Gerichtsstand der Erbschaft
OLG Hamm 32 SA 57/17
Wird eine gegen den Erblasser begründete Darlehnsverbindlichkeit gegen mehrere, gesamtschuldnerisch haftende Miterben gerichtlich geltend gemacht,
ist der erweiterte Gerichtsstand der Erbschaft gemäß Paragraf 28 ZPO begründet, der eine gem. Paragraf 36 I Nr. 3 ZPO beantragte Gerichtsstandbestimmung ausschließt.
Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass eine Gerichtsstandsbestimmung nach Paragraf 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO unzulässig ist,
wenn der erweiterte Gerichtsstand der Erbschaft gemäß Paragraf 28 ZPO vorliegt.
Der Fall betrifft eine Klägerin, die eine Darlehensforderung gegen mehrere Miterben geltend machte.
Die Klägerin hatte zuvor mit der Erblasserin einen Darlehensvertrag über 12.000 Euro abgeschlossen, der nach deren Tod nicht vollständig zurückgezahlt worden war.
Die Miterben sollten gesamtschuldnerisch haften.
Die Klägerin beantragte, den Rechtsstreit an das Landgericht Verden zu verweisen, da die Miterben in verschiedenen Gerichtssprengeln wohnten.
Das Landgericht Detmold wies darauf hin, dass eine Verweisung nicht möglich sei und empfahl, eine Zuständigkeitsbestimmung beim Oberlandesgericht Hamm zu beantragen.
Das Oberlandesgericht Hamm lehnte den Antrag ab, da der erweiterte Gerichtsstand der Erbschaft gemäß Paragraf 28 ZPO Vorrang hat.
Dieser Gerichtsstand gilt für Klagen gegen Miterben, die gesamtschuldnerisch für Nachlassverbindlichkeiten haften,
solange der Nachlass teilweise oder vollständig im Bezirk des Gerichts liegt.
In diesem Fall sind die Miterben aufgrund der vom Erblasser begründeten Darlehensverbindlichkeiten gesamtschuldnerisch haftbar.
Da ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand gegeben ist, ist eine Gerichtsstandsbestimmung nach Paragraf 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen.
Die endgültige Entscheidung über eine mögliche Verweisung des Rechtsstreits liegt nun beim Landgericht Detmold.
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