Geschäftswert Erbscheinsbeschwerde

Juli 19, 2017
Geschäftswert Erbscheinsbeschwerde

Geschäftswert Erbscheinsbeschwerde

OLG Karlsruhe 11 Wx 103/15

Beschluss vom 16. Juni 2016,

RA und Notar Krau

Kernaussagen:

  • Der Geschäftswert eines Erbscheinsbeschwerdeverfahrens richtet sich nicht nach dem wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers, sondern nach dem Wert des Erbscheins, gegen dessen Erteilung sich die Beschwerde richtet.
  • Bestehende Pflichtteilsrechte mindern den Geschäftswert im Erbscheinsbeschwerdeverfahren nicht.

Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall stritten die Beteiligten um die Erteilung eines Erbscheins.

Die Beteiligte zu 1 (Witwe des Erblassers) hatte das Testament des Erblassers angefochten.

Die Beteiligte zu 2 (Tochter des Erblassers) beantragte einen Erbschein, der sie und ihren Bruder als Erben ausweisen sollte.

Das Nachlassgericht gab dem Antrag der Beteiligten zu 1 statt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 2 wurde vom Senat zurückgewiesen.

Streitig war nun die Höhe des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren.

Die Beteiligte zu 2 argumentierte, dass der Geschäftswert sich an ihrem wirtschaftlichen Interesse orientieren müsse, welches lediglich einem Achtel des Nachlasswertes entspreche.

Entscheidung des Gerichts:

Das OLG Karlsruhe wies die Gegenvorstellung der Beteiligten zu 2 zurück und bestätigte die Festsetzung des Geschäftswerts.

Begründung:

  1. Geschäftswert im Erbscheinsbeschwerdeverfahren:

Das Gericht stellte klar, dass der Geschäftswert im Erbscheinsbeschwerdeverfahren nicht vom wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers abhängt, sondern sich am Wert des Erbscheins orientiert.

Geschäftswert Erbscheinsbeschwerde

Dies ergibt sich aus der speziellen Regelung des Paragraf 40 GNotKG, der eine Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des Beschwerdeführers nicht vorsieht.

Die gegenteilige Auffassung einiger Oberlandesgerichte, die sich am wirtschaftlichen Interesse orientieren, lehnte der Senat ab.

Die bisherige Rechtsprechung zu Paragraf 30 KostO könne aufgrund der geänderten Gesetzessystematik nicht mehr herangezogen werden.

  1. Pflichtteilsrecht und Geschäftswert:

Ein etwaiges Pflichtteilsrecht mindert den Geschäftswert im Erbscheinsbeschwerdeverfahren nicht.

Gemäß Paragraf 40 Absatz 1 Satz 2 GNotKG sind bei der Berechnung des Geschäftswerts nur die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten abzugsfähig.

Pflichtteilsansprüche gehören dazu nicht.

  1. Verhältnismäßigkeit des Kostenrisikos:

Die Anwendung des Paragraf 40 GNotKG führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko für die Beteiligten.

Geschäftswert Erbscheinsbeschwerde

Um das Kostenrisiko zu begrenzen, können die Beteiligten zunächst Teilerbscheinsanträge stellen.

Fazit:

Das OLG Karlsruhe hat in diesem Beschluss die Grundsätze zur Bestimmung des Geschäftswerts in Erbscheinsbeschwerdeverfahren klargestellt.

Der Geschäftswert richtet sich nach dem Wert des Erbscheins und nicht nach dem wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers.

Pflichtteilsansprüche bleiben bei der Berechnung des Geschäftswerts unberücksichtigt.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Die Entscheidung des OLG Karlsruhe steht im Einklang mit der Rechtsprechung des OLG Schleswig und des OLG Frankfurt am Main.
  • Die Oberlandesgerichte Hamm, Düsseldorf und Dresden vertreten hingegen die Auffassung, dass der Geschäftswert sich am wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers orientieren soll.
  • Die Entscheidung des OLG Karlsruhe trägt zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung bei und schafft Rechtssicherheit für die Beteiligten in Erbscheinsbeschwerdeverfahren.
RA und Notar Krau

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