Geschäftsunfähige muss Notarkosten für Beratung zahlen

März 29, 2025

Geschäftsunfähige muss Notarkosten für Beratung zahlen

BGH Beschluss vom 26. Februar 2025 (Az. IV ZB 37/24)

RA und Notar Krau

In einem ungewöhnlichen Fall entschied der Bundesgerichtshof (BGH) über die Frage, ob eine geschäftsunfähige Frau Notarkosten für Beratungsleistungen zahlen muss.

Der Sachverhalt:

Eine Frau plante, ihren ehemaligen Bankberater zu adoptieren, um ihn als Alleinerben einzusetzen.

Zu diesem Zweck suchte sie ab August 2021 einen Notar auf und ließ sich in mehreren Sitzungen beraten.

Im Dezember 2021 entschied sie sich jedoch gegen die Adoption und Erbeinsetzung.

Der Notar stellte ihr daraufhin Kosten in Höhe von über 3.500 Euro in Rechnung, die die Frau nicht beglich.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen:

Das Landgericht (LG) Berlin und das Kammergericht (KG) wiesen die Zahlungsklage des Notars ab. Sie argumentierten,

dass die Frau zum Zeitpunkt der Auftragserteilung aufgrund einer unerkannten Geisteskrankheit geschäftsunfähig war (§ 104 Nr. 2 BGB).

Der Beratungsauftrag sei daher nach § 105 Abs. 1 BGB nichtig.

Geschäftsunfähige muss Notarkosten für Beratung zahlen

Die Entscheidung des BGH:

Der BGH hob die Entscheidung des KG auf und entschied, dass der Notar Anspruch auf Zahlung der Kosten hat.

Er begründete dies wie folgt:

Öffentlich-rechtlicher Anspruch:

Der Anspruch des Notars sei öffentlich-rechtlicher Natur und nicht privatrechtlich.

Die Vorschriften der §§ 104 ff. BGB, die die Unwirksamkeit privatrechtlicher Verträge bei Geschäftsunfähigkeit regeln, seien daher nicht anwendbar.

Ein Notar nehme seine Amtstätigkeit als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes wahr.
Zu dieser Amtstätigkeit gehören alle Tätigkeiten des Notars, einschließlich Beratungsleistungen.

Keine analoge Anwendung der §§ 104 ff. BGB:

Für eine analoge Anwendung dieser Vorschriften fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke und einer vergleichbaren Interessenlage.

§ 29 Nr. 1 GNotKG sehe eindeutig eine Kostenübernahme vor.

Anders als im privaten Rechtsverkehr stehe die Geschäftsunfähigkeit der Einleitung eines notariellen Verfahrens nicht entgegen.

Ein Notar dürfe eine Beurkundung erst ablehnen, wenn er sich zuvor von der Geschäftsunfähigkeit überzeugt hat (§ 11 Abs. 1 BeurkG).

Kein Verstoß gegen § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG:

Die Frau argumentierte, der Notar habe die Sache nicht richtig behandelt.

Geschäftsunfähige muss Notarkosten für Beratung zahlen

Der BGH sah jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Notar die Geschäftsunfähigkeit der Frau bei Auftragserteilung hätte erkennen können.

Zusammenfassend:

Der BGH entschied, dass eine geschäftsunfähige Person Notarkosten für Beratungsleistungen zahlen muss,

da der Anspruch des Notars öffentlich-rechtlicher Natur ist und die Vorschriften zur Geschäftsunfähigkeit im Privatrecht nicht anwendbar sind.

RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein konstenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Notar Schild

Löschung Nießbrauch im Grundbuch nach Kündigung

Dezember 7, 2025
Löschung Nießbrauch im Grundbuch nach KündigungLG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 30.09.2025 – 12 T 4062/25Worum geht es in diesem Fall?Das…
paragraph paragraf

Hinweispflicht Notar auf Vereinbarung eines Wegerechts bei Grundstückskauf

Dezember 6, 2025
Hinweispflicht Notar auf Vereinbarung eines Wegerechts bei GrundstückskaufDatum: 11.08.2021 Gericht: Oberlandesgericht Hamm Spruchkörper: 11. Zi…
Hammer Law Recht Jura

Notarhaftung nach § 19 I 1 BNotO durch Amtspflichtverletzung bei Beurkundung

Dezember 6, 2025
Notarhaftung nach § 19 I 1 BNotO durch Amtspflichtverletzung bei BeurkundungGericht: OLG Frankfurt 4. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 06.12.2017…