Gesamtvermögensgeschäft einer KG – Rechtsprechungsänderung
§ 179a AktG ist auf die Kommanditgesellschaft nicht analog anwendbar
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. Februar 2022 markiert eine bedeutende Rechtsprechungsänderung im Bereich des Gesellschaftsrechts,
insbesondere hinsichtlich der Übertragung von Gesamtvermögen bei Kommanditgesellschaften (KG).
Der BGH hat entschieden, dass § 179a AktG, der die Zustimmung der Hauptversammlung bei der Übertragung des Gesamtvermögens
einer Aktiengesellschaft (AG) regelt, nicht analog auf die KG anwendbar ist.
Damit wird eine frühere Rechtsprechung (BGH NJW 1995, 596) aufgegeben.
Ein Kaufvertrag über das Gesamtvermögen einer KG ist nicht automatisch unwirksam, wenn keine ausdrückliche Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung vorliegt.
Die bisherige analoge Anwendung des § 179a AktG auf die KG wird abgelehnt, wodurch die Notwendigkeit eines solchen Beschlusses entfällt.
Auch bei einem möglichen Missbrauch der Vertretungsmacht durch die Geschäftsführung der KG führt dies nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit des Kaufvertrags.
Das Rechtsgeschäft kann nachträglich durch eine Genehmigung der Gesellschafter wirksam werden, selbst durch eine konkludente (schlüssige) Genehmigung.
Ansprüche auf die Feststellung des Fortbestands von Verträgen, wie etwa eines Druckvertrags, können abgelehnt werden, wenn eine wirksame Vertragsübernahme stattgefunden hat.
Auch hier kann eine konkludente Genehmigung der Vertragsübernahme vorliegen.
Die dingliche Übertragung von Kommanditanteilen ist wirksam, sofern die Zustimmung der Gesellschafter vorliegt.
Die genauen Umstände der Zustimmung können variieren und auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.
Das Urteil schafft Klarheit und Rechtssicherheit für den Rechtsverkehr im Umgang mit Kommanditgesellschaften.
Es betont die Unterschiede zwischen Aktiengesellschaften und Personengesellschaften und lehnt eine undifferenzierte Übertragung aktienrechtlicher Vorschriften ab.
Es stärkt die Bedeutung gesellschaftsvertraglicher Regelungen und die Möglichkeit zur Flexibilität bei Entscheidungen innerhalb von KGs.
Gesellschaftsverträge von KGs sollten klare Regelungen zur Übertragung von Vermögenswerten enthalten, um Streitigkeiten zu vermeiden.
Die Gesellschafter sollten sich der Bedeutung von Beschlüssen und Genehmigungen bewusst sein, auch wenn diese konkludent erfolgen können.
Es wird empfohlen in den Personengesellschaftsverträgen abweichend von der Allstimmigkeit, Mehrheitserfordernisse festzulegen.
Zusammenfassend kann man sagen, dass der BGH in seinem Urteil die eigenständige Natur der Kommanditgesellschaft betont
und eine Abkehr von der bisherigen, zu weit reichenden, analogen Anwendung des Aktiengesetzes fordert.
Dies führt zu einer wieder mehr an den eigentlichen Gesetzen orientierten Rechtssicherheit, und Handhabung des Gesellschaftsrechts.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.