Gerichtskostenverteilung im Erbscheinverfahren

August 14, 2017

Gerichtskostenverteilung im Erbscheinverfahren

Schleswig-Holsteinisches OLG 3 Wx 137/11

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) entschied in diesem Fall,

dass bei der Verteilung der Gerichtskosten im Erbscheinverfahren die Billigkeitserwägungen des Paragraf 81 FamFG zu beachten sind.

Wurde ein Gutachten aufgrund der nicht offensichtlich unbegründeten Einwendungen eines Beteiligten eingeholt, so kann dieser nicht allein mit den Kosten belastet werden.

Sachverhalt:

Gerichtskostenverteilung im Erbscheinverfahren

Im Erbscheinverfahren stritten die Beteiligten über die Wirksamkeit eines Testaments.

Ein Beteiligter focht das Testament an und bestritt die Testierfähigkeit der Erblasserin.

Das Nachlassgericht holte daraufhin ein Gutachten ein, das die Testierfähigkeit bestätigte.

Das Nachlassgericht erlegte dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auf.

Dagegen legte dieser Beschwerde ein.

Rechtliche Würdigung:

  • Kostenverteilung nach Billigkeit: Paragraf 81 FamFG regelt die Verteilung der Kosten im Erbscheinverfahren nach billigem Ermessen. Neben dem Obsiegen und Unterliegen sind weitere Kriterien zu berücksichtigen, wie z.B. die Art der Verfahrensführung und die Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit von Einwendungen.
  • Keine einseitige Kostenlast: Das OLG stellte fest, dass die Kosten nicht allein dem Antragsteller auferlegt werden dürfen, nur weil er die Vorteile des Erbscheins genießt. Wurde ein Gutachten aufgrund der Einwendungen eines Beteiligten eingeholt, so ist dies bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen.

Gerichtskostenverteilung im Erbscheinverfahren

  • Nicht substanzlose Einwendungen: Im vorliegenden Fall waren die Einwendungen des Beteiligten, der die Testierfähigkeit bestritten hatte, nicht offensichtlich substanzlos. Es gab Anhaltspunkte, die Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin begründeten.
  • Orientierung an Paragraf 81 Abs. 2 Nr. 3 FamFG: Das OLG orientierte sich bei der Kostenverteilung an der Wertung des Paragraf 81 Abs. 2 Nr. 3 FamFG, wonach einem Beteiligten die Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen sind, wenn er zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat.

Entscheidung:

Das OLG änderte die Kostenentscheidung des Amtsgerichts ab und erlegte die Gerichtskosten den beiden Beteiligten jeweils zur Hälfte auf.

Bedeutung des Urteils:

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Billigkeitserwägungen bei der Verteilung der Gerichtskosten im Erbscheinverfahren.

Es zeigt, dass die Kosten nicht schematisch dem Antragsteller aufzuerlegen sind, sondern dass die Einwendungen der anderen Beteiligten und deren Begründetheit zu berücksichtigen sind.

RA und Notar Krau

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