
Geschäftsführerhaftung wegen Organisationsfehlern bei Zahlungsanforderungen
OLG Celle Urteil vom 25.11.2025 – 3 U 171/24
Wer eine Wohnung oder ein Haus von einem Bauträger kauft, zahlt meist in Raten. Diese Raten richten sich streng nach dem Baufortschritt. Doch was passiert, wenn der Bauträger Geld verlangt, obwohl die Arbeiten noch gar nicht so weit sind? In einem aktuellen Fall hat ein Gericht entschieden, dass Geschäftsführer in einem solchen Fall mit ihrem Privatvermögen haften müssen – selbst wenn sie die Abrechnung gar nicht selbst gemacht haben.
Beim Kauf einer Immobilie vom Bauträger gibt es klare gesetzliche Regeln, die den Käufer schützen sollen. Die sogenannte Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) legt fest, dass Geld erst fließen darf, wenn ein echter Gegenwert auf der Baustelle geschaffen wurde.
Diese Regeln dienen als Schutzschild. Sie sollen verhindern, dass Käufer hohe Summen im Voraus bezahlen und bei einer Insolvenz des Bauträgers ohne Geld und ohne fertiges Haus dastehen. Werden diese Regeln missachtet, verstehen Gerichte keinen Spaß.
Oft versuchen Geschäftsführer, die Verantwortung von sich zu schieben. Sie argumentieren, dass sie sich nur um den Verkauf oder den Papierkram gekümmert hätten, während andere Mitarbeiter oder externe Bauleiter für die Kontrolle der Baustelle zuständig waren.
Doch das Gericht stellte klar: Ein Geschäftsführer trägt eine Garantenstellung. Das bedeutet, er ist persönlich dafür verantwortlich, dass im Unternehmen alles rechtlich korrekt abläuft. Er darf zwar Aufgaben an Mitarbeiter delegieren, aber er muss diese Mitarbeiter sorgfältig auswählen, sie genau anleiten und ihre Arbeit regelmäßig kontrollieren.
In dem konkreten Fall wurden Raten für Fenster, Dach und Estrich verlangt, obwohl das Gebäude insgesamt noch gar nicht so weit war. Die Geschäftsführer hatten sich blind auf Berichte verlassen, ohne selbst zu prüfen oder ein System zur Kontrolle einzuführen.
Ein wichtiger Punkt des Urteils betrifft die Frage, wann eine Rate überhaupt fällig wird. Viele Bauträger denken, es reiche aus, wenn in der speziellen Wohnung des Käufers die Arbeiten erledigt sind. Das ist jedoch falsch.
Für die Fälligkeit der Raten kommt es auf das gesamte Gebäude an. Sind zum Beispiel die Fenster in einer Wohnung eingebaut, aber das Dach des gesamten Hauses ist noch nicht fertig oder die Fassade fehlt, dürfen bestimmte Raten oft noch nicht verlangt werden. Der Baufortschritt muss am gesamten Gemeinschaftseigentum messbar sein.
Wenn ein Bauträger unberechtigt Geld einfordert und später pleitegeht, ist der Schaden groß. Das Gericht entschied, dass der Schaden genau der Höhe der zu früh gezahlten Raten entspricht. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Bau teilweise schon etwas wert ist. Da die Zahlung zum Zeitpunkt der Forderung nicht rechtens war, müssen die verantwortlichen Personen diesen Betrag zurückzahlen.
Dieses Urteil ist eine Warnung an alle Führungskräfte in der Immobilienbranche. Es reicht nicht aus, ein Unternehmen nur „grob“ zu leiten. Besonders bei der Anforderung von Kundengeldern ist höchste Präzision gefragt.
Die Rechte von Immobilienkäufern sind stark. Wenn Bauträger durch schlechte Organisation oder Unwissenheit Gelder zu früh einziehen, riskieren die Verantwortlichen an der Spitze des Unternehmens ihre persönliche Existenz. Ein „das haben wir schon immer so gemacht“ schützt nicht vor den Konsequenzen einer Gesetzesverletzung.
Sollten Sie Fragen zu Ihrer Haftung als Geschäftsführer oder zu Ihren Rechten als Immobilienkäufer haben, empfiehlt es sich, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen.
Der Leser sollte mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau Kontakt aufnehmen.
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