
Geschäftswert für Erbscheinserteilungsverfahren bei Zugewinnausgleich
OLG Düsseldorf Beschluss vom 28.10.2025 – 3 W 118/25
Hier finden Sie eine detaillierte und leicht verständliche Zusammenfassung der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf zum Thema Geschäftswert im Erbrecht.
Wenn jemand stirbt und die Erben einen Erbschein beantragen, fallen dafür Gebühren beim Gericht an. Wie hoch diese Gebühren sind, hängt vom sogenannten Geschäftswert ab. Vereinfacht gesagt: Je wertvoller das Erbe, desto teurer ist das Verfahren.
Die große Frage in diesem juristischen Streit war: Welche Schulden darf man vom Wert des Erbes abziehen, bevor die Gebühren berechnet werden? Speziell ging es um den Zugewinnausgleich für die Ehefrau des Verstorbenen. Wenn dieser abgezogen werden darf, sinkt der Geschäftswert und die Erben müssen weniger Gebühren zahlen.
In diesem Fall sind zwei Söhne die Miterben ihres verstorbenen Vaters. Die Ehefrau des Verstorbenen (die Mutter der Söhne) hatte das Erbe ausgeschlagen. Wenn ein Ehepartner das Erbe ausschlägt, hat er oft das Recht, den sogenannten Zugewinnausgleich zu verlangen. Das ist ein Geldbetrag, der den finanziellen Zuwachs während der Ehe ausgleichen soll.
Das Amtsgericht Düsseldorf hatte den Wert des Erbes zunächst auf über 7,2 Millionen Euro festgelegt. Es weigerte sich jedoch, die Forderung der Ehefrau auf Zugewinnausgleich (immerhin fast 3,5 Millionen Euro) davon abzuziehen. Das Gericht war der Meinung, dass diese Schuld nicht abgezogen werden darf.
Einer der Söhne wehrte sich gegen diese Entscheidung. Er wollte erreichen, dass die Millionenforderung der Mutter den Wert des Erbes mindert. Das OLG Düsseldorf musste nun entscheiden, ob das Amtsgericht recht hatte oder nicht.
Um den Fall zu verstehen, muss man wissen, dass das Gesetz zwischen zwei Arten von Schulden unterscheidet:
Das sind Schulden, die schon vom Verstorbenen selbst stammen. Sie „rühren von ihm her“. Solche Schulden mindern den Wert des Erbes für die Gerichtsgebühren.
Das sind Verpflichtungen, die erst durch den Tod entstehen und die Erben belasten. Beispiele sind Vermächtnisse oder Pflichtteile. Der Gesetzgeber sagt, dass man diese nicht abziehen darf, damit die Berechnung der Gebühren für das Gericht nicht zu kompliziert wird.
Das OLG Düsseldorf gab den Erben recht. Es entschied, dass der Anspruch auf Zugewinnausgleich eine Erblasserschuld ist. Er muss also vom Wert des Erbes abgezogen werden.
Das Gericht nannte dafür mehrere wichtige Gründe:
Das OLG gab zu, dass viele Experten für Kostenrecht das bisher anders gesehen haben. Diese Experten meinten oft, dass der Zugewinnausgleich erst mit dem Tod entsteht und daher nicht abgezogen werden darf. Das OLG Düsseldorf widersprach dem jedoch deutlich und folgte der allgemeinen zivilrechtlichen Meinung.
Durch diese Entscheidung wurde klargestellt, dass der Wille des Gesetzgebers nicht gegen einen Abzug spricht. Der Gesetzgeber wollte zwar das Verfahren vereinfachen, aber er wollte keine ungerechten Ergebnisse. Wenn eine Schuld eindeutig dem Verstorbenen zuzurechnen ist, muss sie den Wert mindern.
Nach der Entscheidung des OLG sieht die Rechnung nun so aus:
Durch den Abzug hat sich der Wert, nach dem die Gebühren berechnet werden, fast halbiert. Das spart den Erben eine erhebliche Summe an Gerichtskosten.
Diese Entscheidung ist ein wichtiger Sieg für Erben und überlebende Ehegatten. Sie stellt sicher, dass hohe Ausgleichsforderungen nicht dazu führen, dass die Gerichtsgebühren künstlich hoch bleiben. Es lohnt sich also, die Wertfestsetzung des Nachlassgerichts genau zu prüfen.
Sie haben Fragen zu einem Erbfall oder zur Berechnung von Gebühren?
Nehmen Sie bitte Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr auf. Dort erhalten Sie kompetente Unterstützung bei allen Fragen rund um das Erbrecht und die Wertermittlung.
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