Geschäftsraummiete: Reduzierung Miete bei staatlich angeordneter Schließung einer Spielhalle während Corona-Pandemie
Zusammenfassung des Gerichtsurteils vom Kammergericht Berlin (8. Zivilsenat, 01.04.2021, Aktenzeichen: 8 U 1099/20).
Das Urteil betrifft einen Streit um Gewerbemiete. Es geht um die Frage, ob ein Mieter einer Spielhalle weniger Miete zahlen musste. Der Grund dafür war die staatlich angeordnete Schließung wegen der Corona-Pandemie.
Der Fall drehte sich um einen Mietvertrag für Gewerberäume in Berlin. In diesen Räumen betrieb ein Mieter (der Beklagte in diesem Verfahren) eine Spielhalle. Der Vermieter (die Klägerin) forderte die volle Miete für die Monate April und Mai 2020. In dieser Zeit musste die Spielhalle wegen der staatlichen Corona-Maßnahmen schließen.
Der Mieter war der Meinung, er müsse weniger Miete zahlen. Er berief sich auf die Corona-Schließung. Er stellte auch die Wirksamkeit des Mietvertrages und einer früheren Ratenzahlungsvereinbarung infrage.
Das Gericht entschied:
Der Mieter hatte hohe Schulden aus früheren Urteilen. Er schloss mit der Vermieterin eine Ratenzahlungsvereinbarung. Darin verpflichtete er sich, einen niedrigeren Betrag als die eigentliche Schuld zu zahlen, nämlich 90.000,00 Euro. Im Gegenzug sollte die Vermieterin keine Zwangsvollstreckung mehr betreiben.
Der Mieter zahlte die 90.000,00 Euro. Trotzdem versuchte der Vermieter, weiter Schulden einzutreiben. Das Gericht stellte klar:
Der Mieter hatte versucht, die Ratenzahlungsvereinbarung für unwirksam zu erklären. Er sagte, sie sei sittenwidrig, weil die gezahlte Summe viel niedriger war als die eigentliche Schuld. Das Gericht sah das nicht so. Es sagte, der Vermieter habe wohl befürchtet, die volle Schuld sowieso nicht eintreiben zu können. Deshalb sei er mit der niedrigeren, aber sicheren Zahlung einverstanden gewesen. Eine Sittenwidrigkeit lag nicht vor.
Das Gericht musste entscheiden, ob der Mieter für April und Mai 2020 die volle Miete zahlen musste. In dieser Zeit war der Betrieb der Spielhalle staatlich verboten.
Ein Mangel liegt normalerweise vor, wenn die gemietete Sache selbst fehlerhaft ist. Die behördliche Schließung hängt aber nicht mit einem Fehler der Räume zusammen. Sie hing mit der Pandemie und dem Publikumsverkehr zusammen. Darum konnte der Mieter die Miete nicht einfach wegen eines Mangels (§ 536 BGB) mindern. Der Mieter trägt grundsätzlich das Verwendungsrisiko. Das bedeutet, er trägt das Risiko, ob sein Geschäft gut läuft.
Das Gericht entschied aber, dass die Miete wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) reduziert werden muss.
Das Gericht legte fest, dass die Miete bei vollständiger Schließung des Gewerbes um die Hälfte (50 %) reduziert werden muss.
Der Vermieter verlangte 4.500,00 Euro Bruttowarmmiete pro Monat. Bruttowarmmiete bedeutet, dass Heiz- und Warmwasserkosten schon enthalten sind. Dies ist aber rechtlich nicht zulässig. Deshalb musste der Vermieter die Kosten für Heizung und Warmwasser in Höhe von 1.310,00 Euro abziehen. Die verbleibende Miete betrug somit 3.190,00 Euro pro Monat.
Von diesen 3.190,00 Euro wurden dann die 50 % abgezogen. Das bedeutet, der Vermieter hatte Anspruch auf 1.595,00 Euro pro Monat für April und Mai 2020. Das sind zusammen 3.190,00 Euro für zwei Monate.
Der Mieter hatte aber bereits 2.500,00 Euro gezahlt. Deshalb musste er nur noch die Restsumme von 690,00 Euro bezahlen.
Das Gericht änderte das Urteil der Vorinstanz teilweise ab.
Das Gericht ließ die Revision (die Möglichkeit, das Urteil vom Bundesgerichtshof überprüfen zu lassen) zu einem Teil zu. Dies betraf die Frage der Mietreduzierung wegen der Störung der Geschäftsgrundlage im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.
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