Gesamtschuldnerinnenausgleich nach Paragraf 426 I BGB unter Miterben

Januar 23, 2018

Gesamtschuldnerinnenausgleich nach Paragraf 426 I BGB unter Miterben

LG Bonn 5 S 12/13

RA und Notar Krau

Die Klägerin und der Beklagte sind Miterben einer Erbengemeinschaft.

Die Klägerin hat Nachlassverbindlichkeiten aus einem Mietverhältnis des Erblassers aus ihrem Privatvermögen beglichen und verlangt nun vom Beklagten anteiligen Ausgleich.

Das Amtsgericht Bonn hatte den Beklagten zur Zahlung des vollständigen Betrags verurteilt.

Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung ein.

Entscheidung des Landgerichts Bonn:

Das Landgericht Bonn gab der Berufung des Beklagten teilweise statt.

Gesamtschuldnerinnenausgleich nach Paragraf 426 I BGB unter Miterben

Kernaussagen des Urteils:

  • Gesamtschuldnerausgleich unter Miterben: Miterben sind gemäß Paragrafen 2058 Abs. 1, 426 Abs. 1 BGB einander zur Mitwirkung bei der Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten verpflichtet. Hat ein Miterbe eine Nachlassverbindlichkeit aus seinem Privatvermögen beglichen, kann er von den anderen Miterben Ausgleich verlangen.
  • Höhe des Ausgleichsanspruchs: Der Umfang der Ausgleichspflicht richtet sich nach dem Verhältnis der Erbteile. Im vorliegenden Fall konnte die Klägerin daher nur 50 % der von ihr beglichenen Nachlassverbindlichkeiten vom Beklagten verlangen, da beide Miterben zu gleichen Teilen erbberechtigt waren.
  • Schadensersatzansprüche: Mögliche Schadensersatzansprüche der Miterben untereinander, z.B. wegen schuldhafter Verursachung der Nachlassverbindlichkeit, sind erst im Rahmen der Erbauseinandersetzung nach Paragrafen 2042 ff. BGB zu berücksichtigen.
  • Freistellung von Rechtsanwaltskosten: Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wurde abgelehnt, da sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts noch nicht in Verzug befunden hatte.

Tenor:

Das Landgericht Bonn änderte das Urteil des Amtsgerichts ab und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 1.372,13 Euro nebst Zinsen an die Klägerin.

Gesamtschuldnerinnenausgleich nach Paragraf 426 I BGB unter Miterben

Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits wurden zwischen den Parteien hälftig aufgeteilt. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Besonderheiten:

Das Urteil verdeutlicht, dass der Gesamtschuldnerausgleich unter Miterben vor der Erbauseinandersetzung besonderen Regeln folgt.

Die Ausgleichspflicht richtet sich grundsätzlich nach den Erbquoten, Schadensersatzansprüche werden erst im Rahmen der Erbauseinandersetzung berücksichtigt.

RA und Notar Krau

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