Gesamtschuldnerische Haftung Miterben für Eintragungsgebühr
OLG Köln I – 2 Wx 133/19 –
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschied am 30. April 2019, dass die Mitglieder einer Erbengemeinschaft gesamtschuldnerisch
für die Gebühr gemäß Nr. 14110 der Kostenverordnung (KV) des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) haften, die für die Eintragung der Erbengemeinschaft in das Grundbuch anfällt.
Im vorliegenden Fall wehrte sich ein Miterbe gegen die Kostenlast, die ihm vom Grundbuchamt auferlegt wurde.
Das OLG bestätigte jedoch, dass das Grundbuchamt gemäß Paragraf 421 BGB die Zahlung von jedem Miterben nach eigenem Ermessen in vollem Umfang oder anteilig verlangen kann.
Der Beschwerdeführer argumentierte, dass seine Inanspruchnahme gegen Paragraf 33 GNotKG verstoße, welcher die Haftung für Kosten regelt.
Das Gericht wies diesen Einwand zurück, da Paragraf 33 GNotKG nur für bestimmte Fälle der Kostenhaftung gilt, während im vorliegenden Fall die Haftung aufgrund des Erbrechts nach Paragraf 1967 BGB gegeben ist.
Weiterhin argumentierte der Beschwerdeführer, dass die Kostenrechnung nicht den Anforderungen des Paragraf 24 KostVfg entspreche, was das Gericht ebenfalls zurückwies.
Es betonte, dass Paragraf 24 KostVfg lediglich eine interne Verwaltungsanweisung darstellt, die für den Kostenschuldner keine unmittelbare Relevanz hat.
Zusammenfassend wies das OLG Köln die Beschwerde des Miterben zurück und bestätigte die gesamtschuldnerische Haftung der Miterben für die Eintragungsgebühr.
Die Entscheidung ist endgültig, weitere Rechtsmittel sind nicht zulässig.
Die Eintragungsgebühr für das Grundbuch beträgt in Deutschland 1,1 % des Wertes, der im Grundbuch eingetragen wird (z.B. Kaufpreis oder Höhe der Grundschuld).
Zusätzlich zur Eintragungsgebühr fallen noch folgende Kosten an:
Beispiel:
Wenn du eine Immobilie für 300.000 Euro kaufst, beträgt die Eintragungsgebühr ins Grundbuch 3.300 Euro (1,1 % von 300.000 Euro).
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