
Gerichtliches Verfahren zur Vermittlung der Erbauseinandersetzung
OLG Schleswig 3 Wx 117/12
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) entschied zugunsten der Beschwerde der Beteiligten zu 1).
Der ursprüngliche Beschluss des Amtsgerichts Niebüll, welcher den Antrag auf eine gerichtliche Vermittlung der Erbauseinandersetzung nach Paragrafen 363 ff. FamFG ablehnte, wurde geändert.
Das Amtsgericht Niebüll wurde angewiesen, das Verfahren zur Vermittlung der Erbauseinandersetzung einzuleiten und durchzuführen.
Im Hintergrund des Falls standen mehrere Beteiligte, die die Nachkommen der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemannes waren.
Der Nachlass umfasste eine landwirtschaftliche Fläche und weiteres Vermögen, über dessen Verteilung Uneinigkeit herrschte.
Besonders der Beteiligte zu 2) widersetzte sich dem Vorschlag, den die Rechtsanwälte der Erben erarbeitet hatten,
und leitete stattdessen die Zwangsversteigerung der Landwirtschaftsfläche ein.
Zudem beabsichtigte er, eine Teilungsversteigerung der beweglichen Nachlassgegenstände durchzuführen.
Das Amtsgericht Niebüll lehnte den Antrag der Beteiligten zu 1) auf Vermittlung ab, da es bereits bestehende Streitigkeiten
und eine angeordnete Teilungsversteigerung als Hindernisse für eine gerechte Verteilung ansah.
Auf Beschwerde der Beteiligten zu 1) entschied das OLG jedoch, dass gerade bei bestehendem Streit ein gerichtliches Vermittlungsverfahren sinnvoll sei und nicht verweigert werden dürfe.
Ein solcher Ausschlussgrund sei nur anzunehmen, wenn eine Vermittlung offensichtlich unmöglich sei,
wie etwa bei einem Nachlassinsolvenzverfahren, was hier jedoch nicht der Fall war.
Das OLG stellte klar, dass das Vermittlungsverfahren nach Paragrafen 363 ff. FamFG auch dann durchzuführen sei,
wenn die Erfolgsaussichten aufgrund vorangegangener Auseinandersetzungen gering erscheinen.
Das Ziel des Vermittlungsverfahrens sei es, durch die Sachkunde des Gerichts eine einvernehmliche Lösung zu ermöglichen
und zeit- und kostenaufwändige gerichtliche Verfahren zu vermeiden.
Somit wurde das Amtsgericht angewiesen, das Verfahren einzuleiten, um eine friedliche und wirtschaftlich sinnvolle Nachlassregelung zu ermöglichen.
Durch Artikel 7 des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1800
wurde das Verfahren zur Vermittlung der Erbauseinander-setzung an die Notare vergeben.
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