Geschäftsraummiete – Treuwidrige Kündigung durch den Nießbrauchsberechtigten 

November 9, 2025

Geschäftsraummiete – Treuwidrige Kündigung durch den Nießbrauchsberechtigten 

BGH, Urteil vom 30. 4. 2014 – XII ZR 146/12


🏛️ Der Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH)

Dieser Text fasst ein wichtiges Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zusammen. Der BGH ist das höchste Gericht für zivile und strafrechtliche Fälle in Deutschland.

Das Urteil betrifft einen Mietvertrag für ein Geschäft. Es geht darum, ob ein neuer Vermieter den langfristigen Mietvertrag kündigen kann. Der Grund für die Kündigung ist, dass der ursprüngliche Vertrag nicht alle Regeln der Schriftform eingehalten hat.

Worum es in dem Streit geht:

  • Klägerin (neue Vermieterin): Eine Firma, die ein Nutzungsrecht an dem Grundstück besitzt. Dieses Recht nennt man Nießbrauch. Die Klägerin will den Mieter aus dem Ladenlokal haben. Sie hat den Vertrag gekündigt.
  • Beklagter (Mieter): Ein Ladenbesitzer, der eine Gaststätte in einem Einkaufszentrum betreibt. Er will im Laden bleiben. Er sagt, die Kündigung sei nicht erlaubt.

📜 Was ist die Schriftform und warum ist sie wichtig?

Ein Mietvertrag muss für längere Zeit als ein Jahr schriftlich sein. Das steht in einem wichtigen Gesetz, dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Man spricht von der Schriftform.

Schriftform bedeutet:

  • Alle wichtigen Punkte müssen im Vertrag stehen.
  • Der Vertrag muss von beiden Seiten unterschrieben sein.
  • Wichtige Punkte sind zum Beispiel: Mietpreis, Dauer und genaue Beschreibung der gemieteten Fläche.

Wenn ein Mietvertrag für eine lange Zeit nicht die Schriftform einhält, dann gilt er automatisch als Vertrag ohne feste Laufzeit. Man sagt: Er gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das ist ein großer Unterschied.

Warum ist die Schriftform so wichtig? Das Gesetz will neue Käufer oder neue Vermieter schützen. Wenn jemand ein Haus oder ein Geschäftsgrundstück kauft, übernimmt er alle bestehenden Mietverträge. Das nennt man: Kauf bricht nicht Miete. Der neue Eigentümer wird automatisch zum neuen Vermieter.

Der neue Vermieter muss aber genau wissen, worauf er sich einlässt. Er muss alle wichtigen Punkte des Mietvertrags allein durch das Lesen des Vertrags erfahren können. Er soll nicht bei den alten Parteien nachfragen müssen.

Geschäftsraummiete – Treuwidrige Kündigung durch den Nießbrauchsberechtigten 

Wenn die Schriftform nicht eingehalten wird, kann der neue Vermieter den Vertrag früher kündigen. Er muss dann nicht die ganze lange Laufzeit abwarten. Er kann kündigen, als wäre der Vertrag ohne feste Dauer geschlossen worden. Das gibt ihm Sicherheit.


🔍 Das Problem mit dem Mietvertrag in diesem Fall

Der Mieter hatte einen Vertrag über zehn Jahre mit dem alten Eigentümer. Im Vertrag stand: 75 Quadratmeter als Verkaufs- und Ladenfläche.

Das Problem war die genaue Fläche:

  • Ein Teil der Fläche war klar: 11 qm Lager und 17,37 qm Verkauf.
  • Der restliche Teil von fast 47 qm war unklar.
  • Dieser unklare Teil lag im Gemeinschaftsbereich der Einkaufspassage. Dort standen Tische und Stühle für die Gaststätte des Mieters.
  • Der beigefügte Plan zeigte nicht genau, welchen konkreten Teil der Gemeinschaftsfläche der Mieter nutzen durfte.

Der BGH sagt: Die Beschreibung des Mietobjekts war nicht genau genug. Ein neuer Käufer oder Vermieter könnte allein durch den Vertrag nicht feststellen, welche Fläche genau vermietet wurde.

Folge: Die wichtige Schriftform für den Zehn-Jahres-Vertrag wurde nicht eingehalten. Deshalb galt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die neue Vermieterin konnte ihn deshalb fristgerecht kündigen.


🤝 Die Klausel zur „Heilung der Schriftform“

Der Mieter berief sich auf eine Klausel im Mietvertrag. Eine Klausel ist ein einzelner Abschnitt im Vertrag. Diese Klausel hieß Schriftformheilungsklausel.

Was stand in der Klausel? Die Parteien hatten vereinbart, dass sie den Vertrag später korrigieren würden, wenn die Schriftform nicht eingehalten wurde. Sie sollten alles tun, um die Schriftform nachträglich herzustellen. Und sie durften nicht kündigen, nur weil die Form nicht stimmte.

Der Mieter sagte: Die neue Vermieterin verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Das bedeutet, sie handelt unfair oder rechtsmissbräuchlich. Sie dürfe sich wegen der Klausel nicht auf den Fehler berufen.


👨‍⚖️ Das Urteil des BGH: Schutz des neuen Vermieters ist wichtiger

Die Klägerin ist in diesem Fall eine Nießbrauchsberechtigte.

Was ist Nießbrauch?

  • Nießbrauch ist ein Recht, ein fremdes Grundstück zu nutzen und daraus Nutzen zu ziehen.
  • Hier darf die Klägerin als Nießbrauchsberechtigte das Geschäftshaus vermieten und die Miete behalten.
  • Das Gesetz behandelt einen Nießbrauchsberechtigten genauso wie einen Käufer in Bezug auf die Mietverträge. Auch er soll geschützt werden.

Der BGH hat entschieden: Die Kündigung der Nießbrauchsberechtigten ist erlaubt. Sie handelt nicht unfair.

Die Begründung des BGH:

  1. Ziel des Gesetzes: Der Schutz des neuen Vermieters ist das wichtigste Ziel der Schriftform. Er soll sich durch eine Kündigung leicht von einem fehlerhaften Langzeitvertrag lösen können.
  2. Konflikt mit der Klausel: Die Heilungsklausel will den neuen Vermieter dazu zwingen, an der Korrektur des Vertrags mitzuarbeiten.
  3. Folge: Wenn die Klausel für den neuen Vermieter gelten würde, könnte er nicht kündigen. Er wäre gegen seinen Willen an den langfristigen Vertrag gebunden.
  4. Schutz des Erwerbers: Das Gesetz will gerade verhindern, dass der neue Vermieter langfristig gebunden wird, wenn der Vertrag unklar ist. Die Heilungsklausel läuft diesem Schutzgedanken zuwider.

Ergebnis: Eine solche vorformulierte Heilungsklausel kann einen neuen Vermieter nicht binden. Der neue Vermieter handelt nicht unfair, wenn er den Vertrag trotzdem wegen des Formfehlers kündigt.

Daher hat der BGH entschieden:

  • Die Kündigung der Klägerin war wirksam.
  • Der Mietvertrag ist beendet.
  • Der Mieter (Beklagter) muss das Geschäftslokal räumen und herausgeben.

Die Revision (die Beschwerde) des Mieters wurde abgewiesen. Das Urteil des Berufungsgerichts (OLG Düsseldorf), das der Klägerin Recht gab, ist damit bestätigt.

RA und Notar Krau

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