Geschäftswert Einziehung Erbschein

Juli 21, 2017

Geschäftswert Einziehung Erbschein

Automatischer Übergang der Erbschaft nach dem Anfallsprinzip

OLG Jena 6 W 364/15

Beschl. v. 12.10.2015,

RA und Notar Krau

Die Erblasserin verstarb im März 2014 und hinterließ ein Testament, in dem sie ihren Ehemann (Beteiligter zu 2) und ihren Sohn (Beteiligter zu 1) zu je ½ als Erben einsetzte.

Das Nachlassgericht eröffnete das Testament und erteilte im Juli 2014 einen entsprechenden Erbschein.

Im August 2014 erfuhr der Sohn von einer erheblichen Steuerschuld der Erblasserin, die den Nachlass überschuldet erscheinen ließ.

Er versuchte daraufhin, die Erbschaft anzufechten, da er die Ausschlagungsfrist bereits versäumt hatte.

Geschäftswert Einziehung Erbschein

Das Nachlassgericht wies den Antrag auf Einziehung des Erbscheins und den Wiedereinsetzungsantrag des Sohnes zurück.

Es begründete dies mit der fehlenden Formwirksamkeit der Anfechtungserklärung und der Anrechenbarkeit der fehlerhaften Rechtsauffassung seiner Anwältin als eigenes Verschulden.

Gegen diesen Beschluss legte der Sohn Beschwerde ein.

Entscheidung des OLG Jena:

Das OLG Jena wies die Beschwerde des Sohnes zurück.

1. Statthaftigkeit der Beschwerde:

Entgegen der Ansicht des Nachlassgerichts war die Beschwerde statthaft, da der Beschwerdewert den Betrag von 600 € überstieg.

Der Geschäftswert für das Verfahren zur Einziehung eines Erbscheins bestimmt sich nach dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt

des Erbfalls abzüglich der vererblichen Schulden (Paragraf 40 GNotKG).

Geschäftswert Einziehung Erbschein

Da der Nachlass im vorliegenden Fall überschuldet war, lag der Beschwerdewert über 600 €.

2. Keine Einziehung des Erbscheins:

Der Erbschein war nicht unrichtig im Sinne des Paragraf 2361 Abs. 1 BGB, da das bezeugte Erbrecht des Sohnes tatsächlich bestand.

Der Sohn hatte die sechswöchige Ausschlagungsfrist des Paragraf 1944 Abs. 1 BGB versäumt und auch keine wirksame Anfechtung der Fristversäumung erklärt.

3. Anfallsprinzip und konkludente Annahme:

Nach dem im deutschen Erbrecht geltenden Anfallsprinzip geht die Erbschaft mit dem Erbfall automatisch auf den Erben über.

Die Ausschlagungsfrist des Paragraf 1944 BGB ist eine Ausschlussfrist.

Versäumt der Erbe die Ausschlagung, gilt die Erbschaft gemäß Paragraf 1943 BGB als angenommen.

4. Anfechtung der konkludenten Annahme:

Der Sohn hätte die konkludente Annahme der Erbschaft wegen Irrtums anfechten können (Paragraf 1956 BGB).

Geschäftswert Einziehung Erbschein

Die Anfechtungserklärung muss jedoch gegenüber dem Nachlassgericht in der von Paragraf 1945 BGB vorgeschriebenen Form erfolgen.

Diese Formvorschriften hatte der Sohn nicht eingehalten.

5. Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Eine Wiedereinsetzung in die Anfechtungsfrist kam nicht in Betracht, da es sich um eine materielle Ausschlussfrist handelt, die nicht verlängert werden kann.

Die Vorschriften über die Wiedereinsetzung beziehen sich nur auf Fristen im gerichtlichen Verfahren, nicht auf materiellrechtliche Fristen.

Fazit:

Der Sohn wurde durch die Versäumung der Ausschlagungsfrist Erbe, obwohl der Nachlass überschuldet war.

Die nachträgliche Anfechtung der konkludenten Annahme scheiterte an den Formvorschriften.

Eine Wiedereinsetzung in die Anfechtungsfrist war nicht möglich.

Wichtige Punkte des Beschlusses:

  • Geschäftswert bei Einziehung des Erbscheins: Der Geschäftswert bestimmt sich nach dem Wert des Nachlasses abzüglich der Schulden im Zeitpunkt des Erbfalls.
  • Anfallsprinzip: Die Erbschaft geht mit dem Erbfall automatisch auf den Erben über.
  • Ausschlagungsfrist: Die Ausschlagungsfrist ist eine Ausschlussfrist und kann nicht verlängert werden.
  • Konkludente Annahme: Versäumt der Erbe die Ausschlagung, gilt die Erbschaft als angenommen.
  • Anfechtung der konkludenten Annahme: Die Anfechtung muss innerhalb der Anfechtungsfrist in der vorgeschriebenen Form erfolgen.
  • Wiedereinsetzung: Eine Wiedereinsetzung in materielle Ausschlussfristen ist nicht möglich.

 

RA und Notar Krau

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