Geschäftsgrundlage eines Erbbaurechtsvertrages: Störung des Äquivalenzverhältnisses
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.03.2012 – 2-13 O 332/10 –
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.08.2012 – 19 U 83/12 –
BGH-Urteil (23.05.2014 – V ZR 208/12): Erhöhung des Erbbauzinses bei massiver Neubebauung
Hallo! Sie fragen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), das sich mit einem kniffligen Fall zur Anpassung des Erbbauzinses befasst. Hier ist die Zusammenfassung für Laien:
Es geht um ein Erbbaurecht (vereinfacht: das Recht, auf fremdem Grund und Boden ein Gebäude zu errichten oder zu haben), das 1964 für 50 Jahre (bis 2014) an einem zentral gelegenen Grundstück bestellt wurde.
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht wiesen die Klage ab. Sie meinten, es gäbe keinen Anspruch auf Erhöhung:
Der BGH hat die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Er stellte klar, dass ein Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses möglich ist, und zwar aus dem Rechtsgrundsatz der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB).
Das Oberlandesgericht muss nun im neuen Verfahren Beweise dazu erheben, was die Vertragsparteien 1964 im Hinblick auf die künftige bauliche Nutzung des Grundstücks erwartet haben.
Kurz gesagt: Wenn der massive Baufortschritt von 2008 im Jahr 1964 völlig unvorhersehbar war und eine schwere Verschiebung der ursprünglichen „Fairness“ des Vertrages darstellt, ist eine Anpassung des Erbbauzinses zugunsten der Grundstückseigentümer möglich.
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