Geschäftsfähigkeit – Testierfähigkeit
Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss vom 13. April 1982 – 1 Z 142/81
Ein Maschinenbauingenieur verstarb im Alter von 42 Jahren und hinterließ ein kompliziertes Erbe.
Der Verstorbene (Erblasser) hatte zwei Ehen. Aus seiner ersten Ehe stammt ein Sohn (Beteiligter zu 2).
Seine zweite Ehe mit der Beteiligten zu 1 blieb kinderlos. Der Erblasser hinterließ ein handschriftliches Testament von 1971, in dem er seinen Sohn als Alleinerben einsetzte.
Nach seiner Wiederverheiratung schloss der Erblasser 1979 mit seiner zweiten Ehefrau einen Erbvertrag, der sie als Alleinerbin und seinen Sohn als Ersatzerben bestimmte.
Erbvertrag und Unterhaltsvertrag:
Am selben Tag wie der Erbvertrag wurde auch ein Unterhaltsvertrag zugunsten des Sohnes geschlossen, der bis zu dessen 25. Lebensjahr greifen sollte,
wenn bestimmte Einkommensbedingungen erfüllt wären.
Der Nachlass bestand hauptsächlich aus einem Grundstück in Spanien.
Erbschein und Anfechtung:
Nach dem Tod des Erblassers beantragte die zweite Ehefrau (Beteiligte zu 1) einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweist, und erhielt diesen.
Der Sohn (Beteiligter zu 2) beantragte später die Einziehung dieses Erbscheins und berief sich darauf, dass der Erbvertrag wegen der Geschäftsunfähigkeit des Erblassers unwirksam sei.
Der Erblasser habe nach einem Flugzeugabsturz an einer psychischen Störung gelitten. Das Nachlassgericht zog daraufhin den Erbschein ein, hob diese Entscheidung jedoch später wieder auf.
Gerichtsverfahren:
Der Sohn legte Beschwerde gegen die Ablehnung der Einziehung des Erbscheins und die Zurückweisung seines Erbscheinsantrags ein.
Das Landgericht führte umfangreiche Ermittlungen durch, hörte mehrere Zeugen und Sachverständige und beauftragte ein schriftliches Gutachten eines Nervenarztes.
Das Gericht entschied, dass der Erbvertrag gültig sei, da die Geschäftsunfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht nachgewiesen werden konnte.
Weitere Beschwerde:
Die weitere Beschwerde des Sohnes gegen diese Entscheidung wurde ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen.
Das Gericht stellte fest, dass die Möglichkeit der Geschäftsunfähigkeit des Erblassers zwar nicht ausgeschlossen sei, aber auch nicht sicher nachgewiesen werden könne.
Das Gutachten und die Zeugenaussagen stützten diese Überzeugung.
Rechtliche Beurteilung:
Die Geschäftsfähigkeit eines Erblassers wird grundsätzlich angenommen, solange nicht das Gegenteil bewiesen ist.
Der Erbvertrag ist ein echter Vertrag und seine Wirksamkeit hängt von der Geschäftsfähigkeit des Erblassers ab.
Die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit muss zur vollen Überzeugung des Gerichts erfolgen. Zweifel daran reichen nicht aus, um die Gültigkeit des Erbvertrags in Frage zu stellen.
Entscheidung des Senats:
Der Senat bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, dass die Geschäftsunfähigkeit des Erblassers nicht nachgewiesen sei und der Erbvertrag somit wirksam bleibe.
Die weitere Beschwerde wurde zurückgewiesen, und der Beteiligte zu 2 wurde zur Erstattung der Kosten des Verfahrens verpflichtet.
Fazit
Die Gerichte stellten fest, dass die Geschäftsfähigkeit des Erblassers nicht sicher ausgeschlossen werden konnte.
Somit bleibt der Erbvertrag von 1979 gültig, und die zweite Ehefrau ist die rechtmäßige Alleinerbin.
Der Versuch des Sohnes, die Einziehung des Erbscheins zu erreichen und selbst als Alleinerbe anerkannt zu werden, scheiterte,
da die Geschäftsfähigkeit des Erblassers im entscheidenden Zeitpunkt nicht ausreichend in Zweifel gezogen werden konnte.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.