Geschäftsführerhaftung im Cash-Pool nach Eintritt der Insolvenzreife
Urteil des OLG Bamberg vom 27.11.2024 (3 U 49/23)
Der Kläger, der Insolvenzverwalter der B GmbH (die Insolvenzschuldnerin, ehemals H GmbH), will Geld zurück:
Im Kern geht es um eine Überweisung von ca. 14,1 Millionen Euro vom Cash-Pool-Konto der Insolvenzschuldnerin auf ein Konto der Beklagten zu 3 am 22. Dezember 2014. Diese Überweisung war Teil einer Umstrukturierung und eines Wechsels der Cash-Pool-Führung auf die Beklagte zu 3, der von den finanzierenden Banken (Konsortialkreditgebern) gefordert wurde.
Der Schlüssel zur Lösung ist die Frage, ob diese 14,1 Mio. Euro zum Zeitpunkt der Überweisung überhaupt noch dem Vermögen der Insolvenzgläubiger zur Verfügung standen.
Das OLG Bamberg hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Sowohl die Insolvenzanfechtung als auch die Haftung der Geschäftsführer scheitern.
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