Geschäftswert für Beschwerde im Erbscheinsverfahren

Februar 3, 2018

Geschäftswert für Beschwerde im Erbscheinsverfahren

OLG Schleswig 3 Wx 104/13

RA und Notar Krau

In dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts geht es um die Bestimmung des Geschäftswerts im Erbscheinsverfahren.

Dieser Wert wird gemäß den Paragrafen 61 und 40 Abs. 1 GNotKG nach dem Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls festgelegt,

ohne Berücksichtigung von Bestattungskosten, Pflichtteilen oder Vermächtnissen.

Eine Ausnahme besteht nur, wenn das Verfahren ausschließlich das Erbrecht eines Miterben betrifft, was hier nicht zutrifft.

Die Beteiligte zu 3. legte eine Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Geschäftswerts in Höhe von 1.375.000,00 € ein.

Geschäftswert für Beschwerde im Erbscheinsverfahren

Sie argumentierte, dass sich ihr Interesse nur auf ihren Erbanteil von 1/4 beziehe, und der Wert des Grundbesitzes sei mit 1.000.000,00 € zu hoch angesetzt.

Das Gericht wies die Gegenvorstellung zurück, da die Berechnung des Geschäftswerts korrekt nach dem Gesamtnachlass erfolgte,

einschließlich eines Grundbesitzwerts von 1.400.000,00 € und einem Geldvermögen von 130.000,00 €, abzüglich der Verbindlichkeiten der Erblasserin in Höhe von 140.000,00 €.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3. wurde abgewiesen, da ihre Einwände gegen den festgesetzten Nachlasswert keine hinreichende Grundlage boten,

um die Feststellungen des Gerichts infrage zu stellen.

Allgemein:

Das Erbscheinsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, in dem das Nachlassgericht auf Antrag einen Erbschein ausstellt.

Der Erbschein ist ein offizielles Dokument, das die Erben und deren Erbquoten bestätigt.

Er dient dazu, den Erben die Legitimation gegenüber Dritten zu erleichtern, z.B. gegenüber Banken, Grundbuchämtern oder Versicherungen.

Geschäftswert für Beschwerde im Erbscheinsverfahren

Ablauf des Erbscheinsverfahrens:

  1. Antrag:

    • Der Erbe stellt beim Nachlassgericht einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins. Zuständig ist das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers.
    • Dem Antrag sind verschiedene Unterlagen beizufügen, z.B. Sterbeurkunde, Testament, ggf. Erbvertrag, Geburtsurkunden der Erben.
  2. Prüfung:

    • Das Nachlassgericht prüft die Erbberechtigung des Antragstellers.
    • Es wird geprüft, ob ein Testament oder ein Erbvertrag existiert und wer die gesetzlichen Erben sind.
    • Gegebenenfalls werden weitere Beteiligte angehört, z.B. andere mögliche Erben.
  3. Erteilung oder Versagung:

    • Sind die Voraussetzungen erfüllt, erteilt das Nachlassgericht den Erbschein.
    • Bestehen Zweifel an der Erbberechtigung, wird der Antrag auf Erteilung des Erbscheins versagt.

Kosten:

  • Für das Erbscheinsverfahren fallen Gerichtskosten an.
  • Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Wert des Nachlasses.

Dauer:

  • Die Dauer des Erbscheinsverfahrens ist unterschiedlich.
  • In einfachen Fällen kann es innerhalb weniger Wochen abgeschlossen sein.
  • Bei komplexen Sachverhalten oder Streitigkeiten kann es sich über Monate oder sogar Jahre hinziehen.

Besonderheiten:

  • Streitiges Erbscheinsverfahren:
    • Wenn es Streit über die Erbberechtigung gibt, wird das Erbscheinsverfahren streitig.
    • In diesem Fall findet eine mündliche Verhandlung vor dem Nachlassgericht statt.
    • Die Beteiligten können Beweismittel vorlegen und Zeugen benennen.
  • Europäisches Nachlasszeugnis:
    • Alternativ zum Erbschein kann in bestimmten Fällen auch ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragt werden.
    • Dieses Zeugnis wird in allen EU-Mitgliedstaaten anerkannt.
RA und Notar Krau

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