Gesamtbetriebsvereinbarung – Personalmanagementsystem – Arbeitszeiterfassung – elektronisches Leserecht für Betriebsräte – Durchführungsanspruch des Gesamtbetriebsrats
Datum: 09.01.2026
Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper: 9. Kammer
Entscheidungsart: Beschluss
Aktenzeichen: 9 TaBV 22/25
In einem aktuellen Beschluss hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln (Az. 9 TaBV 22/25) klargestellt, unter welchen Bedingungen ein Gesamtbetriebsrat von der Geschäftsführung verlangen kann, dass lokale Betriebsräte digitalen Zugriff auf Arbeitszeitdaten erhalten. Das Gericht wies die Beschwerde eines Gesamtbetriebsrats ab, der ein dauerhaftes Leserecht für alle örtlichen Gremien einfordern wollte.
Ein Unternehmen, das aus mehreren Standorten mit eigenen Betriebsräten besteht, nutzt ein modernes System zur Personalverwaltung namens LOGA. In einer Vereinbarung zwischen der Geschäftsführung und dem Gesamtbetriebsrat war ursprünglich festgelegt, dass die örtlichen Betriebsräte jederzeit digital in die Arbeitszeitdaten ihrer Mitarbeiter einsehen dürfen. Dazu gehörten unter anderem:
Der Stein des Anstoßes war ein Vorfall in einer Regionaldirektion. Dort hatte ein Betriebsrat eine Liste mit den Krankheitstagen aller Beschäftigten erstellt und diese ungeschützt im Firmennetzwerk gespeichert. Die Datenschutzbeauftragte des Unternehmens schlug Alarm. Daraufhin entzog die Geschäftsführung allen Betriebsräten den direkten Zugriff auf das System. Der Gesamtbetriebsrat klagte daraufhin auf Wiederherstellung dieser Zugangsrechte.
Das LAG Köln entschied gegen den Gesamtbetriebsrat. Die Richter begründeten dies mit zwei wesentlichen Punkten: der Zuständigkeit und dem Datenschutz.
Das Gericht erklärte, dass der Gesamtbetriebsrat in dieser Frage gar nicht allein entscheiden durfte. Ein Gesamtbetriebsrat ist nur für Themen zuständig, die das gesamte Unternehmen betreffen und nicht vor Ort gelöst werden können.
Das Recht, die Arbeitszeiten zu überwachen, steht jedoch jedem örtlichen Betriebsrat individuell zu. Da es keine zwingende Notwendigkeit für eine einheitliche Regelung von oben gab, hätte der Gesamtbetriebsrat eine ausdrückliche Erlaubnis der örtlichen Gremien benötigt. Diese lag jedoch nicht vor.
Ein dauerhafter und uneingeschränkter Lesezugriff auf sensible Daten ist laut Gericht nicht mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vereinbar.
Der Gesamtbetriebsrat versuchte hilfsweise, zumindest einen eingeschränkten Zugriff ohne die sensiblen Gesundheitsdaten zu erhalten. Doch auch das lehnte das Gericht ab. Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, seine Software aufwendig umzuprogrammieren oder neue Dateiformate zu erstellen, nur um dem Betriebsrat einen speziellen digitalen Zugang zu ermöglichen. Der Betriebsrat hat lediglich einen Anspruch auf die Unterlagen, die bereits in der vorhandenen Form existieren.
Betriebsräte haben zwar ein starkes Informationsrecht, aber der Datenschutz setzt klare Grenzen. Ein „gläserner Mitarbeiter“, in dessen Zeitkonten die Arbeitnehmervertreter jederzeit ohne konkreten Anlass schauen können, ist rechtlich nicht gewollt.
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