
Gesamtschuld und Mitverschulden bei der Haftung des Stiftungsvorstands
In den folgenden Abschnitten erkläre ich Ihnen die komplexen Regeln zur Verantwortung von Stiftungsvorständen, zur Durchsetzung von Ansprüchen und zu den Besonderheiten der „Foundation Governance“.
Wenn eine Stiftung nicht nur einen Chef hat, sondern der Vorstand aus mehreren Personen besteht, gelten besondere Regeln. Grundsätzlich ist es so: Jedes einzelne Mitglied des Vorstands ist für alle Aufgaben und Pflichten verantwortlich. Man nennt das in der Fachsprache gesamtschuldnerische Haftung.
Natürlich kann ein Vorstand die Arbeit aufteilen. Man kann festlegen, dass Herr Müller für die Finanzen zuständig ist und Frau Schmidt für die sozialen Projekte. Solche Regelungen finden sich oft in einer Geschäftsordnung.
Dies begrenzt zwar die direkte Zuständigkeit, aber es gibt eine wichtige Einschränkung: Die Vorstände müssen sich immer gegenseitig kontrollieren. Sie dürfen also nicht wegschauen, wenn im Bereich des Kollegen etwas schiefläuft. Wenn die Stiftung in eine Krise gerät, fällt die Aufteilung sowieso weg – dann sind wieder alle gemeinsam für alles voll verantwortlich.
Ein schwieriges Thema ist das sogenannte Mitverschulden. Stellen Sie sich vor, ein Vorstand macht einen Fehler, der die Stiftung Geld kostet. Er könnte nun versuchen zu sagen: „Ja, ich habe einen Fehler gemacht, aber das Kuratorium (ein anderes Kontrollorgan der Stiftung) hätte mich doch stoppen müssen! Deshalb trage ich nicht die alleinige Schuld.“
Die Rechtsprechung, insbesondere der Bundesgerichtshof (BGH), sieht das streng. Ein Vorstand kann sich in der Regel nicht darauf berufen, dass andere Organe der Stiftung ebenfalls geschlafen haben.
Das ist wichtig, weil eine Stiftung keine Mitglieder hat (wie etwa ein Verein). Sie ist deshalb besonders schutzbedürftig. Wenn sogar ein übergeordnetes Organ eine falsche Anweisung gibt, befreit das den Vorstand meistens nicht von seiner eigenen Verantwortung.
Es nützt der Stiftung wenig, wenn sie zwar einen Anspruch auf Schadensersatz hat, diesen aber niemand einfordert. Hier entsteht oft ein praktisches Problem: Wer verklagt den Vorstand?
Normalerweise vertritt der Vorstand die Stiftung. Wenn der Vorstand aber gegen sich selbst vorgehen müsste, liegt ein Interessenkonflikt vor. In solchen Fällen kann die Stiftungsaufsicht einen sogenannten Notvorstand bestellen.
Gibt es ein Kontrollorgan (wie ein Kuratorium), so ist dieses dafür zuständig, die Ansprüche gegen den Vorstand geltend zu machen. Passiert gar nichts, können unter Umständen auch Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Stiftung haben, eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einreichen.
Ansprüche verjähren normalerweise nach drei Jahren. Die Frist beginnt, wenn die Stiftung von dem Schaden und dem Verursacher erfährt.
Neben der zivilrechtlichen Haftung (Schadensersatz) gibt es auch das Strafrecht. Ein Vorstandsmitglied kann sich wegen Untreue strafbar machen.
Untreue bedeutet vereinfacht gesagt, dass jemand seine Befugnisse missbraucht und dadurch dem Vermögen, das er betreuen soll, schadet. Das kann bei der Kapitalanlage passieren oder wenn der Stiftungszweck missachtet wird. Wichtig ist jedoch: Wenn ein Vorstand im Rahmen seines wirtschaftlichen Ermessens handelt (der sogenannte „Safe Haven“), schützt ihn das nicht nur vor Schadensersatz, sondern in der Regel auch vor einer Strafe.
In der Wirtschaft gibt es für Aktiengesellschaften strenge Regeln für gute Führung (Corporate Governance). Für Stiftungen diskutiert man ähnliche Konzepte unter dem Namen Foundation Governance.
Es gibt „Grundsätze guter Stiftungspraxis“. Diese beschreiben, wie man eine Stiftung transparent und effizient führt. Das ist besonders wichtig für Stiftungen, die Spenden sammeln, denn Spender wollen wissen, was mit ihrem Geld passiert.
Bisher sind diese Regeln für die meisten Stiftungen in Deutschland freiwillig. Es gibt keine gesetzliche Pflicht, sie anzuwenden. Experten fordern jedoch mehr Transparenz.
Die Haftung im Stiftungsrecht ist streng. Vorstände haften oft gemeinsam, und sie können sich nur selten darauf berufen, dass andere ebenfalls Fehler gemacht haben. Die Durchsetzung von Ansprüchen ist durch die Aufsicht und Kontrollorgane gesichert, und auch das Strafrecht setzt klare Grenzen. Eine gute und transparente Führung der Stiftung ist der beste Weg, um Haftungsrisiken von vornherein zu vermeiden.
Wenn Sie Fragen zu Ihrer persönlichen Haftung als Vorstandsmitglied haben oder Unterstützung bei der Gestaltung von Satzungen und Geschäftsordnungen benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Bitte nehmen Sie für eine rechtliche Beratung Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr auf.
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