Gesamtschuldnerinnenausgleich nach Paragraf 426 I BGB unter Miterben
LG Bonn 5 S 12/13
Die Klägerin und der Beklagte sind Miterben einer Erbengemeinschaft.
Die Klägerin hat Nachlassverbindlichkeiten aus einem Mietverhältnis des Erblassers aus ihrem Privatvermögen beglichen und verlangt nun vom Beklagten anteiligen Ausgleich.
Das Amtsgericht Bonn hatte den Beklagten zur Zahlung des vollständigen Betrags verurteilt.
Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung ein.
Entscheidung des Landgerichts Bonn:
Das Landgericht Bonn gab der Berufung des Beklagten teilweise statt.
Kernaussagen des Urteils:
Tenor:
Das Landgericht Bonn änderte das Urteil des Amtsgerichts ab und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 1.372,13 Euro nebst Zinsen an die Klägerin.
Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits wurden zwischen den Parteien hälftig aufgeteilt. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Besonderheiten:
Das Urteil verdeutlicht, dass der Gesamtschuldnerausgleich unter Miterben vor der Erbauseinandersetzung besonderen Regeln folgt.
Die Ausgleichspflicht richtet sich grundsätzlich nach den Erbquoten, Schadensersatzansprüche werden erst im Rahmen der Erbauseinandersetzung berücksichtigt.
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