Geschäftswert Nachtragsliquidation

Januar 7, 2025

Geschäftswert Nachtragsliquidation

OLG Frankfurt 20 W 297/15

Beschluss vom 03.05.2016

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Es ging um die Bestellung eines Nachtragsliquidators für eine bereits 1968 gelöschte Gesellschaft, um eine nicht mehr valutierende

Zwangssicherungshypothek aus dem Jahr 1952 in Höhe von 2.712,79 DM zu löschen.

Das Registergericht setzte den Geschäftswert für das Verfahren auf 60.000 € fest, gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG für unternehmensrechtliche Verfahren.

Dagegen legten die Antragsteller Beschwerde ein, da der Wert der Hypothek deutlich geringer war und die Festsetzung des Geschäftswerts daher unbillig sei.

Kernaussagen des Gerichts:

Geschäftswert Nachtragsliquidation

  • Anwendbarkeit von § 67 GNotKG: Das Gericht bestätigte, dass die Bestellung eines Nachtragsliquidators ein unternehmensrechtliches Verfahren im Sinne des § 67 GNotKG darstellt.
  • Ermessensfehler des Registergerichts: Das Registergericht hatte den Wert des Gegenstandes der Nachtragsliquidation (die zu löschende Hypothek) nicht berücksichtigt und argumentiert, dass der Fall in Umfang und Schwierigkeit nicht vom Standardfall abweiche. Das OLG Frankfurt stellte jedoch klar, dass § 67 Abs. 3 GNotKG gerade eine Korrekturmöglichkeit für den Einzelfall bietet, wenn der pauschalierte Wert in § 67 Abs. 1 GNotKG unbillig ist.
  • Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte: Der Gesetzgeber habe bei der Regelung des § 67 GNotKG auch wirtschaftliche Gesichtspunkte im Rahmen der Billigkeitsprüfung berücksichtigen wollen. Im vorliegenden Fall sei die beantragte Nachtragsliquidation von deutlich geringerer wirtschaftlicher Bedeutung als der Regelwert von 60.000 €.
  • Keine unverhältnismäßige Anwendung von § 67 Abs. 3 GNotKG: Das Gericht sah keine Gefahr darin, dass die Vorteile der Pauschalwerte durch eine häufige Anwendung der Unbilligkeitsklausel verloren gehen. Im vorliegenden Fall sei die Festsetzung des Geschäftswerts anhand der bekannten Umstände einfach und diene der Einzelfallgerechtigkeit.

Entscheidung:

Das OLG Frankfurt änderte die Entscheidung des Registergerichts und setzte den Geschäftswert auf bis zu 1.500 € fest.

Dieser Wert sei angemessen, da die Nachtragsliquidation lediglich die beschränkte Aufgabe habe, die Löschungsbewilligung für die Hypothek zu erteilen.

Geschäftswert Nachtragsliquidation

Fazit:

Der Beschluss des OLG Frankfurt verdeutlicht, dass bei der Festsetzung des Geschäftswerts nach § 67 GNotKG auch die wirtschaftliche Bedeutung

des Verfahrens und der Wert des Gegenstandes der Nachtragsliquidation zu berücksichtigen sind.

Die Unbilligkeitsklausel in § 67 Abs. 3 GNotKG ermöglicht eine Korrektur des pauschalierten Werts im Einzelfall, um eine gerechtere Gebührenberechnung zu gewährleisten.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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