
OLG Brandenburg 7 U 2/23 Geschäftsführerhaftung für an sich selbst gezahlte überhöhte Vergütung
Urteil vom 24.01.2024
Sachverhalt:
Der Beklagte war Geschäftsführer und 40%iger Gesellschafter der Klägerin, einer GmbH.
Zwischen 2015 und 2019 zahlte er sich selbst jährliche Einmalzahlungen in Höhe von insgesamt 170.000 € aus, ohne dass diese von der Gesellschafterversammlung beschlossen oder genehmigt worden waren.
Die Klägerin verlangte die Rückzahlung dieser Beträge.
Kernaussagen des Urteils:
Ergebnis:
Das OLG Brandenburg verurteilte den Beklagten zur Rückzahlung von 70.000 € nebst Zinsen.
Dies entspricht den Einmalzahlungen für die Jahre 2018 und 2019, für die keine Entlastung erteilt worden war.
Die Klage bezüglich der Jahre 2015 bis 2017 wurde abgewiesen.
Fazit:
Das Urteil verdeutlicht die Grenzen der Geschäftsführerbefugnisse bei der Festsetzung der eigenen Vergütung.
Auch wenn die höhere Vergütung möglicherweise angemessen gewesen wäre, darf sich der Geschäftsführer nicht eigenmächtig eine höhere Vergütung auszahlen.
Die Entscheidung über die Höhe der Vergütung liegt allein bei der Gesellschafterversammlung.
Die Entlastung durch die Gesellschafterversammlung kann die Haftung des Geschäftsführers für fehlerhafte Geschäftsführung
ausschließen, sofern die beanstandeten Vorgänge für die Gesellschafter erkennbar waren.
Die Feststellung des Jahresabschlusses hat hingegen keine feststellende Wirkung hinsichtlich der Höhe der Geschäftsführervergütung.
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