
OLG Frankfurt 20 W 297/15 – Beschluss vom 03.05.2016
RA und Notar Krau
Es ging um die Bestellung eines Nachtragsliquidators für eine bereits 1968 gelöschte Gesellschaft, um eine nicht mehr valutierende Zwangssicherungshypothek aus dem Jahr 1952 in Höhe von 2.712,79 DM zu löschen.
Das Registergericht setzte den Geschäftswert für das Verfahren auf 60.000 € fest, gemäß Paragraf 67 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG für unternehmensrechtliche Verfahren.
Dagegen legten die Antragsteller Beschwerde ein, da der Wert der Hypothek deutlich geringer war und die Festsetzung des Geschäftswerts daher unbillig sei.
Das OLG Frankfurt änderte die Entscheidung des Registergerichts und setzte den Geschäftswert auf bis zu 1.500 € fest.
Dieser Wert sei angemessen, da die Nachtragsliquidation lediglich die beschränkte Aufgabe habe, die Löschungsbewilligung für die Hypothek zu erteilen.
Der Beschluss des OLG Frankfurt verdeutlicht, dass bei der Festsetzung des Geschäftswerts nach Paragraf 67 GNotKG auch die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens und der Wert des Gegenstandes der Nachtragsliquidation zu berücksichtigen sein sollten. Die Unbilligkeitsklausel in Paragraf 67 Abs. 3 GNotKG sollte eine Korrektur des pauschalierten Werts im Einzelfall ermöglichen, um eine gerechtere Gebührenberechnung zu gewährleisten.
Nein, die Entscheidung ist nicht rechtlich unumstritten. Es gibt eine evidente divergierende Rechtsprechung und Literaturmeinung zu dieser Frage.
Der Beschluss des OLG Frankfurt vom 03.05.2016 befasst sich mit der Frage, ob bei der Bestellung eines Nachtragsliquidators der Geschäftswert nach Paragraf 67 Abs. 3 GNotKG vom Regelwert von 60.000 € herabgesetzt werden darf.
Das Gericht setzte den Wert auf bis zu 1.500 € fest, weil die Nachtragsliquidation lediglich die Löschung einer nicht mehr valutierenden Zwangssicherungshypothek über 2.712,79 DM (ca. 1.350 €) zum Ziel hatte1.
1. OLG Dresden (NZG 2016, 158)
In einem nahezu identischen Sachverhalt (Löschung einer zu Gunsten einer gelöschten GmbH eingetragenen Sicherungshypothek über 4.101,30 DM) lehnte das OLG Dresden eine Herabsetzung des Geschäftswerts ab. Das Gericht führte aus:
„Der vorliegende Sachverhalt weicht weder nach oben noch nach unten von einem Durchschnittsfall ab. […] Demgemäß sind keine Gründe ersichtlich, die es notwendig erscheinen lassen, vom gesetzlich vorgesehenen Festwert abzuweichen.“
Das OLG Dresden stützte sich dabei ausdrücklich auf die Kommentierung von Klüsener in Korintenberg (Rn. 16), wonach davon auszugehen sei, dass der Gesetzgeber die Bedeutung und das Interesse der Beteiligten bei der Festlegung der Festwerte bereits ausreichend berücksichtigt habe.
1. Kammergericht Berlin (22 W 98/15, FGPrax 2016, 90)
Das KG setzte den Geschäftswert von 60.000 € auf 5.112,92 € herab (genau der Wert des hinterlegten Betrages). Es begründete dies damit, dass die Bestellung eines Nachtragsliquidators mit einem auf die Einziehung eines hinterlegten Betrages beschränkten Wirkungskreis von den den Normalfall bildenden Fallgestaltungen abweiche.
2. OLG Karlsruhe (FGPrax 2023, 183)
Das OLG Karlsruhe senkte den Geschäftswert auf 5.000 € und verwies ausdrücklich auf die Entscheidung des OLG Frankfurt. Es führte aus, dass ein niedrigerer Wert sich etwa bei der Bestellung eines Nachtragsliquidators mit einem eng begrenzten Wirkungskreis ergeben könne, dessen wirtschaftlicher Wert deutlich unter dem Festwert liegt.
Die Literatur ist ebenfalls gespalten:
A. Zustimmende Stimmen
B. Kritische Stimmen
Die Entscheidung des OLG Frankfurt ist nicht unumstritten. Es besteht eine klare Rechtsprechungsspalterei:
Die Literatur spiegelt diese Kontroverse wider. Die Entscheidung des OLG Frankfurt wird zwar von verschiedenen Gerichten und Teilen der Literatur gestützt, steht jedoch im Widerspruch zu anderen OLG-Entscheidungen und Teilen der Kommentarliteratur. Sie ist daher als eine von mehreren vertretbaren Auslegungen zu betrachten, nicht als gesicherte Rechtsauffassung.
Gleichwohl sollte, wer eine Nachtragsliquidation beantragt, sich im Bedarfsfall auf die Entscheidung des OLG Frankfurt und die unterstützenden Stimmen in Rechtsprechung und Literatur berufen, um deutlich Gerichtskosten zu ersparen.
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