Geschäftswert Nachtragsliquidation

Januar 7, 2025

OLG Frankfurt 20 W 297/15 – Beschluss vom 03.05.2016

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Es ging um die Bestellung eines Nachtragsliquidators für eine bereits 1968 gelöschte Gesellschaft, um eine nicht mehr valutierende Zwangssicherungshypothek aus dem Jahr 1952 in Höhe von 2.712,79 DM zu löschen.

Das Registergericht setzte den Geschäftswert für das Verfahren auf 60.000 € fest, gemäß Paragraf 67 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG für unternehmensrechtliche Verfahren.

Dagegen legten die Antragsteller Beschwerde ein, da der Wert der Hypothek deutlich geringer war und die Festsetzung des Geschäftswerts daher unbillig sei.

Kernaussagen des Gerichts:

Geschäftswert Nachtragsliquidation

  • Anwendbarkeit von Paragraf 67 GNotKG: Das Gericht bestätigte, dass die Bestellung eines Nachtragsliquidators ein unternehmensrechtliches Verfahren im Sinne des Paragraf 67 GNotKG darstellt.
  • Ermessensfehler des Registergerichts: Das Registergericht hatte den Wert des Gegenstandes der Nachtragsliquidation (die zu löschende Hypothek) nicht berücksichtigt und argumentiert, dass der Fall in Umfang und Schwierigkeit nicht vom Standardfall abweiche. Das OLG Frankfurt stellte jedoch klar, dass Paragraf 67 Abs. 3 GNotKG gerade eine Korrekturmöglichkeit für den Einzelfall bietet, wenn der pauschalierte Wert in Paragraf 67 Abs. 1 GNotKG unbillig ist.
  • Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte: Der Gesetzgeber habe bei der Regelung des Paragraf 67 GNotKG auch wirtschaftliche Gesichtspunkte im Rahmen der Billigkeitsprüfung berücksichtigen wollen. Im vorliegenden Fall sei die beantragte Nachtragsliquidation von deutlich geringerer wirtschaftlicher Bedeutung als der Regelwert von 60.000 €.
  • Keine unverhältnismäßige Anwendung von Paragraf 67 Abs. 3 GNotKG: Das Gericht sah keine Gefahr darin, dass die Vorteile der Pauschalwerte durch eine häufige Anwendung der Unbilligkeitsklausel verloren gehen. Im vorliegenden Fall sei die Festsetzung des Geschäftswerts anhand der bekannten Umstände einfach und diene der Einzelfallgerechtigkeit.

Entscheidung:

Das OLG Frankfurt änderte die Entscheidung des Registergerichts und setzte den Geschäftswert auf bis zu 1.500 € fest.

Dieser Wert sei angemessen, da die Nachtragsliquidation lediglich die beschränkte Aufgabe habe, die Löschungsbewilligung für die Hypothek zu erteilen.

Fazit der Entscheidung:

Der Beschluss des OLG Frankfurt verdeutlicht, dass bei der Festsetzung des Geschäftswerts nach Paragraf 67 GNotKG auch die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens und der Wert des Gegenstandes der Nachtragsliquidation zu berücksichtigen sein sollten. Die Unbilligkeitsklausel in Paragraf 67 Abs. 3 GNotKG sollte eine Korrektur des pauschalierten Werts im Einzelfall ermöglichen, um eine gerechtere Gebührenberechnung zu gewährleisten.

Blick über den Tellerrand: Ist die Entscheidung des OLG Frankfurt derzeit – Mitte 2026 – rechtlich unumstritten?

Nein, die Entscheidung ist nicht rechtlich unumstritten. Es gibt eine evidente divergierende Rechtsprechung und Literaturmeinung zu dieser Frage.

Analyse der Entscheidung OLG Frankfurt 20 W 297/15

Zusammenfassung der Entscheidung

Der Beschluss des OLG Frankfurt vom 03.05.2016 befasst sich mit der Frage, ob bei der Bestellung eines Nachtragsliquidators der Geschäftswert nach Paragraf 67 Abs. 3 GNotKG vom Regelwert von 60.000 € herabgesetzt werden darf.

Das Gericht setzte den Wert auf bis zu 1.500 € fest, weil die Nachtragsliquidation lediglich die Löschung einer nicht mehr valutierenden Zwangssicherungshypothek über 2.712,79 DM (ca. 1.350 €) zum Ziel hatte1.

Abweichende Rechtsprechung

1. OLG Dresden (NZG 2016, 158)

In einem nahezu identischen Sachverhalt (Löschung einer zu Gunsten einer gelöschten GmbH eingetragenen Sicherungshypothek über 4.101,30 DM) lehnte das OLG Dresden eine Herabsetzung des Geschäftswerts ab. Das Gericht führte aus:

„Der vorliegende Sachverhalt weicht weder nach oben noch nach unten von einem Durchschnittsfall ab. […] Demgemäß sind keine Gründe ersichtlich, die es notwendig erscheinen lassen, vom gesetzlich vorgesehenen Festwert abzuweichen.“

Das OLG Dresden stützte sich dabei ausdrücklich auf die Kommentierung von Klüsener in Korintenberg (Rn. 16), wonach davon auszugehen sei, dass der Gesetzgeber die Bedeutung und das Interesse der Beteiligten bei der Festlegung der Festwerte bereits ausreichend berücksichtigt habe.

