Geschäftswert Einziehung Erbschein
Automatischer Übergang der Erbschaft nach dem Anfallsprinzip
OLG Jena 6 W 364/15
Beschl. v. 12.10.2015,
Die Erblasserin verstarb im März 2014 und hinterließ ein Testament, in dem sie ihren Ehemann (Beteiligter zu 2) und ihren Sohn (Beteiligter zu 1) zu je ½ als Erben einsetzte.
Das Nachlassgericht eröffnete das Testament und erteilte im Juli 2014 einen entsprechenden Erbschein.
Im August 2014 erfuhr der Sohn von einer erheblichen Steuerschuld der Erblasserin, die den Nachlass überschuldet erscheinen ließ.
Er versuchte daraufhin, die Erbschaft anzufechten, da er die Ausschlagungsfrist bereits versäumt hatte.
Das Nachlassgericht wies den Antrag auf Einziehung des Erbscheins und den Wiedereinsetzungsantrag des Sohnes zurück.
Es begründete dies mit der fehlenden Formwirksamkeit der Anfechtungserklärung und der Anrechenbarkeit der fehlerhaften Rechtsauffassung seiner Anwältin als eigenes Verschulden.
Gegen diesen Beschluss legte der Sohn Beschwerde ein.
Entscheidung des OLG Jena:
Das OLG Jena wies die Beschwerde des Sohnes zurück.
1. Statthaftigkeit der Beschwerde:
Entgegen der Ansicht des Nachlassgerichts war die Beschwerde statthaft, da der Beschwerdewert den Betrag von 600 € überstieg.
Der Geschäftswert für das Verfahren zur Einziehung eines Erbscheins bestimmt sich nach dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt
des Erbfalls abzüglich der vererblichen Schulden (Paragraf 40 GNotKG).
Da der Nachlass im vorliegenden Fall überschuldet war, lag der Beschwerdewert über 600 €.
2. Keine Einziehung des Erbscheins:
Der Erbschein war nicht unrichtig im Sinne des Paragraf 2361 Abs. 1 BGB, da das bezeugte Erbrecht des Sohnes tatsächlich bestand.
Der Sohn hatte die sechswöchige Ausschlagungsfrist des Paragraf 1944 Abs. 1 BGB versäumt und auch keine wirksame Anfechtung der Fristversäumung erklärt.
3. Anfallsprinzip und konkludente Annahme:
Nach dem im deutschen Erbrecht geltenden Anfallsprinzip geht die Erbschaft mit dem Erbfall automatisch auf den Erben über.
Die Ausschlagungsfrist des Paragraf 1944 BGB ist eine Ausschlussfrist.
Versäumt der Erbe die Ausschlagung, gilt die Erbschaft gemäß Paragraf 1943 BGB als angenommen.
4. Anfechtung der konkludenten Annahme:
Der Sohn hätte die konkludente Annahme der Erbschaft wegen Irrtums anfechten können (Paragraf 1956 BGB).
Die Anfechtungserklärung muss jedoch gegenüber dem Nachlassgericht in der von Paragraf 1945 BGB vorgeschriebenen Form erfolgen.
Diese Formvorschriften hatte der Sohn nicht eingehalten.
5. Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Eine Wiedereinsetzung in die Anfechtungsfrist kam nicht in Betracht, da es sich um eine materielle Ausschlussfrist handelt, die nicht verlängert werden kann.
Die Vorschriften über die Wiedereinsetzung beziehen sich nur auf Fristen im gerichtlichen Verfahren, nicht auf materiellrechtliche Fristen.
Fazit:
Der Sohn wurde durch die Versäumung der Ausschlagungsfrist Erbe, obwohl der Nachlass überschuldet war.
Die nachträgliche Anfechtung der konkludenten Annahme scheiterte an den Formvorschriften.
Eine Wiedereinsetzung in die Anfechtungsfrist war nicht möglich.
Wichtige Punkte des Beschlusses:
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen