Geschäftswert Nachtragsliquidation
OLG Frankfurt 20 W 297/15
Beschluss vom 03.05.2016
RA und Notar Krau
Sachverhalt:
Es ging um die Bestellung eines Nachtragsliquidators für eine bereits 1968 gelöschte Gesellschaft, um eine nicht mehr valutierende
Zwangssicherungshypothek aus dem Jahr 1952 in Höhe von 2.712,79 DM zu löschen.
Das Registergericht setzte den Geschäftswert für das Verfahren auf 60.000 € fest, gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG für unternehmensrechtliche Verfahren.
Dagegen legten die Antragsteller Beschwerde ein, da der Wert der Hypothek deutlich geringer war und die Festsetzung des Geschäftswerts daher unbillig sei.
Kernaussagen des Gerichts:
Entscheidung:
Das OLG Frankfurt änderte die Entscheidung des Registergerichts und setzte den Geschäftswert auf bis zu 1.500 € fest.
Dieser Wert sei angemessen, da die Nachtragsliquidation lediglich die beschränkte Aufgabe habe, die Löschungsbewilligung für die Hypothek zu erteilen.
Fazit:
Der Beschluss des OLG Frankfurt verdeutlicht, dass bei der Festsetzung des Geschäftswerts nach § 67 GNotKG auch die wirtschaftliche Bedeutung
des Verfahrens und der Wert des Gegenstandes der Nachtragsliquidation zu berücksichtigen sind.
Die Unbilligkeitsklausel in § 67 Abs. 3 GNotKG ermöglicht eine Korrektur des pauschalierten Werts im Einzelfall, um eine gerechtere Gebührenberechnung zu gewährleisten.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.