Gesamtschuldnerausgleich Schenker + Beschenkter wegen Schenkungsteuer

Dezember 10, 2017

Gesamtschuldnerausgleich Schenker + Beschenkter wegen Schenkungsteuer

OLG Saarbrücken 1 U 102/16

RA und Notar Krau

Das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts behandelt die Frage des Gesamtschuldnerausgleichs

zwischen einem Schenker und einem Beschenkten bezüglich der Schenkungssteuer.

Konkret geht es um die Frage, ob der Beschenkte einen Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Schenkungssteuer vom Schenker hat.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin vom Beklagten 120.000 Euro erhalten, wobei umstritten war, ob es sich um ein Darlehen oder eine Schenkung handelte.

Das Finanzamt stellte der Klägerin einen Schenkungssteuerbescheid über 30.000 Euro aus.

Daraufhin forderte sie vom Beklagten die hälftige Zahlung der Steuer.

Sie berief sich auf Paragraf 426 Abs. 1 BGB, wonach Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Teilen haften, wenn keine andere Bestimmung getroffen wurde.

Das Landgericht wies die Klage ab und begründete dies damit, dass es sich um eine „andere Bestimmung“ handele,

da die Schenkungssteuer aufgrund der Natur der Schenkung vom Beschenkten zu tragen sei.

Gesamtschuldnerausgleich Schenker + Beschenkter wegen Schenkungsteuer

Auch in der Berufung bestätigte das Oberlandesgericht diese Entscheidung.

Es argumentierte, dass die Schenkungssteuer eine Bereicherungssteuer ist, die den Vermögenszuwachs des Beschenkten besteuert.

Daher sei es naheliegend, dass der Beschenkte diese Steuer im Innenverhältnis allein trägt.

Das Gericht führte aus, dass der Schenker nicht für die Steuerlast des Beschenkten aufkommen muss, da er durch die Schenkung bereits einen Vermögensverlust erleidet.

Zudem gebe es keine gesetzliche Grundlage oder Vereinbarung, die den Beklagten verpflichten würde, die Steuer zu teilen.

Eine Revision wurde nicht zugelassen, da der Fall keine grundsätzliche Bedeutung habe.

Das Urteil verdeutlicht, dass bei Schenkungen der Beschenkte die Schenkungssteuer allein zu tragen hat, es sei denn, es liegt eine abweichende Vereinbarung vor.

RA und Notar Krau

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