Geschäftsunfähige muss Notarkosten für Beratung zahlen
BGH Beschluss vom 26. Februar 2025 (Az. IV ZB 37/24)
In einem ungewöhnlichen Fall entschied der Bundesgerichtshof (BGH) über die Frage, ob eine geschäftsunfähige Frau Notarkosten für Beratungsleistungen zahlen muss.
Eine Frau plante, ihren ehemaligen Bankberater zu adoptieren, um ihn als Alleinerben einzusetzen.
Zu diesem Zweck suchte sie ab August 2021 einen Notar auf und ließ sich in mehreren Sitzungen beraten.
Im Dezember 2021 entschied sie sich jedoch gegen die Adoption und Erbeinsetzung.
Der Notar stellte ihr daraufhin Kosten in Höhe von über 3.500 Euro in Rechnung, die die Frau nicht beglich.
Das Landgericht (LG) Berlin und das Kammergericht (KG) wiesen die Zahlungsklage des Notars ab. Sie argumentierten,
dass die Frau zum Zeitpunkt der Auftragserteilung aufgrund einer unerkannten Geisteskrankheit geschäftsunfähig war (§ 104 Nr. 2 BGB).
Der Beratungsauftrag sei daher nach § 105 Abs. 1 BGB nichtig.
Der BGH hob die Entscheidung des KG auf und entschied, dass der Notar Anspruch auf Zahlung der Kosten hat.
Er begründete dies wie folgt:
Der Anspruch des Notars sei öffentlich-rechtlicher Natur und nicht privatrechtlich.
Die Vorschriften der §§ 104 ff. BGB, die die Unwirksamkeit privatrechtlicher Verträge bei Geschäftsunfähigkeit regeln, seien daher nicht anwendbar.
Ein Notar nehme seine Amtstätigkeit als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes wahr.
Zu dieser Amtstätigkeit gehören alle Tätigkeiten des Notars, einschließlich Beratungsleistungen.
Für eine analoge Anwendung dieser Vorschriften fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke und einer vergleichbaren Interessenlage.
§ 29 Nr. 1 GNotKG sehe eindeutig eine Kostenübernahme vor.
Anders als im privaten Rechtsverkehr stehe die Geschäftsunfähigkeit der Einleitung eines notariellen Verfahrens nicht entgegen.
Ein Notar dürfe eine Beurkundung erst ablehnen, wenn er sich zuvor von der Geschäftsunfähigkeit überzeugt hat (§ 11 Abs. 1 BeurkG).
Die Frau argumentierte, der Notar habe die Sache nicht richtig behandelt.
Der BGH sah jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Notar die Geschäftsunfähigkeit der Frau bei Auftragserteilung hätte erkennen können.
Der BGH entschied, dass eine geschäftsunfähige Person Notarkosten für Beratungsleistungen zahlen muss,
da der Anspruch des Notars öffentlich-rechtlicher Natur ist und die Vorschriften zur Geschäftsunfähigkeit im Privatrecht nicht anwendbar sind.
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