Gesamtvermögensgeschäft Verweigerung der Genehmigung
BGH IV b ZR 533/80
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in diesem Urteil, dass ein schwebend unwirksames Gesamtvermögensgeschäft
durch den Tod des zustimmungsberechtigten Ehegatten wirksam wird (Konvaleszenz).
Dies gilt unabhängig davon, ob der Zugewinnausgleich nach der erbrechtlichen oder der güterrechtlichen Lösung durchzuführen ist.
Hintergrund:
Die Beklagte verkaufte ein Hausgrundstück, das ihr gesamtes Vermögen darstellte.
Ihr Ehemann, mit dem sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, hatte dem Verkauf nicht zugestimmt.
Nach dem Tod des Ehemannes verweigerte die Beklagte die Herausgabe des Grundstücks, da sie den Kaufvertrag für unwirksam hielt.
Die Käufer klagten auf Räumung und Herausgabe.
Entscheidung des Gerichts:
Der BGH wies die Revision der Beklagten zurück und bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen.
1. Wirksamkeit des Kaufvertrags:
Der BGH stellte fest, dass der Kaufvertrag wirksam war.
Da der Ehemann der Beklagten dem Verkauf nicht zugestimmt hatte, war der Vertrag zunächst schwebend unwirksam.
Durch den Tod des Ehemannes wurde der Vertrag jedoch wirksam.
2. Konvaleszenz des schwebend unwirksamen Geschäfts:
Der BGH bejahte die Konvaleszenz des schwebend unwirksamen Geschäfts.
Die Konvaleszenz tritt ein, wenn der zustimmungsberechtigte Ehegatte stirbt, bevor er die Genehmigung verweigert hat.
3. Keine Verweigerung der Genehmigung:
Der BGH stellte fest, dass die Beklagte die Genehmigung des Kaufvertrags nicht wirksam verweigert hatte.
Die Verweigerung der Genehmigung setzt voraus, dass der Erklärende Kenntnis vom Inhalt des Rechtsgeschäfts hat.
Im vorliegenden Fall hatte der Ehemann der Beklagten jedoch keine Kenntnis vom tatsächlichen Inhalt des Kaufvertrags.
4. Zugewinnausgleich:
Der BGH entschied, dass die Konvaleszenz unabhängig davon eintritt, ob der Zugewinnausgleich nach der erbrechtlichen oder der güterrechtlichen Lösung durchzuführen ist.
Mit dem Tod des zustimmungsberechtigten Ehegatten entfallen dessen Gläubigerinteressen in Bezug auf den Zugewinnausgleich.
5. Höchstpersönliches Recht:
Das Zustimmungsrecht des Ehegatten nach § 1365 BGB ist ein höchstpersönliches, unvererbliches Recht, das mit dem Tod des Ehegatten erlischt.
Fazit:
Der BGH stärkte mit diesem Urteil die Rechtsposition des Vertragspartners eines Ehegatten, der ein Gesamtvermögensgeschäft abschließt.
Durch die Konvaleszenz wird der Vertragspartner vor dem Risiko geschützt, dass der Ehegatte nachträglich die Genehmigung verweigert.
Zusätzliche Informationen:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.