
Geschäftswert Erbscheinsbeschwerde
OLG Karlsruhe 11 Wx 103/15
Beschluss vom 16. Juni 2016,
Kernaussagen:
Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall stritten die Beteiligten um die Erteilung eines Erbscheins.
Die Beteiligte zu 1 (Witwe des Erblassers) hatte das Testament des Erblassers angefochten.
Die Beteiligte zu 2 (Tochter des Erblassers) beantragte einen Erbschein, der sie und ihren Bruder als Erben ausweisen sollte.
Das Nachlassgericht gab dem Antrag der Beteiligten zu 1 statt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 2 wurde vom Senat zurückgewiesen.
Streitig war nun die Höhe des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren.
Die Beteiligte zu 2 argumentierte, dass der Geschäftswert sich an ihrem wirtschaftlichen Interesse orientieren müsse, welches lediglich einem Achtel des Nachlasswertes entspreche.
Entscheidung des Gerichts:
Das OLG Karlsruhe wies die Gegenvorstellung der Beteiligten zu 2 zurück und bestätigte die Festsetzung des Geschäftswerts.
Begründung:
Das Gericht stellte klar, dass der Geschäftswert im Erbscheinsbeschwerdeverfahren nicht vom wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers abhängt, sondern sich am Wert des Erbscheins orientiert.
Dies ergibt sich aus der speziellen Regelung des Paragraf 40 GNotKG, der eine Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des Beschwerdeführers nicht vorsieht.
Die gegenteilige Auffassung einiger Oberlandesgerichte, die sich am wirtschaftlichen Interesse orientieren, lehnte der Senat ab.
Die bisherige Rechtsprechung zu Paragraf 30 KostO könne aufgrund der geänderten Gesetzessystematik nicht mehr herangezogen werden.
Ein etwaiges Pflichtteilsrecht mindert den Geschäftswert im Erbscheinsbeschwerdeverfahren nicht.
Gemäß Paragraf 40 Absatz 1 Satz 2 GNotKG sind bei der Berechnung des Geschäftswerts nur die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten abzugsfähig.
Pflichtteilsansprüche gehören dazu nicht.
Die Anwendung des Paragraf 40 GNotKG führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko für die Beteiligten.
Um das Kostenrisiko zu begrenzen, können die Beteiligten zunächst Teilerbscheinsanträge stellen.
Fazit:
Das OLG Karlsruhe hat in diesem Beschluss die Grundsätze zur Bestimmung des Geschäftswerts in Erbscheinsbeschwerdeverfahren klargestellt.
Der Geschäftswert richtet sich nach dem Wert des Erbscheins und nicht nach dem wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers.
Pflichtteilsansprüche bleiben bei der Berechnung des Geschäftswerts unberücksichtigt.
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