerichtliche Genehmigung der Ausschlagung des Erbes

Als Rechtsanwalt und Notar Krau möchte ich Ihnen heute ein komplexes, aber wichtiges Thema näherbringen: Wann dürfen Eltern eine Erbschaft für ihre Kinder ausschlagen und wann braucht man dafür die Genehmigung eines Gerichts? Dieses Thema ist für viele Familien relevant, da es oft um sensible finanzielle Entscheidungen geht, die das Wohl der Kinder betreffen.


Wenn eine Erbschaft ins Haus steht: Die Grundlagen der Ausschlagung

Stellen Sie sich vor, Sie oder Ihr Kind erben etwas. Das klingt zunächst gut, aber manchmal ist eine Erbschaft auch eine Last, zum Beispiel, wenn der Nachlass überschuldet ist. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, die Erbschaft auszuschlagen. Das bedeutet, Sie lehnen das Erbe ab.

Grundsätzlich gilt: Wenn gesetzliche Betreuer, Vormünder oder spezielle Pfleger eine Erbschaft für eine Person, die sie vertreten, ausschlagen wollen, brauchen sie dafür immer die richterliche Erlaubnis des Betreuungs- oder Familiengerichts. Das Gericht prüft dann, ob die Ausschlagung im besten Interesse der betreuten Person ist.

Auch wenn Eltern für ihr minderjähriges Kind eine Erbschaft ausschlagen, ist dafür oft die richterliche Erlaubnis des Familiengerichts notwendig. Das Gericht soll hier sicherstellen, dass die Entscheidung der Eltern dem Kind nicht schadet.

Aber Achtung: Nicht immer ist eine Genehmigung nötig! Wenn Sie die Frist zur Ausschlagung einfach verstreichen lassen, gilt die Erbschaft als angenommen – und dafür braucht es keine gerichtliche Erlaubnis.


Die besondere Rolle der Eltern: Wann keine gerichtliche Genehmigung nötig ist

Es gibt eine wichtige Ausnahme, die speziell für Eltern geschaffen wurde, um sie in bestimmten Situationen zu entlasten:

Keine gerichtliche Genehmigung ist erforderlich, wenn Ihr Kind nur deshalb erbt, weil Sie als sorgeberechtigter Elternteil die Erbschaft ausgeschlagen haben und Ihr Kind nicht schon von vornherein neben Ihnen Miterbe war.

Ein Beispiel: Ihr verstorbener Onkel hat Sie als einzigen Erben eingesetzt. Sie wissen aber, dass der Nachlass stark verschuldet ist, und schlagen die Erbschaft aus. Dadurch würde Ihr Kind automatisch Erbe werden. In diesem Fall benötigen Sie keine Genehmigung vom Familiengericht, um auch für Ihr Kind die Erbschaft auszuschlagen.

Gerichtliche Genehmigung der Ausschlagung des Erbes

Der Gedanke dahinter ist ganz praktisch: Eltern schlagen eine Erbschaft für sich selbst in der Regel nur aus, wenn diese nachteilig, also zum Beispiel überschuldet, ist. Es wäre eine unnötige Belastung für Familien und Gerichte, wenn in solchen klaren Fällen immer eine richterliche Prüfung nötig wäre. Dies würde auch dem verfassungsrechtlich geschützten Elternrecht widersprechen, welches den Eltern die Entscheidungsfreiheit für ihre Kinder zugesteht.


Was bedeutet „Rechtsmissbrauch“ bei der Erbausschlagung durch Eltern?

Obwohl die Regeln für die Ausschlagung durch Eltern klar sind, kann es Situationen geben, in denen Gerichte prüfen, ob die Ausschlagung der Eltern missbräuchlich war. Dies ist ein komplexes Thema, aber im Kern geht es darum, dass die Ausschlagung nicht dazu genutzt werden darf, das Kind bewusst zu benachteiligen oder sich selbst einen unbilligen Vorteil zu verschaffen.

Ein Rechtsmissbrauch könnte vorliegen, wenn:

  • Eltern die Erbschaft ausschlagen, obwohl sie für das Kind vorteilhaft gewesen wäre.
  • Eltern durch die Ausschlagung versuchen, sich selbst einen Vorteil auf Kosten ihrer Kinder zu verschaffen.
  • Die Ausschlagung nur dazu dient, die gesetzlichen Regeln zu umgehen (z.B. durch Tricks die Ausschlagungsfristen zu verlängern).

Gerichte werden in solchen Fällen genau hinschauen und eine Gesamtschau vornehmen. Das heißt, sie prüfen die Motive der Eltern und den Willen des Erblassers.

Wann liegt in der Regel KEIN Rechtsmissbrauch vor?

Zum Beispiel dann, wenn die Ausschlagung dazu dient:

  • Wirtschaftliche Vorteile zu erzielen oder wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden.
  • Die Erbschaft unter Berücksichtigung früherer Zuwendungen „gerechter“ aufzuteilen.
  • Die Erbschaft gezielt einem oder mehreren Kindern zukommen zu lassen, quasi als vorgezogene Erbfolge.

Praxistipp von RA und Notar Krau

Die Rechtsprechung, insbesondere die des Bundesgerichtshofs (BGH), hat hier für mehr Klarheit gesorgt. Das bedeutet, dass in vielen Fällen, in denen Eltern eine Erbschaft für ihre Kinder ausschlagen, keine gerichtliche Genehmigung mehr notwendig ist. Auch die sogenannte „lenkende“ Ausschlagung, bei der Eltern durch ihre Ausschlagung beeinflussen, welches Kind erbt, bedarf in der Regel keiner gerichtlichen Genehmigung.

Das vereinfacht die Praxis für Familien erheblich. Dennoch bleibt ein Restrisiko: Gerichte behalten sich vor, in Ausnahmefällen einen Rechtsmissbrauch zu prüfen. Dieser liegt aber nur dann vor, wenn das missbräuchliche Handeln der Eltern ganz offensichtlich ist. Im Zweifel, wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Situation eine Genehmigung erfordert, ist es immer ratsam, sich rechtlichen Rat einzuholen. So können Sie sicherstellen, dass alles seine Richtigkeit hat und Sie das Wohl Ihrer Kinder optimal schützen.

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