gerichtliche Zuständigkeit bei Klage eines Miterben

März 12, 2019

gerichtliche Zuständigkeit bei Klage eines Miterben

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 10.11.2003 – 1Z AR 114/03

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 10. November 2003

behandelt die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit bei einer Klage eines Miterben, der zugleich Nachlassgläubiger ist.

Der Miterbe kann auch nach der Teilung des Nachlasses jeden seiner Miterben als Gesamtschuldner auf den vollen Betrag seiner Forderung abzüglich seines eigenen Anteils in Anspruch nehmen.

In diesem Fall bleibt der erweiterte Gerichtsstand der Erbschaft bestehen, solange nicht die Voraussetzungen der Paragrafen 2060, 2061 BGB erfüllt sind.

Im konkreten Fall hatte der Kläger, ein Miterbe, bereits einen Titel gegen einen weiteren Miterben über die Beerdigungskosten des Erblassers erwirkt

und forderte nun die anderen Miterben auf, als Gesamtschuldner zu zahlen.

gerichtliche Zuständigkeit bei Klage eines Miterben

Die Beklagten rügten die örtliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts Memmingen, wo der Erblasser verstorben war.

Das Amtsgericht Memmingen äußerte Zweifel an seiner Zuständigkeit und legte den Fall dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung vor.

Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied, dass das Amtsgericht Memmingen zuständig sei, da der Kläger als Miterbe und Nachlassgläubiger die anderen Miterben als Gesamtschuldner verklagt.

Diese Gesamthaftung der Beklagten bleibt nach der Teilung des Nachlasses bestehen, da die Voraussetzungen der Paragrafen 2060, 2061 BGB nicht erfüllt sind.

Daher wurde das Amtsgericht Memmingen als zuständiges Gericht bestimmt.

RA und Notar Krau

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