Geschäftswert eines Erbscheinsbeschwerdeverfahrens,
Wert des Nachlasses,
wirtschaftliches Interesse
OLG Köln 2 Wx 160/16
Vorinstanz:
Amtsgericht Brühl, 72 VI 151/15
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die Erteilung eines Alleinerbscheins zugunsten der Beteiligten zu 1).
Sie machte geltend, neben der Beteiligten zu 1) als Miterbin zu ½-Anteil zu erben.
Entscheidungsgründe:
Das OLG Köln stellt zunächst fest, dass sich der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens gemäß § 40 GNotKG nach dem Wert des gesamten Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls richtet.
Dies ergibt sich aus § 61 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 GNotKG, wonach im Rechtsmittelverfahren der Geschäftswert durch den Geschäftswert des ersten Rechtszuges begrenzt ist.
Da hier das Verfahren ohne Antragstellung endete, ist die Beschwer maßgebend (§ 61 Abs. 1 S. 2 GNotKG).
Entgegen der Auffassung einiger anderer Oberlandesgerichte (OLG Hamm, OLG Düsseldorf, OLG Dresden) orientiert sich der Geschäftswert eines Erbscheinsbeschwerdeverfahrens
nicht am wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers, sondern am Wert des Erbscheins, dessen Erteilung angefochten wird.
Das OLG Köln stützt seine Auffassung auf folgende Argumente:
Das OLG Köln schließt sich der Auffassung des OLG Karlsruhe an, wonach ein etwaiges Pflichtteilsrecht den Geschäftswert nicht mindert.
Nach § 40 Absatz 1 Satz 2 GNotKG sind bei der Geschäftswertbemessung im Erbscheinsverfahren
nur die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten abzuziehen. Pflichtteilsansprüche gehören dazu nicht.
Die Anwendung des § 40 GNotKG führt nicht generell dazu, dass die Beteiligten einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko ausgesetzt werden.
Den Beteiligten verbleibt die Möglichkeit, einen Streit mit begrenztem Kostenrisiko dadurch zu klären, dass zunächst nur Teilerbscheinsanträge gestellt werden.
Im vorliegenden Fall beträgt der Nachlasswert insgesamt 252.604,21 €.
Zum Aktivvermögen zählt das Hausgrundstück, das mit einem Betrag von 250.000,00 € in Ansatz zu bringen ist.
Hinzu kommen ein Bankguthaben von 1.102,90 € und eine Sterbeversicherung in Höhe von 2.404,83 €.
Der Aktivnachlass beträgt daher 253.507,73 €.
In Abzug zu bringen sind gemäß § 40 Abs. 1 S. 2 GNotKG nur die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten.
Hierzu zählen die Kosten des Pflegeheims und der Krankenbehandlung in Höhe von insgesamt 903,52 €, nicht aber die mit der Beerdigung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten.
Es ist daher nur ein Betrag von 903,52 € in Abzug zu bringen, so dass der Nachlasswert insgesamt 252.604,21 € ausmacht.
Fazit:
Das OLG Köln stellt klar, dass sich der Geschäftswert eines Erbscheinsbeschwerdeverfahrens nach dem Wert
des gesamten Nachlasses richtet und nicht nach dem wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers.
Dies ergibt sich aus der Gesetzessystematik, dem Wortlaut des § 40 GNotKG und der Gesetzgebungsgeschichte.
Die Entscheidung trägt zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung bei und schafft Rechtssicherheit für die Beteiligten.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.