Gerichtsstandsbestimmung bei Antragsgegnern ohne inländischen Gerichtsstand
Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 25. August 2022 (11 SV 30/22) befasst sich mit der Frage der Gerichtsstandsbestimmung in Fällen,
in denen Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben.
Im vorliegenden Fall ging es um die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs.
Die Antragsgegner hatten ihren Sitz in Luxemburg, und die Antragsteller begehrten die Bestimmung des OLG Frankfurt am Main als zuständiges Gericht.
Das OLG entschied, dass § 36 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) analog auf Verfahren zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche anwendbar ist.
Diese Vorschrift regelt die Gerichtsstandsbestimmung bei mehreren Streitgenossen, die an unterschiedlichen Orten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben.
Die Anwendbarkeit ergibt sich aus § 1061 ZPO, wonach die Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche nach dem UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche erfolgt, und die Verfahrensvorschriften des jeweiligen Staates, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, anzuwenden sind. In Deutschland sind dies die §§ 1062 ff. ZPO.
Das Gericht stellte fest, dass die internationale Zuständigkeit bei Antragsgegnern ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand
an das Vorliegen besonderer inländischer Gerichtsstände anknüpft.
§ 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO ist hierbei die Rechtsgrundlage.
Demnach ist bei Vollstreckbarerklärungen von Schiedssprüchen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen des Antragsgegners befindet.
Im vorliegenden Fall wurden solche besonderen Gerichtsstände bejaht, da die Antragsgegnerinnen Vermögenswerte in Deutschland hatten:
Eine Antragsgegnerin war Alleingesellschafterin deutscher GmbHs mit Sitz in Frankfurt am Main.
Die andere Antragsgegnerin war Inhaberin einer in Deutschland eingetragenen Wort-Bildmarke.
Diese Vermögenswerte begründen inländische besondere Gerichtsstände.
Das OLG entschied, dass es für die Gerichtsstandsbestimmung nicht erforderlich ist, dass einer der Antragsgegner einen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
Es genügt, wenn die Antragsgegner besondere inländische Gerichtsstände besitzen.
Diese Entscheidung widerspricht der Auffassung der Antragsgegner, die argumentierten, dass zumindest ein Antragsgegner einen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben müsse.
Das Gericht begründete seine Entscheidung mit dem Sinn und Zweck des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, der darauf abzielt, eine einheitliche Zuständigkeit in Fällen mit mehreren Streitgenossen zu gewährleisten.
Das OLG stellte fest, dass die Antragsgegner als Streitgenossen im Sinne der §§ 59, 60 ZPO anzusehen sind.
Diese Vorschriften sind weit auszulegen, um die Prozesswirtschaftlichkeit zu fördern.
Im vorliegenden Fall waren die Ansprüche der Antragsteller als gleichartig anzusehen, da sie aus dem gleichen Schiedsspruch resultierten.
Das OLG Frankfurt am Main wurde als zuständiges Gericht bestimmt, da dort ein besonderer Gerichtsstand einer der Antragsgegnerinnen bestand
und die Antragsgegner keine Einwände gegen diesen Vorschlag erhoben.
Die Auswahl des zuständigen Gerichts erfolgt nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit.
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