Gerichtsstand bei ehrverletzenden Äußerungen in einem Brief

Dezember 26, 2025

Gerichtsstand bei ehrverletzenden Äußerungen in einem Brief

LG Berlin II (Zivilkammer 27), Beschluss vom 28.10.2025 – 27 O 342/25 eV

Im Folgenden erkläre ich Ihnen eine Entscheidung des Landgerichts Berlin II aus dem Oktober 2025. In diesem Fall geht es um die Frage, welches Gericht zuständig ist, wenn jemand einen beleidigenden oder ehrverletzenden Brief verschickt.

Das Thema ist besonders wichtig, da das Internet und der schnelle Postversand oft dazu führen, dass Informationen an vielen Orten gleichzeitig auftauchen. Doch rechtlich gesehen darf man nicht einfach irgendwo klagen.


Der Kern des Falls: Wo darf man klagen?

Stellen Sie sich vor, jemand schreibt einen Brief mit Behauptungen, die den Ruf einer Firma schädigen. Die Firma möchte sich wehren und eine sogenannte „einstweilige Verfügung“ erwirken. Das ist ein Eilverfahren vor Gericht, um die Verbreitung der Aussagen schnell zu stoppen.

In dem hier besprochenen Fall (Aktenzeichen: 27 O 342/25 eV) stritten sich ein Dienstleistungsunternehmen für Cyber-Security und eine andere Person. Diese Person hatte zwei Briefe an den Vizepräsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz geschrieben. Die Firma fühlte sich durch den Inhalt dieser Briefe in ihrem Ruf verletzt.

Die Wahl des falschen Gerichts

Die betroffene Firma reichte ihren Antrag beim Landgericht Berlin II ein. Doch das Gericht entschied: Wir sind hier nicht zuständig. Der Fall muss an das Landgericht Köln abgegeben werden. Warum das so ist, liegt an den speziellen Regeln der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO).


Die rechtlichen Grundlagen der Zuständigkeit

Wenn man jemanden wegen einer „unerlaubten Handlung“ (wie zum Beispiel einer Beleidigung oder Rufschädigung) verklagt, regelt der § 32 der ZPO, welches Gericht örtlich zuständig ist. Man nennt dies den „Gerichtsstand der unerlaubten Handlung“.

Handlungsort und Erfolgsort

Die Rechtswissenschaft unterscheidet bei einem Brief zwei wichtige Orte:

  1. Der Handlungsort: Das ist der Ort, an dem der Absender den Brief schreibt und in die Post gibt.
  2. Der Erfolgsort: Das ist der Ort, an dem der Brief beim Empfänger ankommt und gelesen wird. Erst durch das Lesen tritt der „Erfolg“ ein – also die Verletzung des Rufs.

Das Gesetz erlaubt es dem Kläger normalerweise, sich zwischen diesen beiden Orten zu entscheiden. Er kann also dort klagen, wo der Täter gehandelt hat, oder dort, wo der Schaden eingetreten ist.


Warum Berlin im konkreten Fall unzuständig war

Das Landgericht Berlin prüfte genau, ob einer dieser beiden Orte in Berlin lag. Das Ergebnis war eindeutig:

  • Der Absender hatte die Briefe nicht in Berlin abgeschickt.
  • Der Empfänger (das Bundesamt für Verfassungsschutz) hat seinen Sitz in Köln. Der Brief wurde also dort empfangen.

Damit gab es für das Berliner Gericht keinen direkten Anknüpfungspunkt. Die Firma versuchte jedoch, ein weiteres Argument anzuführen: Die Weiterleitung.

Gerichtsstand bei ehrverletzenden Äußerungen in einem Brief

Das Problem mit der Weiterleitung von Briefen

Die Firma behauptete, dass die Briefe innerhalb des Verfassungsschutzes oder an andere Behörden in ganz Deutschland – und damit auch nach Berlin – weitergeleitet worden seien. Sie argumentierte, dass der Schaden somit auch in Berlin eingetreten sei.

Das Gericht ließ dieses Argument jedoch nicht gelten. Es stellte zwei wichtige Bedingungen auf, die für Sie als Leser besonders interessant sind:

1. Die Beweispflicht (Glaubhaftmachung)

Wer behauptet, dass ein Brief weitergeleitet wurde, muss das im Eilverfahren beweisen (man nennt das „glaubhaft machen“). Die Firma konnte im Prozess nicht sicher belegen, dass die Briefe tatsächlich in Berlin gelesen wurden. Da der Gegner die Weiterleitung bestritt, reichten einfache Behauptungen der Firma nicht aus.

2. Bestimmungsgemäße vs. zufällige Kenntnis

Dies ist der wichtigste Punkt der Entscheidung. Das Gericht erklärte: Eine Zuständigkeit an einem dritten Ort (wie Berlin) entsteht nur dann, wenn der Absender damit rechnen musste, dass der Brief dorthin weitergeleitet wird.

Wenn ein Brief an eine ganz bestimmte Person (hier den Vizepräsidenten in Köln) adressiert ist, dann ist Köln der „bestimmungsgemäße“ Ort. Wenn dieser Empfänger den Brief nun von sich aus an jemanden in Berlin schickt, ohne dass der Absender das wollte oder voraussehen konnte, nennt man das eine „zufällige Kenntnisverschaffung“.

Wichtige Regel: Eine zufällige Weiterleitung durch den Empfänger begründet keinen neuen Gerichtsstand. Man kann den Absender also nicht quer durch Deutschland verklagen, nur weil sein Brief zufällig irgendwohin weitergereicht wurde.


Zusammenfassung der Entscheidung

Das Landgericht Berlin II hat klargestellt, dass die Regeln für Briefe strenger sind als beispielsweise für Veröffentlichungen im Internet. Während eine Internetseite überall abgerufen werden kann, landet ein Brief zunächst nur an einem festen Ort.

Hier sind die wichtigsten Punkte für Sie auf einen Blick:

  • Zuständig ist das Gericht am Wohnsitz des Absenders oder am Sitz des Empfängers.
  • Weiterleitungen zählen nur dann, wenn der Absender sie beabsichtigt hat oder sie zwingend vorhersehbar waren.
  • Beweislast: Der Kläger muss beweisen, dass der Brief an einem bestimmten Ort angekommen ist, wenn er dort klagen möchte.

Was bedeutet das für die Praxis?

Wenn Sie sich gegen ehrverletzende Behauptungen in einem privaten oder geschäftlichen Brief wehren wollen, sollten Sie genau prüfen, wo der Empfänger sitzt. Meistens ist das Gericht an diesem Ort die sicherste Wahl für eine Klage. Ein „Forum Shopping“ – also das Aussuchen eines beliebigen Gerichts irgendwo in Deutschland – ist bei Briefpost kaum möglich.

In diesem speziellen Fall wurde das Verfahren nun an das Landgericht Köln verwiesen. Dort wird nun inhaltlich geprüft, ob die Aussagen in den Briefen tatsächlich verboten werden müssen oder ob sie zum Beispiel durch die Meinungsfreiheit gedeckt sind.

RA und Notar Krau

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