Geschäftswert Erbscheinsbeschwerdeverfahren

Juli 18, 2017

Geschäftswert eines Erbscheinsbeschwerdeverfahrens,

Wert des Nachlasses,

wirtschaftliches Interesse

OLG Köln 2 Wx 160/16

Vorinstanz:
Amtsgericht Brühl, 72 VI 151/15

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die Erteilung eines Alleinerbscheins zugunsten der Beteiligten zu 1).

Geschäftswert Erbscheinsbeschwerdeverfahren

Sie machte geltend, neben der Beteiligten zu 1) als Miterbin zu ½-Anteil zu erben.

Entscheidungsgründe:

Das OLG Köln stellt zunächst fest, dass sich der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens gemäß § 40 GNotKG nach dem Wert des gesamten Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls richtet.

Dies ergibt sich aus § 61 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 GNotKG, wonach im Rechtsmittelverfahren der Geschäftswert durch den Geschäftswert des ersten Rechtszuges begrenzt ist.

Da hier das Verfahren ohne Antragstellung endete, ist die Beschwer maßgebend (§ 61 Abs. 1 S. 2 GNotKG).

Entgegen der Auffassung einiger anderer Oberlandesgerichte (OLG Hamm, OLG Düsseldorf, OLG Dresden) orientiert sich der Geschäftswert eines Erbscheinsbeschwerdeverfahrens

nicht am wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers, sondern am Wert des Erbscheins, dessen Erteilung angefochten wird.

Geschäftswert Erbscheinsbeschwerdeverfahren

Das OLG Köln stützt seine Auffassung auf folgende Argumente:

  • Gesetzessystematik: § 61 GNotKG enthält – anders als zuvor § 131 Absatz 4 KostO – keinen Verweis auf die allgemeine Wertvorschrift des § 36 GNotKG. Eine unmittelbare Anwendung des § 36 GNotKG ist nach der Systematik des Gerichts- und Notarkostengesetzes versperrt. § 36 GNotKG ist eine Auffangvorschrift, die von der speziell für das Erbscheinsverfahren geltenden Regelung des § 40 GNotKG verdrängt wird.
  • Wortlaut des § 40 GNotKG: § 40 GNotKG ermöglicht keine Berücksichtigung des eigenen wirtschaftlichen Interesses des beschwerdeführenden Erbanwärters.
  • Reduzierung des Geschäftswerts im zweiten Rechtszug: Auch bei grundsätzlicher Anwendbarkeit des § 40 GNotKG kann es zu einer Reduzierung des Geschäftswerts im zweiten Rechtszug kommen, z.B. wenn der Erbscheinsantragsteller erster Instanz im zweiten Rechtszug nur noch seinen erstinstanzlichen Hilfsantrag weiterverfolgt.
  • § 65 Absatz 1 FamFG: Die Zulässigkeit einer Beschwerde in der freiwilligen Gerichtsbarkeit hängt nicht davon ab, dass sie begründet und ein förmlicher Antrag formuliert wird. In der Regel lässt sich das Ziel des Rechtsmittelführers aus seinem Vorbringen entnehmen.
  • Gesetzgebungsgeschichte: Der Gesetzgebungsgeschichte kann nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber bewusst eine Fortführung der bisher zu § 30 KostO ergangenen Rechtsprechung ausschließen wollte.

Geschäftswert Erbscheinsbeschwerdeverfahren

Das OLG Köln schließt sich der Auffassung des OLG Karlsruhe an, wonach ein etwaiges Pflichtteilsrecht den Geschäftswert nicht mindert.

Nach § 40 Absatz 1 Satz 2 GNotKG sind bei der Geschäftswertbemessung im Erbscheinsverfahren

nur die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten abzuziehen. Pflichtteilsansprüche gehören dazu nicht.

Die Anwendung des § 40 GNotKG führt nicht generell dazu, dass die Beteiligten einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko ausgesetzt werden.

Den Beteiligten verbleibt die Möglichkeit, einen Streit mit begrenztem Kostenrisiko dadurch zu klären, dass zunächst nur Teilerbscheinsanträge gestellt werden.

Im vorliegenden Fall beträgt der Nachlasswert insgesamt 252.604,21 €.

Zum Aktivvermögen zählt das Hausgrundstück, das mit einem Betrag von 250.000,00 € in Ansatz zu bringen ist.

Geschäftswert Erbscheinsbeschwerdeverfahren

Hinzu kommen ein Bankguthaben von 1.102,90 € und eine Sterbeversicherung in Höhe von 2.404,83 €.

Der Aktivnachlass beträgt daher 253.507,73 €.

In Abzug zu bringen sind gemäß § 40 Abs. 1 S. 2 GNotKG nur die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten.

Hierzu zählen die Kosten des Pflegeheims und der Krankenbehandlung in Höhe von insgesamt 903,52 €, nicht aber die mit der Beerdigung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten.

Es ist daher nur ein Betrag von 903,52 € in Abzug zu bringen, so dass der Nachlasswert insgesamt 252.604,21 € ausmacht.

Fazit:

Das OLG Köln stellt klar, dass sich der Geschäftswert eines Erbscheinsbeschwerdeverfahrens nach dem Wert

des gesamten Nachlasses richtet und nicht nach dem wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers.

Dies ergibt sich aus der Gesetzessystematik, dem Wortlaut des § 40 GNotKG und der Gesetzgebungsgeschichte.

Die Entscheidung trägt zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung bei und schafft Rechtssicherheit für die Beteiligten.

RA und Notar Krau

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