Zustimmende Rechtsprechung

1. Kammergericht Berlin (22 W 98/15, FGPrax 2016, 90)

Das KG setzte den Geschäftswert von 60.000 € auf 5.112,92 € herab (genau der Wert des hinterlegten Betrages). Es begründete dies damit, dass die Bestellung eines Nachtragsliquidators mit einem auf die Einziehung eines hinterlegten Betrages beschränkten Wirkungskreis von den den Normalfall bildenden Fallgestaltungen abweiche.

2. OLG Karlsruhe (FGPrax 2023, 183)

Das OLG Karlsruhe senkte den Geschäftswert auf 5.000 € und verwies ausdrücklich auf die Entscheidung des OLG Frankfurt. Es führte aus, dass ein niedrigerer Wert sich etwa bei der Bestellung eines Nachtragsliquidators mit einem eng begrenzten Wirkungskreis ergeben könne, dessen wirtschaftlicher Wert deutlich unter dem Festwert liegt.

Literaturmeinungen

Die Literatur ist ebenfalls gespalten:

A. Zustimmende Stimmen

  • Klüsener in Korintenberg (GNotKG Paragraf 67 Rn. 16b): Stellt klar, dass von den den Normalfall bildenden Fallgestaltungen die Bestellung eines Nachtragsliquidators für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung abweichen kann, wenn dieser lediglich für die Einziehung eines für die gelöschte GmbH hinterlegten Betrages bestellt wurde, der deutlich von dem Wert nach Paragraf 67 Abs. 1 abweicht. In diesen Fällen kann eine Abweichung vom Regelwert gerechtfertigt sein.
  • Sommerfeldt (Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG Paragraf 67 Rn. 4): Bestätigt, dass der Gesetzgeber mit der in Abs. 1 vorgenommenen Pauschalierung eine erhebliche Vereinfachung der Geschäftswertermittlung erreichen wollte und Paragraf 67 Abs. 3 GNotKG insoweit eine Korrektur für den naturgemäß im Rahmen einer derartigen Pauschalierung nicht zu erfassenden Einzelfall ermöglichen sollte.

B. Kritische Stimmen

  • Teubel (in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2014, Paragraf 69 Rn. 13 und in Fackelmann/Heinemann, Gerichts- und Notarkostengesetz, 2013, Paragraf 68, Rn. 15): Vertritt die Ansicht, bei einer häufigen Anwendung von Paragraf 67 Abs. 3 GNotKG durch die Gerichte würden die für die Rechtssicherheit und Vereinfachung des Verfahrens gewollten Vorteile der festen Pauschalwerte verloren gehen, so dass die Unbilligkeitsklausel nach Abs. 3 sehr zurückhaltend angewandt werden müsse
  • Klüsener in Korintenberg (GNotKG Paragraf 67 Rn. 16): Weist darauf hin, dass zu berücksichtigende besondere Umstände vorrangig der Umfang und die Schwierigkeit der Sache sind. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die grundsätzliche Bedeutung und das Interesse der Beteiligten bei der Festlegung der Festwerte bereits ausreichend berücksichtigt hat. Diese Position wurde vom OLG Dresden in seiner ablehnenden Entscheidung zitiert.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Frankfurt ist nicht unumstritten. Es besteht eine klare Rechtsprechungsspalterei:

  • OLG Frankfurt, Kammergericht Berlin und OLG Karlsruhe befürworten eine Herabsetzung des Geschäftswerts bei Nachtragsliquidatoren mit eng begrenztem Wirkungskreis
  • OLG Dresden lehnt dies ab und verweist darauf, dass der Gesetzgeber die Bedeutung der Verfahren bereits berücksichtigt habe

Die Literatur spiegelt diese Kontroverse wider. Die Entscheidung des OLG Frankfurt wird zwar von verschiedenen Gerichten und Teilen der Literatur gestützt, steht jedoch im Widerspruch zu anderen OLG-Entscheidungen und Teilen der Kommentarliteratur. Sie ist daher als eine von mehreren vertretbaren Auslegungen zu betrachten, nicht als gesicherte Rechtsauffassung.

Gleichwohl sollte, wer eine Nachtragsliquidation beantragt, sich im Bedarfsfall auf die Entscheidung des OLG Frankfurt und die unterstützenden Stimmen in Rechtsprechung und Literatur berufen, um deutlich Gerichtskosten zu ersparen.

Hinweis:

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RA und Notar Krau

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