Geschäftsraummiete – Treuwidrige Kündigung durch den Nießbrauchsberechtigten
BGH, Urteil vom 30. 4. 2014 – XII ZR 146/12
Dieser Text fasst ein wichtiges Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zusammen. Der BGH ist das höchste Gericht für zivile und strafrechtliche Fälle in Deutschland.
Das Urteil betrifft einen Mietvertrag für ein Geschäft. Es geht darum, ob ein neuer Vermieter den langfristigen Mietvertrag kündigen kann. Der Grund für die Kündigung ist, dass der ursprüngliche Vertrag nicht alle Regeln der Schriftform eingehalten hat.
Worum es in dem Streit geht:
Ein Mietvertrag muss für längere Zeit als ein Jahr schriftlich sein. Das steht in einem wichtigen Gesetz, dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Man spricht von der Schriftform.
Schriftform bedeutet:
Wenn ein Mietvertrag für eine lange Zeit nicht die Schriftform einhält, dann gilt er automatisch als Vertrag ohne feste Laufzeit. Man sagt: Er gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das ist ein großer Unterschied.
Warum ist die Schriftform so wichtig? Das Gesetz will neue Käufer oder neue Vermieter schützen. Wenn jemand ein Haus oder ein Geschäftsgrundstück kauft, übernimmt er alle bestehenden Mietverträge. Das nennt man: Kauf bricht nicht Miete. Der neue Eigentümer wird automatisch zum neuen Vermieter.
Der neue Vermieter muss aber genau wissen, worauf er sich einlässt. Er muss alle wichtigen Punkte des Mietvertrags allein durch das Lesen des Vertrags erfahren können. Er soll nicht bei den alten Parteien nachfragen müssen.
Wenn die Schriftform nicht eingehalten wird, kann der neue Vermieter den Vertrag früher kündigen. Er muss dann nicht die ganze lange Laufzeit abwarten. Er kann kündigen, als wäre der Vertrag ohne feste Dauer geschlossen worden. Das gibt ihm Sicherheit.
Der Mieter hatte einen Vertrag über zehn Jahre mit dem alten Eigentümer. Im Vertrag stand: 75 Quadratmeter als Verkaufs- und Ladenfläche.
Das Problem war die genaue Fläche:
Der BGH sagt: Die Beschreibung des Mietobjekts war nicht genau genug. Ein neuer Käufer oder Vermieter könnte allein durch den Vertrag nicht feststellen, welche Fläche genau vermietet wurde.
Folge: Die wichtige Schriftform für den Zehn-Jahres-Vertrag wurde nicht eingehalten. Deshalb galt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die neue Vermieterin konnte ihn deshalb fristgerecht kündigen.
Der Mieter berief sich auf eine Klausel im Mietvertrag. Eine Klausel ist ein einzelner Abschnitt im Vertrag. Diese Klausel hieß Schriftformheilungsklausel.
Was stand in der Klausel? Die Parteien hatten vereinbart, dass sie den Vertrag später korrigieren würden, wenn die Schriftform nicht eingehalten wurde. Sie sollten alles tun, um die Schriftform nachträglich herzustellen. Und sie durften nicht kündigen, nur weil die Form nicht stimmte.
Der Mieter sagte: Die neue Vermieterin verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Das bedeutet, sie handelt unfair oder rechtsmissbräuchlich. Sie dürfe sich wegen der Klausel nicht auf den Fehler berufen.
Die Klägerin ist in diesem Fall eine Nießbrauchsberechtigte.
Was ist Nießbrauch?
Der BGH hat entschieden: Die Kündigung der Nießbrauchsberechtigten ist erlaubt. Sie handelt nicht unfair.
Die Begründung des BGH:
Ergebnis: Eine solche vorformulierte Heilungsklausel kann einen neuen Vermieter nicht binden. Der neue Vermieter handelt nicht unfair, wenn er den Vertrag trotzdem wegen des Formfehlers kündigt.
Daher hat der BGH entschieden:
Die Revision (die Beschwerde) des Mieters wurde abgewiesen. Das Urteil des Berufungsgerichts (OLG Düsseldorf), das der Klägerin Recht gab, ist damit bestätigt.
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