geringerer Freibetrag bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht
BFH II R 56/03
Urteil vom 21.9.2005
§ 16 II ErbStG, der bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht geringeren Freibetrag als bei unbeschränkter Steuerpflicht vorsieht, verstößt nicht gegen Art. 3 I GG
Kernaussage:
Der BFH entschied, dass die Regelung des § 16 Abs. 2 ErbStG, die bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht einen geringeren Freibetrag als bei unbeschränkter Steuerpflicht
vorsieht, nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
Es muss jedoch im Einzelfall geprüft werden, ob die Anwendung dieser Regelung mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
Sachverhalt:
Eine in Österreich lebende deutsche Staatsbürgerin erbte von ihrem ebenfalls in Österreich lebenden Ehemann u.a. ein in Deutschland belegenes Grundstück.
Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest und gewährte lediglich den niedrigeren Freibetrag nach § 16 Abs. 2 ErbStG für beschränkt Steuerpflichtige.
Die Klägerin argumentierte, dass ihr der höhere Freibetrag für unbeschränkt Steuerpflichtige zustehe und die Regelung des § 16 Abs. 2 ErbStG verfassungswidrig sei.
Rechtliche Würdigung:
Der BFH wies die Revision der Klägerin zurück, hob aber das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zur weiteren Prüfung an das Finanzgericht zurück.
Die Begründung des BFH lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Fazit:
Das Urteil des BFH bestätigt die Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Freibeträge für beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtige.
Es betont aber auch die Bedeutung des europäischen Gemeinschaftsrechts und die Notwendigkeit einer einzelfallbezogenen Prüfung.
Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Erbschaftsteuerpraxis in Deutschland, insbesondere in Fällen mit Auslandsbezug.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.