Gesamtschuldnerische Haftung innerhalb einer Partnergesellschaft BGH IX ZR 190/18
In dem Fall hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die gesamtschuldnerische Haftung eines Partners in einer Partnerschaftsgesellschaft nicht endet,
wenn der Partner die Bearbeitung eines Mandats innerhalb der Partnerschaftsgesellschaft abgibt.
Konkret ging es darum, dass die Klägerin anwaltlich von der Partnerschaftsgesellschaft R. beraten wurde, wobei zunächst der Beklagte zu 1 für das Mandat zuständig war
und später der frühere Beklagte zu 2 die Bearbeitung übernahm.
Die Klägerin warf beiden Beklagten unsachgemäße Prozessführung vor und verlangte Schadensersatz in Höhe von 60.897,43 €.
Das Landgericht wies die Klage ab, ebenso das Berufungsgericht, welches meinte, der Beklagte zu 1 hafte nicht für Fehler des späteren Bearbeiters.
Der BGH hob diese Entscheidung auf und verwies den Fall zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurück.
Der BGH stellte klar, dass nach § 8 Abs. 1 PartGG alle Partner gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften, unabhängig davon, ob sie selbst berufliche Fehler gemacht haben.
Die Revision beanstandete, dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 PartGG, welche die Haftung einschränken, nicht erfüllt seien.
Diese Vorschrift gilt nur, wenn der in Anspruch genommene Partner nicht wesentlich an der Bearbeitung des Auftrags beteiligt war.
Da der Beklagte zu 1 die Klägerin zuerst beraten und ihr von einer Klage abgeraten hatte und später die Überwachung der Arbeit des früheren Beklagten zu 2 zugesagt hatte,
war er weiterhin mit dem Fall befasst.
Der BGH betonte, dass eine Partnerschaftsgesellschaft eine einfache und klare Haftungsregelung braucht, bei der der Mandant denjenigen Partner haftbar machen kann,
der sich erkennbar mit seiner Sache befasst hat.
Ein Partner kann nicht allein durch interne Mandatsabgabe aus der Haftung entlassen werden.
Das Berufungsgericht muss nun die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs der Klägerin prüfen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.