Geschäftswert für Erstellung Nachlassverzeichnis

Februar 15, 2025

Geschäftswert für Erstellung Nachlassverzeichnis

Zusammenfassung des Beschlusses des LG Stuttgart vom 29.10.2024 (19 OH 22/23)

RA und Notar Krau

Leitsatz:

Bei der Bemessung des Geschäftswertes für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses nach § 115 GNotKG werden die Verbindlichkeiten des Nachlasses nicht zum Wert der Aktiva hinzuaddiert.

Sachverhalt:

Die Antragstellerin hatte einen Notar mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses beauftragt.

Der Notar berechnete die Gebühren unter Berücksichtigung sowohl der Aktiva als auch der Passiva des Nachlasses, was zu einem höheren Geschäftswert und somit zu höheren Gebühren führte.

Die Antragstellerin war der Ansicht, dass die Verbindlichkeiten bei der Berechnung des Geschäftswertes nicht berücksichtigt werden dürfen und

beantragte eine gerichtliche Entscheidung über die Höhe der Notarkosten.

Entscheidung des Gerichts:

Geschäftswert für Erstellung Nachlassverzeichnis

Das Landgericht Stuttgart gab der Antragstellerin teilweise Recht und änderte die Kostenrechnung des Notars entsprechend ab.

Das Gericht entschied, dass bei der Bemessung des Geschäftswertes für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses die Verbindlichkeiten des Nachlasses nicht zu berücksichtigen sind.

Begründung des Gerichts:

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Wortlaut des § 115 GNotKG, die Gesetzgebungsgeschichte

und die Systematik des Gesetzes keine Grundlage für die Hinzurechnung von Verbindlichkeiten bei der Berechnung des Geschäftswertes bieten.

  • Wortlaut: Der Begriff „Gegenstände“ in § 115 GNotKG beziehe sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht auf Verbindlichkeiten.
  • Gesetzgebungsgeschichte: Die Vorgängerregelung (§ 52 KostO) habe Verbindlichkeiten ebenfalls nicht berücksichtigt und es gebe keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber dies bei der Einführung des GNotKG ändern wollte.
  • Systematik: In anderen Bestimmungen des GNotKG (z.B. § 38 GNotKG) habe der Gesetzgeber ausdrücklich geregelt, dass Verbindlichkeiten bei der Berechnung des Geschäftswertes zu berücksichtigen sind. Das Fehlen einer solchen Regelung in § 115 GNotKG spreche dafür, dass Verbindlichkeiten hier nicht berücksichtigt werden sollen.

Das Gericht schloss sich damit der Auffassung anderer Oberlandesgerichte (OLG Naumburg, OLG Hamm) an, die ebenfalls entschieden hatten,

dass Verbindlichkeiten bei der Berechnung des Geschäftswertes für Nachlassverzeichnisse nicht zu berücksichtigen sind.

Geschäftswert für Erstellung Nachlassverzeichnis

Bedeutung der Entscheidung:

Die Entscheidung des LG Stuttgart stellt klar, dass bei der Berechnung der Notarkosten für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses die Verbindlichkeiten des Nachlasses nicht berücksichtigt werden dürfen.

Dies führt zu einer geringeren Bemessungsgrundlage für die Gebühren und somit zu niedrigeren Kosten für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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