Gesamtschuldnerische Haftung innerhalb einer Partnergesellschaft

März 10, 2020

Gesamtschuldnerische Haftung innerhalb einer Partnergesellschaft BGH IX ZR 190/18

Zusammenfassung RA und Notar Krau

In dem Fall hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die gesamtschuldnerische Haftung eines Partners in einer Partnerschaftsgesellschaft nicht endet,

wenn der Partner die Bearbeitung eines Mandats innerhalb der Partnerschaftsgesellschaft abgibt.

Konkret ging es darum, dass die Klägerin anwaltlich von der Partnerschaftsgesellschaft R. beraten wurde, wobei zunächst der Beklagte zu 1 für das Mandat zuständig war

und später der frühere Beklagte zu 2 die Bearbeitung übernahm.

Die Klägerin warf beiden Beklagten unsachgemäße Prozessführung vor und verlangte Schadensersatz in Höhe von 60.897,43 €.

Das Landgericht wies die Klage ab, ebenso das Berufungsgericht, welches meinte, der Beklagte zu 1 hafte nicht für Fehler des späteren Bearbeiters.

Der BGH hob diese Entscheidung auf und verwies den Fall zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurück.

Gesamtschuldnerische Haftung innerhalb einer Partnergesellschaft

Der BGH stellte klar, dass nach § 8 Abs. 1 PartGG alle Partner gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften, unabhängig davon, ob sie selbst berufliche Fehler gemacht haben.

Die Revision beanstandete, dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 PartGG, welche die Haftung einschränken, nicht erfüllt seien.

Diese Vorschrift gilt nur, wenn der in Anspruch genommene Partner nicht wesentlich an der Bearbeitung des Auftrags beteiligt war.

Da der Beklagte zu 1 die Klägerin zuerst beraten und ihr von einer Klage abgeraten hatte und später die Überwachung der Arbeit des früheren Beklagten zu 2 zugesagt hatte,

war er weiterhin mit dem Fall befasst.

Der BGH betonte, dass eine Partnerschaftsgesellschaft eine einfache und klare Haftungsregelung braucht, bei der der Mandant denjenigen Partner haftbar machen kann,

der sich erkennbar mit seiner Sache befasst hat.

Ein Partner kann nicht allein durch interne Mandatsabgabe aus der Haftung entlassen werden.

Das Berufungsgericht muss nun die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs der Klägerin prüfen.

Gesamtschuldnerische Haftung innerhalb einer Partnergesellschaft

Inhaltsverzeichnis

  1. Einleitung
    • Hintergrund des Falls
    • Relevanz der gesamtschuldnerischen Haftung in Partnerschaftsgesellschaften
  2. Tatbestand
    • Parteien und Sachverhalt
      • Klägerin: anwaltliche Beratung seit 2009
      • Beklagte zu 1 und 2: Zuständigkeiten innerhalb der Partnerschaftsgesellschaft
    • Vorwürfe der Klägerin: unsachgemäße Prozessführung und Schadensersatzforderung
  3. Verfahrensverlauf
    • Entscheidung des Landgerichts
    • Berufungsverfahren und Entscheidung des Berufungsgerichts
    • Zulassung der Revision durch den BGH
  4. Entscheidungsgründe des BGH
    • Prüfung der gesamtschuldnerischen Haftung gemäß § 8 Abs. 1 PartGG
      • Grundsatz der gesamtschuldnerischen Haftung der Partner
    • Voraussetzungen des Haftungsausschlusses gemäß § 8 Abs. 2 PartGG
      • Bearbeitung des Auftrags und Bedeutung der Beiträge der Partner
    • Rechtsfehler des Berufungsgerichts
      • Fortdauer der Haftung des Beklagten zu 1 trotz Mandatsübergabe
  5. Rechtsfolgen
    • Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts
    • Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung
  6. Wesentliche Rechtsfragen und deren Klärung
    • Bedeutung und Anwendung von § 8 Abs. 1 und Abs. 2 PartGG
    • Abgrenzung der Haftung bei interner Mandatsübergabe
  7. Schlussfolgerungen und Auswirkungen
    • Klare Haftungsregelungen in Partnerschaftsgesellschaften
    • Auswirkungen auf zukünftige Haftungsfälle innerhalb von Partnerschaften
  8. Tenor der Entscheidung
    • Aufhebung des Beschlusses des OLG Koblenz
    • Zurückverweisung zur neuen Verhandlung
  9. Weiterführende Rechtsvorschriften und Urteile
    • § 8 PartGG: Gesamtschuldnerische Haftung und Haftungsbeschränkungen
    • BGH-Urteile zur gesamtschuldnerischen Haftung in Partnerschaftsgesellschaften
  10. Fazit
    • Bedeutung der Entscheidung für die rechtliche Praxis
    • Notwendigkeit klarer Haftungsregelungen und deren Einhaltung in Partnerschaftsgesellschaften
RA und Notar Krau

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