Geschäftswert Erbscheinsbeschwerde
OLG Karlsruhe 11 Wx 103/15
Beschluss vom 16. Juni 2016,
Kernaussagen:
Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall stritten die Beteiligten um die Erteilung eines Erbscheins.
Die Beteiligte zu 1 (Witwe des Erblassers) hatte das Testament des Erblassers angefochten.
Die Beteiligte zu 2 (Tochter des Erblassers) beantragte einen Erbschein, der sie und ihren Bruder als Erben ausweisen sollte.
Das Nachlassgericht gab dem Antrag der Beteiligten zu 1 statt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 2 wurde vom Senat zurückgewiesen.
Streitig war nun die Höhe des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren.
Die Beteiligte zu 2 argumentierte, dass der Geschäftswert sich an ihrem wirtschaftlichen Interesse orientieren müsse, welches lediglich einem Achtel des Nachlasswertes entspreche.
Entscheidung des Gerichts:
Das OLG Karlsruhe wies die Gegenvorstellung der Beteiligten zu 2 zurück und bestätigte die Festsetzung des Geschäftswerts.
Begründung:
Das Gericht stellte klar, dass der Geschäftswert im Erbscheinsbeschwerdeverfahren nicht vom wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers abhängt, sondern sich am Wert des Erbscheins orientiert.
Dies ergibt sich aus der speziellen Regelung des § 40 GNotKG, der eine Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des Beschwerdeführers nicht vorsieht.
Die gegenteilige Auffassung einiger Oberlandesgerichte, die sich am wirtschaftlichen Interesse orientieren, lehnte der Senat ab.
Die bisherige Rechtsprechung zu § 30 KostO könne aufgrund der geänderten Gesetzessystematik nicht mehr herangezogen werden.
Ein etwaiges Pflichtteilsrecht mindert den Geschäftswert im Erbscheinsbeschwerdeverfahren nicht.
Gemäß § 40 Absatz 1 Satz 2 GNotKG sind bei der Berechnung des Geschäftswerts nur die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten abzugsfähig.
Pflichtteilsansprüche gehören dazu nicht.
Die Anwendung des § 40 GNotKG führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko für die Beteiligten.
Um das Kostenrisiko zu begrenzen, können die Beteiligten zunächst Teilerbscheinsanträge stellen.
Fazit:
Das OLG Karlsruhe hat in diesem Beschluss die Grundsätze zur Bestimmung des Geschäftswerts in Erbscheinsbeschwerdeverfahren klargestellt.
Der Geschäftswert richtet sich nach dem Wert des Erbscheins und nicht nach dem wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers.
Pflichtteilsansprüche bleiben bei der Berechnung des Geschäftswerts unberücksichtigt.
Zusätzliche Anmerkungen:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.