Gerichtliches Verfahren zur Vermittlung der Erbauseinandersetzung

Februar 4, 2018
KI generiertes Symbolbild

Gerichtliches Verfahren zur Vermittlung der Erbauseinandersetzung

OLG Schleswig 3 Wx 117/12

RA und Notar Krau

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) entschied zugunsten der Beschwerde der Beteiligten zu 1).

Der ursprüngliche Beschluss des Amtsgerichts Niebüll, welcher den Antrag auf eine gerichtliche Vermittlung der Erbauseinandersetzung nach Paragrafen 363 ff. FamFG ablehnte, wurde geändert.

Das Amtsgericht Niebüll wurde angewiesen, das Verfahren zur Vermittlung der Erbauseinandersetzung einzuleiten und durchzuführen.

Im Hintergrund des Falls standen mehrere Beteiligte, die die Nachkommen der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemannes waren.

Der Nachlass umfasste eine landwirtschaftliche Fläche und weiteres Vermögen, über dessen Verteilung Uneinigkeit herrschte.

Besonders der Beteiligte zu 2) widersetzte sich dem Vorschlag, den die Rechtsanwälte der Erben erarbeitet hatten,

und leitete stattdessen die Zwangsversteigerung der Landwirtschaftsfläche ein.

Gerichtliches Verfahren zur Vermittlung der Erbauseinandersetzung

Zudem beabsichtigte er, eine Teilungsversteigerung der beweglichen Nachlassgegenstände durchzuführen.

Das Amtsgericht Niebüll lehnte den Antrag der Beteiligten zu 1) auf Vermittlung ab, da es bereits bestehende Streitigkeiten

und eine angeordnete Teilungsversteigerung als Hindernisse für eine gerechte Verteilung ansah.

Auf Beschwerde der Beteiligten zu 1) entschied das OLG jedoch, dass gerade bei bestehendem Streit ein gerichtliches Vermittlungsverfahren sinnvoll sei und nicht verweigert werden dürfe.

Ein solcher Ausschlussgrund sei nur anzunehmen, wenn eine Vermittlung offensichtlich unmöglich sei,

wie etwa bei einem Nachlassinsolvenzverfahren, was hier jedoch nicht der Fall war.

Das OLG stellte klar, dass das Vermittlungsverfahren nach Paragrafen 363 ff. FamFG auch dann durchzuführen sei,

wenn die Erfolgsaussichten aufgrund vorangegangener Auseinandersetzungen gering erscheinen.

Gerichtliches Verfahren zur Vermittlung der Erbauseinandersetzung

Das Ziel des Vermittlungsverfahrens sei es, durch die Sachkunde des Gerichts eine einvernehmliche Lösung zu ermöglichen

und zeit- und kostenaufwändige gerichtliche Verfahren zu vermeiden.

Somit wurde das Amtsgericht angewiesen, das Verfahren einzuleiten, um eine friedliche und wirtschaftlich sinnvolle Nachlassregelung zu ermöglichen.

Anmerkung

Durch Artikel 7 des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1800

wurde das Verfahren zur Vermittlung der Erbauseinander-setzung an die Notare vergeben.

Das oben dargestellte Urteil des OLG Schleswig gibt noch die alte Rechtslage wieder.
Eine Zusammenfassung der neuen Rechtslage
– Vermittlung der Erbauseinandersetzung durch die Notare – finden Sie hier:
https://rechtsanwalt-krau.de/die-notariell-vermittelte-nachlassauseinandersetzung-der-notar-als-friedensrichter/
RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge