Geschäftswert für Erbscheinserteilungsverfahren bei Zugewinnausgleich

Februar 19, 2026

Geschäftswert für Erbscheinserteilungsverfahren bei Zugewinnausgleich

OLG Düsseldorf Beschluss vom 28.10.2025 – 3 W 118/25

Hier finden Sie eine detaillierte und leicht verständliche Zusammenfassung der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf zum Thema Geschäftswert im Erbrecht.


Einleitung: Worum geht es in diesem Fall?

Wenn jemand stirbt und die Erben einen Erbschein beantragen, fallen dafür Gebühren beim Gericht an. Wie hoch diese Gebühren sind, hängt vom sogenannten Geschäftswert ab. Vereinfacht gesagt: Je wertvoller das Erbe, desto teurer ist das Verfahren.

Die große Frage in diesem juristischen Streit war: Welche Schulden darf man vom Wert des Erbes abziehen, bevor die Gebühren berechnet werden? Speziell ging es um den Zugewinnausgleich für die Ehefrau des Verstorbenen. Wenn dieser abgezogen werden darf, sinkt der Geschäftswert und die Erben müssen weniger Gebühren zahlen.

Der konkrete Sachverhalt

In diesem Fall sind zwei Söhne die Miterben ihres verstorbenen Vaters. Die Ehefrau des Verstorbenen (die Mutter der Söhne) hatte das Erbe ausgeschlagen. Wenn ein Ehepartner das Erbe ausschlägt, hat er oft das Recht, den sogenannten Zugewinnausgleich zu verlangen. Das ist ein Geldbetrag, der den finanziellen Zuwachs während der Ehe ausgleichen soll.

Die Entscheidung des Amtsgerichts

Das Amtsgericht Düsseldorf hatte den Wert des Erbes zunächst auf über 7,2 Millionen Euro festgelegt. Es weigerte sich jedoch, die Forderung der Ehefrau auf Zugewinnausgleich (immerhin fast 3,5 Millionen Euro) davon abzuziehen. Das Gericht war der Meinung, dass diese Schuld nicht abgezogen werden darf.

Die Beschwerde der Erben

Einer der Söhne wehrte sich gegen diese Entscheidung. Er wollte erreichen, dass die Millionenforderung der Mutter den Wert des Erbes mindert. Das OLG Düsseldorf musste nun entscheiden, ob das Amtsgericht recht hatte oder nicht.

Geschäftswert für Erbscheinserteilungsverfahren bei Zugewinnausgleich


Die rechtlichen Grundlagen der Wertermittlung

Um den Fall zu verstehen, muss man wissen, dass das Gesetz zwischen zwei Arten von Schulden unterscheidet:

1. Erblasserschulden (Abziehbar)

Das sind Schulden, die schon vom Verstorbenen selbst stammen. Sie „rühren von ihm her“. Solche Schulden mindern den Wert des Erbes für die Gerichtsgebühren.

2. Erbfallschulden (Nicht abziehbar)

Das sind Verpflichtungen, die erst durch den Tod entstehen und die Erben belasten. Beispiele sind Vermächtnisse oder Pflichtteile. Der Gesetzgeber sagt, dass man diese nicht abziehen darf, damit die Berechnung der Gebühren für das Gericht nicht zu kompliziert wird.


Die Entscheidung des OLG Düsseldorf

Das OLG Düsseldorf gab den Erben recht. Es entschied, dass der Anspruch auf Zugewinnausgleich eine Erblasserschuld ist. Er muss also vom Wert des Erbes abgezogen werden.

Warum ist der Zugewinnausgleich eine Erblasserschuld?

Das Gericht nannte dafür mehrere wichtige Gründe:

  • Der Ursprung liegt im Leben: Die Grundlage für den Anspruch ist die Ehe, die der Verstorbene zu Lebzeiten eingegangen ist. Er hat sich damals für den gesetzlichen Güterstand entschieden. Damit hat die Schuld ihre Wurzeln im Handeln des Verstorbenen.
  • Beendigung des Güterstands: Zwar wird der Anspruch erst durch den Tod fällig, aber rechtlich gesehen endet hier einfach der „Güterstand“. Das ist ein technischer Unterschied zum Erbfall an sich.
  • Kein direkter Bezug zum Nachlass: Der Zugewinnausgleich wird nicht danach berechnet, was im Erbe vorhanden ist. Er wird berechnet, indem man vergleicht, wie viel Vermögen beide Ehepartner während der Ehe dazugewonnen haben.

Widerspruch zur bisherigen Meinung

Das OLG gab zu, dass viele Experten für Kostenrecht das bisher anders gesehen haben. Diese Experten meinten oft, dass der Zugewinnausgleich erst mit dem Tod entsteht und daher nicht abgezogen werden darf. Das OLG Düsseldorf widersprach dem jedoch deutlich und folgte der allgemeinen zivilrechtlichen Meinung.


Was bedeutet das für die Praxis?

Durch diese Entscheidung wurde klargestellt, dass der Wille des Gesetzgebers nicht gegen einen Abzug spricht. Der Gesetzgeber wollte zwar das Verfahren vereinfachen, aber er wollte keine ungerechten Ergebnisse. Wenn eine Schuld eindeutig dem Verstorbenen zuzurechnen ist, muss sie den Wert mindern.

Die neuen Zahlen im Fall

Nach der Entscheidung des OLG sieht die Rechnung nun so aus:

  • Ursprünglicher Wert: ca. 7,29 Millionen Euro
  • Abzug Zugewinnausgleich: ca. 3,48 Millionen Euro
  • Neuer Geschäftswert: ca. 3,82 Millionen Euro

Durch den Abzug hat sich der Wert, nach dem die Gebühren berechnet werden, fast halbiert. Das spart den Erben eine erhebliche Summe an Gerichtskosten.


Fazit für Betroffene

Diese Entscheidung ist ein wichtiger Sieg für Erben und überlebende Ehegatten. Sie stellt sicher, dass hohe Ausgleichsforderungen nicht dazu führen, dass die Gerichtsgebühren künstlich hoch bleiben. Es lohnt sich also, die Wertfestsetzung des Nachlassgerichts genau zu prüfen.

Sie haben Fragen zu einem Erbfall oder zur Berechnung von Gebühren?

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